Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Der Gemeinde Wien obliegt zum Schutz der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) die Sammlung (öffentliche Müllabfuhr) und Behandlung des Mülls, der im Gebiet des Landes Wien angefallen ist, vorbehaltlich der in § 18 geregelten Ausnahmen.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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