(1) Ist die Zufahrt zu mehreren Liegenschaften oder Kleingärten, die nicht gemäß § 18 von der öffentlichen Müllabfuhr ausgenommen sind, wegen der Beschaffenheit des Geländes, der Durchführung von Bauarbeiten, behördlicher Verfügungen oder technischer oder betrieblicher Gründe im Bereich der öffentlichen Müllabfuhr nicht oder zeitweise nicht möglich, oder sind die damit zusammenhängenden Mehrkosten unverhältnismäßig, kann der Magistrat durch Verordnung festlegen, dass
1. | Sammelbehälter im Umleersystem (§ 4 Abs. 4 Z 1) auf einem vom Magistrat festgesetzten gemeinsamen Sammelbehälterstandplatz zu benützen sind, wobei größere Sammelbehälter für mehrere Liegenschaften gemeinsam bereitgestellt werden können, oder | |||||||||
2. | die Sammelbehälter im Umleersystem auf den Liegenschaften oder in den Kleingärten aufzustellen und zu definierten Zeiten an einem festgesetzten gemeinsamen Abholplatz für die öffentliche Müllabfuhr bereitzuhalten sind. | |||||||||
Der gemeinsame Sammelbehälterstand- oder Abholplatz ist so zu bestimmen, dass er zu den einzelnen Liegenschaften oder zu den einzelnen Kleingärten möglichst nahe und gut erreichbar ist. |
(2) Der gemeinsame Sammelbehälterstand- oder Abholplatz gemäß Abs. 1 kann nach Maßgabe der dafür erforderlichen Bewilligungen auch auf einer öffentlichen Verkehrsfläche festgelegt werden, sofern auf den betroffenen Liegenschaften keine geeigneten Flächen mehr zur Verfügung stehen.
(3) Bei gemäß Abs. 1 festgelegten Sammelbehälterstand- oder Abholplätzen treffen die nach diesem Gesetz dem Liegenschaftseigentümer auferlegten Verpflichtungen sämtliche Liegenschaftseigentümer, die Verpflichtete einer Verordnung nach Abs. 1 sind, zur ungeteilten Hand, unbeschadet des Rückgriffsrechts untereinander.
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