(1) Dieses Gesetz gilt für die Beamten des Dienststandes der Stadt Wien, im folgenden Beamte genannt.
(2) Bei Vollziehung dieses Gesetzes ist im Einzelfall bei Frauen die Bezeichnung „Beamtin“ zu verwenden.
Die einzelnen Beamtengruppen werden nach ihrer Verwendung auf das Schema I, das Schema II, das Schema II KA, das Schema II K, das Schema II P, das Schema II R, das Schema II KAV und das Schema II L aufgeteilt. Die Aufteilung der Beamtengruppen auf die einzelnen Verwendungsgruppen ist in der Anlage 1 festgesetzt. Änderungen in der Aufteilung können vom Stadtsenat vorgenommen werden, wenn sich das Berufsbild der Beamtengruppe oder die an die Beamtengruppe bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gestellten Anforderungen wesentlich geändert haben; hiebei ist auf die Art und den Inhalt der von Beamten anderer Beamtengruppen wahrzunehmenden Aufgaben und die an die Beamten anderer Beamtengruppen gestellten Anforderungen Bedacht zu nehmen. Gleiches gilt für die Einordnung einer neu geschaffenen Beamtengruppe in ein in Anlage 1 enthaltenes Schema und eine darin vorgesehene Verwendungsgruppe. Der Stadtsenat kann auch die Streichung einer Beamtengruppe beschließen. ./1
(1) Dem Beamten gebühren Monatsbezüge.
(2) Der Monatsbezug besteht aus dem Gehalt, den ruhegenußfähigen Zulagen, der Kinderzulage und der Teuerungszulage.
(3) Neben den Monatsbezügen gebührt dem Beamten für jedes Kalenderhalbjahr eine Sonderzahlung in der Höhe des Monatsbezuges, auf den er für den Monat der Fälligkeit der Sonderzahlung Anspruch hat. Besteht nicht für das ganze Kalenderhalbjahr, für das die Sonderzahlung gebührt, Anspruch auf das volle Gehalt als Beamter oder als Vertragsbediensteter der Stadt Wien, so gebührt der verhältnismäßige Teil der Sonderzahlung.
(4) Die für das erste Kalenderhalbjahr gebührende Sonderzahlung ist am 1. Juni, die für das zweite Kalenderhalbjahr gebührende Sonderzahlung ist am 1. Dezember fällig. Scheidet ein Beamter außer in den Monaten Juni oder Dezember aus dem Dienststand aus, so ist die Sonderzahlung an dem Tag fällig, mit dessen Ablauf er aus dem Dienststand ausscheidet; dies gilt nicht, wenn unmittelbar anschließend ein anderes Dienstverhältnis zur Stadt Wien begründet wird.
(1) Dem Haushalt des Beamten gehört ein Kind an, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung unter der Leitung des Beamten dessen Wohnung teilt oder aus Gründen der Erziehung, Ausbildung, Krankheit oder eines Gebrechens woanders untergebracht ist. Durch die Ableistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes wird die Haushaltszugehörigkeit nicht berührt.
(2) Einkünfte im Sinn dieses Gesetzes sind die in § 2 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, angeführten Einkünfte, soweit sie nicht steuerfrei sind. Als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gelten jedoch auch
1. | wiederkehrende Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfall- und Krankenversicherung, der gesetzlichen Unfall- und Krankenfürsorge, nach dem Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947, dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152, dem Heeresentschädigungsgesetz, BGBl. I Nr. 162/2015, dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, dem Karenzgeldgesetz, BGBl. I Nr. 47/1997, dem Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001, dem Bundesgesetz über die Gewährung von Überbrückungshilfen an ehemalige Bundesbedienstete, BGBl. Nr. 174/1963, und gleichartigen landesgesetzlichen Vorschriften, in allen Fällen mit Ausnahme von pflegebezogenen Geldleistungen (zB Pflegegeld), | |||||||||
2. | Ersatzleistungen, die an Stelle des Eltern-Karenz(urlaubs)geldes gewährt werden, | |||||||||
3. | die Barbezüge mit Ausnahme der Fahrtkostenvergütung, die Verpflegung, das Tageskostgeld, der Familien- und Partnerunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe nach dem Heeresgebührengesetz 1992, BGBl. Nr. 422, | |||||||||
4. | die Geldleistungen nach § 3 des Bundesgesetzes über die Entsendung von Angehörigen des Bundesheeres zur Hilfeleistung in das Ausland, BGBl. Nr. 233/1965, | |||||||||
5. | die Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969, und | |||||||||
6. | die Pauschalvergütung, die Verpflegung, die Abfindung für die Verpflegung, der Familien- und Partnerunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe nach dem Zivildienstgesetz 1986. | |||||||||
Bei der Ermittlung der Einkünfte bleiben Bezüge außer Betracht, die ein Kind, das sich in Schulausbildung befindet, auf Grund einer ausschließlich während der Schul(Hochschul)ferien ausgeübten Beschäftigung bezieht. |
(3) Bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit einschließlich der Einkünfte, die Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag begründen, ist stets der volle Pauschbetrag für Werbungskosten abzusetzen, der im Einkommensteuergesetz 1988 für den Fall der monatlichen Lohnzahlung vorgesehen ist.
(4) Werden Einkünfte für einen längeren Zeitraum bezogen als für einen Monat, so sind sie verhältnismäßig umzurechnen. Hiebei gelten Einkünfte, die für einen nicht feststellbaren Zeitraum zufließen, als jährliche Einkünfte des betreffenden Kalenderjahres.
(5) Bei Einkünften in Güterform ist der Wert der Wohnung mit 15 %, der Wert der vollständigen monatlichen Verpflegung mit 60 %, der Wert der vollständigen monatlichen Verpflegung nebst Wohnung, Kleidung und Wäsche mit 90 % und der Wert der Bestreitung des gesamten Lebensunterhaltes durch die Beistellung von Sachwerten mit 100 % der Hälfte des Anfangsgehaltes der Verwendungsgruppe D zu veranschlagen.
(6) Der Beamte hat alle Tatsachen, die für den Anfall, die Änderung oder die Einstellung der Kinderzulage von Bedeutung sind, binnen einem Monat nach dem Eintritt der Tatsache, wenn er aber nachweist, daß er von dieser Tatsache erst später Kenntnis erlangt hat, binnen einem Monat nach Kenntnis, seiner Dienstbehörde schriftlich zu melden.
(1) Der Anspruch auf den Monatsbezug beginnt mit dem Tag des Dienstantrittes.
(2) Der Anspruch auf den Monatsbezug endet mit Ablauf des Tages, bei Tod mit Ablauf des Monats, in dem der Beamte aus dem Dienstverhältnis ausscheidet.
(3) Änderungen des Monatsbezuges werden mit dem auf den maßgebenden Tag folgenden Monatsersten oder, wenn der maßgebende Tag der Monatserste ist, mit diesem Tag wirksam. Maßgebend ist, unbeschadet der Abs. 4 und 5, wenn die Änderungen keiner bescheidmäßigen Verfügung bedürfen, der Tag des die Änderung bewirkenden Ereignisses, wenn sie durch Bescheid verfügt werden, der im Bescheid festgesetzte Tag oder, wenn ein solcher nicht festgesetzt ist, der Tag des Eintrittes der Rechtskraft des Bescheides.
(4) Hat der Beamte die Meldung nach § 5 Abs. 6 rechtzeitig erstattet, so gebührt die Kinderzulage schon ab dem Monat, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch eintreten.
(5) Hat der Beamte die Meldung nach § 5 Abs. 6 nicht rechtzeitig erstattet, so gebührt die Kinderzulage erst von dem der Meldung nächstfolgenden Monatsersten oder, wenn die Meldung an einem Monatsersten erstattet wurde, von diesem Tag an. Die Folge der verspäteten Meldung kann aus berücksichtigungswürdigen Gründen nachgesehen werden.
(6) Der Anspruch auf den Monatsbezug entfällt auf die Dauer des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 oder des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986. Gleiches gilt für den Beamten, der Staatsangehöriger einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines anderen Landes, dessen Staatsangehörigen Österreich auf Grund eines Staatsvertrages im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsbürgern, ist, bei einem gleichartigen Dienst.
(7) Der Anspruch auf den Monatsbezug entfällt auf die Dauer der Außerdienststellung gemäß § 57 Abs. 3 und 4 und § 59 der Dienstordnung 1994.
(8) Abweichend von Abs. 3 wird der Entfall des Anspruches auf den Monatsbezug für folgende Zeiten wirksam:
1. | Präsenz-, Ausbildungs- und Zivildienst oder gleichartiger Dienst (Abs. 6), | |||||||||
2. | Außerdienststellung (Abs. 7), | |||||||||
3. | eigenmächtiges und unentschuldigtes Fernbleiben vom Dienst oder Fernbleiben vom Dienst infolge Haft oder Freiheitsentzuges wegen eines strafrechtlich zu ahndenden Verhaltens oder auf Grund eines Tätigkeitsverbotes gemäß § 220b des Strafgesetzbuches – StGB, BGBl. Nr. 60/1974, | |||||||||
4. | Karenzurlaub, | |||||||||
5. | (Eltern-)Karenz, | |||||||||
6. | Pflegefreistellung gegen Entfall der Bezüge. |
(9) Wird eine Kündigung oder eine Entlassung aufgehoben, gebühren dem Beamten – unbeschadet eines allfällig bestehenden weitergehenden Schadenersatzanspruches – die Monatsbezüge und Sonderzahlungen für die Dauer des aufgelösten Dienstverhältnisses unter Einrechnung dessen, was er durch anderweitige Verwendung erworben hat. Für die ersten drei Monate dieses Zeitraumes hat die Anrechnung zu unterbleiben.
(1) Die Gemeinde Wien hat ihren nach dem 30. November 1959 geborenen Beamten eine Pensionskassenzusage im Sinn des § 2 Z 1 des Betriebspensionsgesetzes – BPG, BGBl. Nr. 282/1990, zu erteilen. Zu diesem Zweck hat die Gemeinde Wien mit dem gemäß § 11 des Wiener Personalvertretungsgesetzes – W-PVG, LGBl. für Wien Nr. 49/1985, gebildeten Zentralausschuss eine Vereinbarung im Sinn des § 3 Abs. 2 BPG abzuschließen.
(2) Die mit dem Zentralausschuss abzuschließende Vereinbarung hat insbesondere Regelungen über das Beitrags- und Leistungsrecht zu enthalten. Die Vereinbarung hat jedenfalls vorzusehen, dass die Gemeinde Wien für die in Abs. 1 genannten Beamten einen Dienstgeberbeitrag zu leisten hat, der bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach dem ASVG 1 % der Bemessungsgrundlage und von dem diese Höchstbeitragsgrundlage übersteigenden Teil der Bemessungsgrundlage 2 % beträgt. In der Vereinbarung kann auch vorgesehen werden, dass der Dienstgeberbeitrag einen bestimmten Betrag nicht unterschreiten darf.
(3) Bemessungsgrundlage gemäß Abs. 2 ist der jeweils gebührende Monatsbezug (§ 3 Abs. 2) abzüglich der Kinderzulage. Der Dienstgeberbeitrag gemäß Abs. 2 ist auch von der dem Beamten jeweils gebührenden Sonderzahlung mit Ausnahme des auf die Kinderzulage entfallenden Teiles der Sonderzahlung zu leisten.
(4) Auf die Pensionskassenvorsorge der in Abs. 1 genannten Beamten sind, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, die Bestimmungen des Betriebspensionsgesetzes sinngemäß anzuwenden.
(1) Der Monatsbezug ist im vorhinein fällig und wird nach Tunlichkeit am Ersten jedes Monats oder, wenn der Monatserste kein Arbeitstag ist, am vorhergehenden Arbeitstag ausgezahlt; eine vorzeitige Auszahlung ist zulässig, wenn sie aus organisatorischen Gründen, die mit der Durchführung der Auszahlung im Zusammenhang stehen, notwendig ist. Der Beamte ist verpflichtet, für die Möglichkeit vorzusorgen, daß die ihm gebührenden Geldleistungen unbar auf ein Konto überwiesen werden können.
(2) Die am 1. Juni fällige Sonderzahlung ist zugleich mit dem am 1. Juni fälligen Monatsbezug, die am 1. Dezember fällige Sonderzahlung ist zugleich mit dem am 1. Dezember fälligen Monatsbezug auszuzahlen. Scheidet ein Beamter aus dem Dienstverhältnis aus, so ist eine noch nicht ausgezahlte Sonderzahlung innerhalb eines Monats ab der Beendigung des Dienstverhältnisses auszuzahlen. Tritt ein Beamter in den Ruhestand über oder wird ein Beamter in den Ruhestand versetzt, ist eine für die Zeit des Dienststandes gebührende und noch nicht ausgezahlte Sonderzahlung zugleich mit der nächsten ihm als Beamten des Ruhestandes gebührenden Sonderzahlung auszuzahlen.
(1) Zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, der Stadt Wien zu ersetzen.
(2) Die rückforderbaren Leistungen sind durch Abzug von den nach diesem Gesetz und von den nach der Pensionsordnung 1995, LGBl. für Wien Nr. 67, gebührenden Leistungen hereinzubringen; hiebei können Raten festgesetzt werden. Bei der Festsetzung der Raten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen billige Rücksicht zu nehmen. Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, so ist der Ersatzpflichtige oder sein gesetzlicher Vertreter zum Ersatz zu verhalten. Leistet der Ersatzpflichtige oder sein gesetzlicher Vertreter nicht Ersatz, so sind die rückforderbaren Leistungen nach dem VVG hereinzubringen.
(3) Die Verpflichtung zum Ersatz ist auf Verlangen mit Bescheid festzustellen.
(4) Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann die Rückzahlung gestundet werden. Von der Hereinbringung rückforderbarer Leistungen kann Abstand genommen werden, wenn die Hereinbringung eine besondere Härte bedeuten würde oder wenn das Verfahren zur Hereinbringung mit Kosten und Weiterungen verbunden wäre, die in keinem Verhältnis zum Rückforderungsbetrag stehen würden.
(1) Der Anspruch auf rückständige Leistungen und das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen verjähren drei Jahre nach ihrer Entstehung.
(2) Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden.
(3) Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Geltendmachung im Verwaltungsverfahren einer Klage gleichzuhalten ist.
(1) Für die Vorrückung in eine höhere Gehaltsstufe ist das Besoldungsdienstalter (§ 14 DO 1994) maßgebend.
(2) Die Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe erfolgt mit dem ersten Tag jenes Monats, der auf den Tag folgt, an dem der Beamte weitere zwei Jahre seines Besoldungsdienstalters vollendet (Vorrückungstermin). Ebenso werden Maßnahmen und Ansprüche, die sich aus der Vollendung eines bestimmten Besoldungsdienstalters ergeben, mit dem ersten Tag des auf die Vollendung folgenden Monats wirksam. Jede Änderung des Besoldungsdienstalters, ob durch tatsächlichen Zeitablauf oder durch rechtliche Anordnung, wird unmittelbar für die Einstufung und für die Verweildauer in der sich aus dem Besoldungsdienstalter ergebenden Gehaltsstufe wirksam.
(3) Abweichend von Abs. 2 erster Satz beträgt der Zeitraum für die Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe in den Verwendungsgruppen LKA, R, R 1 und R 2 in den Gehaltsstufen 4, 5 und 6 drei Jahre, in den Gehaltsstufen 7, 8 und 9 vier Jahre sowie in den Gehaltsstufen 10, 11 und 12 fünf Jahre.
(4) Die Zeit der Hemmung des Laufes der Dienstzeit ist für das Anwachsen des Besoldungsdienstalters nicht zu berücksichtigen.
(5) Einem Beamten können durch den Stadtsenat in Anerkennung seiner ausgezeichneten Dienstleistung außerordentliche Vorrückungen in eine höhere Gehaltsstufe oder, wenn er bereits die höchste Gehaltsstufe seiner Dienstklasse (Schema II) oder Verwendungsgruppe (Schema I, II KA, II K, II P, II R, II KAV und II L) erreicht hat, ruhegenussfähige Zulagen zuerkannt werden.
(6) Die Höhe der Zulagen gemäß Abs. 5 entspricht
1. | in der Verwendungsgruppe A dem Differenzbetrag zwischen den Gehaltsstufen 15 und 16, | |||||||||
2. | in der Verwendungsgruppe B dem Differenzbetrag zwischen den Gehaltsstufen 18 und 19, | |||||||||
3. | in den Verwendungsgruppen A 1 und A 2 dem Differenzbetrag zwischen den Gehaltsstufen 7 und 8, | |||||||||
4. | in den Verwendungsgruppen A 3 und RÄ dem Differenzbetrag zwischen den Gehaltsstufen 17 und 18 | |||||||||
5. | in der Verwendungsgruppe A 5 dem Differenzbetrag zwischen den Gehaltsstufen 2 und 3, | |||||||||
6. | in den Verwendungsgruppen der Schemata II KA und II L sowie in der Verwendungsgruppe R dem in der Anlage 3 festgesetzten Betrag, | |||||||||
7. | in allen anderen Verwendungsgruppen sowie in den Dienstklassen IV bis IX des Schemas II dem Ausmaß des letzten Vorrückungsbetrages. |
(7) Durch eine gemäß Abs. 5 zuerkannte außerordentliche Vorrückung erhöht sich das Besoldungsdienstalter um den sich aus Abs. 2 oder 3 ergebenden Zeitraum.
(1) Werden einem Beamten neben seinem Monatsbezug Sachbezüge gewährt, so hat er hiefür eine angemessene Vergütung zu leisten, die durch Aufrechnung hereingebracht werden kann. Bei der Festsetzung der Höhe der Vergütung ist auf die örtlichen Verhältnisse sowie auf die der Stadt Wien erwachsenden Gestehungskosten Bedacht zu nehmen. Die Höhe der Vergütung wird allgemein vom Stadtsenat oder im Einzelfall vom zuständigen Organ festgesetzt.
(2) Die Vergütung für Dienstkleider kann ermäßigt oder auch erlassen werden, wenn es das Interesse der Stadt Wien geboten erscheinen läßt. Eine unentgeltliche Überlassung von Dienstkleidern in das Eigentum des Beamten ist jedoch nur zulässig, wenn die Tragdauer abgelaufen ist.
(1) Das Gehalt wird im Schema I, II KA, II K, II P, II R, II KAV und II L durch die Verwendungsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe, im Schema II durch die Dienstklasse und in ihr durch die Gehaltsstufe, in der Dienstklasse III überdies durch die Verwendungsgruppe, bestimmt.
(2) Die Gehaltsansätze sind in der Anlage 2 festgesetzt. ./2
(3) Im Schema II kommen in Betracht
1. | für Beamte der Verwendungsgruppe A die Dienstklassen III, VII, VIII und IX, | |||||||||
2. | für Beamte der Verwendungsgruppe B die Dienstklassen III, VI und VII, | |||||||||
3. | für Beamte der Verwendungsgruppe C die Dienstklassen III, IV und V, | |||||||||
4. | für Beamte der Verwendungsgruppen D1, D, E1 und E die Dienstklasse III. | |||||||||
Der Beamte ist bei seiner Anstellung in die Dienstklasse III einzureihen. Wenn es jedoch besondere dienstliche Rücksichten geboten erscheinen lassen, kann der Beamte bei der Anstellung unmittelbar in eine höhere für seine Verwendungsgruppe vorgesehene Dienstklasse eingereiht werden; dabei ist insbesondere auf die im dienstlichen Interesse benötigte Qualifikation des Beamten und die Rahmenbedingungen, welche erforderlich sind, um Personen mit dieser Qualifikation am Arbeitsmarkt für die in Aussicht genommene Tätigkeit bei der Stadt Wien zu gewinnen, Bedacht zu nehmen. |
Bei einer Einreihung in eine höhere Dienstklasse umfasst das Besoldungsdienstalter abweichend von § 14 Abs. 1 der Dienstordnung 1994 nur die seit der Anstellung im Dienstverhältnis verbrachte für die Vorrückung wirksame Zeit; eine Anrechnung von Zeiten gemäß § 14 Abs. 2 und 3 der Dienstordnung 1994 findet nicht statt.
(4) Das Gehalt beginnt im Schema I, II KA, II K, II P, II R, II KAV und II L mit der Gehaltsstufe 1. Im Schema II beginnt das Gehalt, sofern im folgenden nicht anderes bestimmt ist, mit der Gehaltsstufe 1 der jeweiligen Dienstklasse. In der Dienstklasse IV beginnt das Gehalt mit der Gehaltsstufe 3 und in der Dienstklasse V mit der Gehaltsstufe 2. Wenn es besondere dienstliche Rücksichten geboten erscheinen lassen, kann dem Beamten bei der Anstellung unmittelbar eine höhere Gehaltsstufe zuerkannt werden; Abs. 3 dritter Satz, zweiter Halbsatz ist anzuwenden. In diesem Fall rückt der Beamte in die nächsthöhere für ihn vorgesehene Gehaltsstufe (§ 11 Abs. 2 und 3) in dem Zeitpunkt vor, in dem er diese Gehaltsstufe ohne die erfolgte Zuerkennung auf Grund seines Besoldungsdienstalters erreicht hätte.
(5) Abweichend von Abs. 1 bis 4 beträgt das Gehalt
1. | des Magistratsdirektors das 1,9fache, | |||||||||
2. | des Stadtrechnungshofsdirektors das 1,75fache, | |||||||||
3. | des ständigen Stellvertreters des Magistratsdirektors das 1,7fache, | |||||||||
4. | des Stadtbaudirektors und des Gruppenleiters der Finanzverwaltung das 1,65fache, | |||||||||
5. | der Bereichsdirektoren das 1,35fache, | |||||||||
des Gehaltes der Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 6. |
(6) Das Gehalt gemäß Abs. 5 entfällt bei Verwendungsänderung. Dies gilt nicht, wenn die Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 Z 1 oder 2 vorliegen und soweit nicht ein anderes Gehalt gemäß Abs. 5 gebührt.
(7) Kämen für denselben Zeitraum mehrere Gehälter gemäß Abs. 5 in Betracht, so gebührt nur das höhere Gehalt. Neben einem Gehalt gemäß Abs. 5 oder 6 gebühren keine Zulagen im Sinn des § 3 Abs. 2.
(8) Wird die Wiederverwendung eines Beamten des Ruhestandes verfügt oder genehmigt und tritt er den Dienst an, so gebührt ihm die besoldungsrechtliche Stellung, die er im Zeitpunkt seiner Versetzung in den Ruhestand innehatte.
(1) Dem Beamten des Schemas I, des Schemas II, Dienstklasse III, des Schemas II K, des Schemas II L und des Schemas II P der sich mindestens zwei Jahre in der höchsten Gehaltsstufe einer Verwendungsgruppe, ausgenommen die Verwendungsgruppe LKA, befindet, gebührt eine ruhegenussfähige Dienstalterszulage („kleine DAZ“). Nach mindestens vier Jahren in der jeweils höchsten Gehaltsstufe gebührt eine erhöhte Dienstalterszulage („große DAZ“). Die Höhe der Dienstalterszulagen ist in der Anlage 3 festgesetzt.
(2) Dem Beamten der Dienstklassen IV und V, der sich mindestens zwei Jahre in der höchsten Gehaltsstufe einer Dienstklasse befindet, gebührt eine ruhegenussfähige Dienstalterszulage in der Höhe des Einfachen des Differenzbetrages zwischen den Gehaltsansätzen der höchsten Gehaltsstufe und der nächstniedrigen Gehaltsstufe der Dienstklasse, in die der Beamte eingereiht ist („kleine DAZ“). Nach mindestens vier Jahren in der jeweils höchsten Gehaltsstufe gebührt eine erhöhte Dienstalterszulage („große DAZ“) im Ausmaß des Zweieinhalbfachen dieses Differenzbetrages.
(3) Dem Beamten der Dienstklassen VI bis IX, der sich mindestens vier Jahre in der höchsten Gehaltsstufe einer Dienstklasse befindet, gebührt eine ruhegenussfähige Dienstalterszulage („DAZ“) in der Höhe des Eineinhalbfachen des Differenzbetrages zwischen den Gehaltsansätzen der höchsten Gehaltsstufe und der nächstniedrigen Gehaltsstufe der Dienstklasse, in die der Beamte eingereiht ist.
(1) Der Beamte erreicht ein höheres Gehalt durch Vorrückung (§ 11), durch Überstellung in eine höhere Verwendungsgruppe (§ 18), der Beamte des Schemas II außerdem durch Beförderung (§ 17).
(2) Erfüllt der Beamte die Voraussetzungen für eine Überstellung in eine höhere Verwendungsgruppe, für eine Überreihung in eine Beamtengruppe, mit der ein höherer Monatsbezug verbunden ist, oder für eine Beförderung und unterbleibt diese Ernennung aus Gründen, die der Beamte nicht zu vertreten hat, so kann er rückwirkend überstellt, überreiht oder befördert werden. Gleiches gilt, wenn gegen einen solchen Beamten ein Disziplinarverfahren eingeleitet ist und das Disziplinarverfahren durch Einstellung oder Freispruch endet.
(1) Beförderung ist die Ernennung des Beamten des Schemas II zum Beamten der nächsthöheren Dienstklasse, die für ihn gemäß § 13 Abs. 3 in Betracht kommt.
(2) In der neuen Dienstklasse gebührt dem Beamten das Gehalt der niedrigsten (gemäß § 13 Abs. 4 erster bis dritter Satz vorgesehenen) Gehaltsstufe. Ist das Gehalt der niedrigsten Gehaltsstufe der neuen Dienstklasse nicht höher als das bisherige Gehalt, gebührt dem Beamten das Gehalt der Gehaltsstufe, die dem bisherigen Gehalt entspricht, oder, wenn eine solche nicht existiert, das Gehalt der Gehaltsstufe mit dem im Vergleich zum bisherigen Gehalt nächsthöheren Gehalt.
(3) Der für die Vorrückung in die nächste Gehaltsstufe maßgebende Zeitraum (§ 11 Abs. 2) beginnt in den Dienstklassen IV bis IX grundsätzlich mit dem Tag der Beförderung. Folgende Zeiten sind jedoch für die Ermittlung der besoldungsrechtlichen Stellung nach der Beförderung und die weitere Vorrückung in der neuen Dienstklasse zu berücksichtigen:
1. | wenn das neue Gehalt niedriger ist als das Gehalt, welches der Beamte in der bisherigen Dienstklasse durch die nächste Vorrückung erreicht hätte, die seit der letzten Vorrückung verbrachte vorrückungswirksame Dienstzeit, | |||||||||
2. | wenn in der bisherigen Dienstklasse keine Vorrückung mehr möglich war, die in der höchsten Gehaltsstufe dieser Dienstklasse verbrachte vorrückungswirksame Dienstzeit bis zum Ausmaß von vier Jahren und | |||||||||
3. | wenn ein Beamter der Verwendungsgruppe C in die Dienstklasse V befördert wird, die in der Gehaltsstufe 8 der Dienstklasse IV verbrachte vorrückungswirksame Dienstzeit. | |||||||||
Im Fall der Z 2 ist eine allfällige Zulage gemäß § 11 Abs. 5 im Ausmaß von weiteren zwei Jahren für die Vorrückung zu berücksichtigen. |
(4) Das Besoldungsdienstalter des Beamten der Dienstklassen IV bis IX beginnt ungeachtet der bis zur Beförderung im Dienstverhältnis verbrachten vorrückungswirksamen Dienstzeit und der gemäß § 14 Abs. 2 und 3 der Dienstordnung 1994 angerechneten Vordienstzeiten in der niedrigsten Gehaltsstufe mit null Jahren. Es erhöht sich um die Zeitspanne, die erforderlich ist, um von der niedrigsten Gehaltsstufe (Beginn des 1. Tags) der betreffenden Dienstklasse die sich aus Abs. 2 und 3 ergebende besoldungsrechtliche Stellung im Wege der Vorrückung gemäß § 11 Abs. 2 zu erreichen.
(1) Überstellung ist die Ernennung des Beamten zum Beamten einer anderen Verwendungsgruppe. Wird ein Beamter in eine Verwendungsgruppe des Schemas II überstellt, ist er in die Dienstklasse III einzureihen. Davon abweichend und ungeachtet der Absätze 3 und 7 ändern sich die besoldungsrechtliche Stellung und das Besoldungsdienstalter eines in die Dienstklasse VII beförderten Beamten der Verwendungsgruppe B, der in die Verwendungsgruppe A überstellt wird, nicht.
(2) Mit einer Überstellung ist, abgesehen von den in Abs. 3 bis 5, 7 bis 9, 13 und 14 sowie in den §§ 40f, 40i, 40j, 40k und 40n geregelten Fällen, keine Änderung des Besoldungsdienstalters verbunden.
(3) Bei Überstellungen und erstmaligen Ernennungen in eine der in Abs. 4 angeführten Verwendungsgruppen, für die üblicherweise der Abschluss eines einschlägigen Studiums oder einer einschlägigen Spezialausbildung benötigt werden, ist das Besoldungsdienstalter in dem Ausmaß zu vermindern, in dem die für die Überstellung bzw. erstmalige Ernennung erforderliche Studien- bzw. Ausbildungszeit während der für das Besoldungsdienstalter wirksamen Zeit (§ 14 Abs. 1 der Dienstordnung 1994) zurückgelegt wurde, höchstens jedoch in dem in Abs. 4 genannten Ausmaß (Vorbildungsausgleich).
(4) Das Höchstausmaß der Verminderung des Besoldungsdienstalters beträgt bei Überstellungen in die Verwendungsgruppe
RÄ, A 1, A 2, A 3, A 5 | 6 Jahre |
A, KA 1, KA 2 | 5 Jahre |
K 1, K 2, P 5, P 6, L 1, L 2a2, L2a1 | 1 Jahr |
Bei der Überstellung eines Beamten aus einer der in der vorstehenden Tabelle genannten Verwendungsgruppen in eine andere in dieser Tabelle genannten Verwendungsgruppe, für die ein höheres Höchstausmaß festgesetzt ist, reduziert sich das Höchstausmaß des Vorbildungsausgleiches um das für Überstellungen in die bisherige Verwendungsgruppe in der Tabelle festgesetzte Höchstausmaß. |
(5) Wird ein Beamter, bei dem ein Vorbildungsausgleich gemäß Abs. 3 oder 7 erfolgt ist, in eine Verwendungsgruppe überstellt, für die der Abschluss des betreffenden Studiums bzw. der betreffenden Spezialausbildung nicht benötigt wird, ist sein Besoldungsdienstalter um die aus dem Grund des Vorbildungsausgleichs in Abzug gebrachten Zeiten zu erhöhen.
(6) Durch die Überreihung eines Beamten in eine andere Beamtengruppe derselben Verwendungsgruppe ändern sich, abgesehen von den in § 40g geregelten Fällen, sein Besoldungsdienstalter und sein Vorrückungstermin nicht.
(7) Wird ein Beamter zu Beginn seines Dienstverhältnisses zur Stadt Wien in eine Verwendungsgruppe gemäß Abs. 4 ernannt oder zu einem späteren Zeitpunkt in eine solche Verwendungsgruppe überstellt und hat er zum Zeitpunkt der Ernennung oder Überstellung kein dafür üblicherweise benötigtes Studium bzw. keine dafür üblicherweise benötigte Spezialausbildung abgeschlossen, verringert sich sein Besoldungsdienstalter um das in Abs. 4 angeführte Ausmaß. Schließt der Beamte in der Folge ein für seine Verwendungsgruppe üblicherweise benötigtes Studium bzw. eine dafür üblicherweise benötigte Spezialausbildung ab, ist sein Besoldungsdienstalter auf Antrag mit dem auf den Abschluss des Studiums bzw. der Spezialausbildung folgenden Monatsersten um die nach diesem Absatz in Abzug gebrachten Zeiten, abzüglich der sich aus Abs. 3 ergebenden Zeit des Vorbildungsausgleichs, zu erhöhen.
(8) Zulagen, die dem Beamten gemäß § 11 Abs. 5 zuerkannt worden sind, gebühren ihm auch in der neuen Verwendungsgruppe, wenn er in die höchste Gehaltsstufe der Verwendungsgruppe oder Dienstklasse überstellt wird. Andernfalls ist das Besoldungsdienstalter in der neuen Verwendungsgruppe um zwei Jahre je Zulage zu erhöhen.
(9) Wird ein Beamter, dem in der Verwendungsgruppe LKA, R, R 1 oder R 2 eine außerordentliche Vorrückung gemäß § 11 Abs. 5 zuerkannt wurde, durch die das Besoldungsdienstalter um mehr als zwei Jahre erhöht wurde, in eine andere Verwendungsgruppe als die Verwendungsgruppen LKA, R, R 1 oder R 2 überstellt, ist sein Besoldungsdienstalter in der neuen Verwendungsgruppe um den zwei Jahre übersteigenden Teil dieser Erhöhung zu reduzieren.
(10) Die Überstellung eines Beamten in eine Verwendungsgruppe mit Einreihung in eine Beamtengruppe, für die die Ablegung einer Dienstprüfung erforderlich ist, kann ohne die vorgesehene Dienstprüfung unter der Bedingung erfolgen, dass der Beamte die Prüfung innerhalb einer angemessenen Frist erfolgreich ablegt. Diese Frist soll drei Jahre nicht übersteigen. Sie kann aus berücksichtigungswürdigen Gründen einmal erstreckt werden. Bei der Bemessung der Frist ist auf die erforderliche Vor- und Ausbildung und die Art und den Umfang des Prüfungsstoffes Bedacht zu nehmen. Wird die Dienstprüfung nicht innerhalb der eingeräumten Frist erfolgreich abgelegt, so tritt die Überstellung in jene Verwendungsgruppe ein, aus der der Beamte seinerzeit überstellt worden war. Der Beamte ist dann so zu behandeln, als ob die im ersten Satz genannte Überstellung unterblieben wäre. § 19 dieses Gesetzes und § 8 Abs. 2 zweiter Satz der Dienstordnung 1994 sind nicht anzuwenden.
(11) Auf die gemäß Abs. 10 vorgesehene Dienstprüfung können Dienstprüfungen, die bei der Gemeinde Wien oder bei anderen Gebietskörperschaften abgelegt worden sind, zur Gänze oder teilweise angerechnet werden, soweit der Prüfungsstoff vergleichbar ist.
(12) Abs. 10 und 11 gelten sinngemäß für die Überreihung eines Beamten in eine Beamtengruppe derselben Verwendungsgruppe.
(13) Wird ein Beamter der Verwendungsgruppe K 6 oder P 1 in die Verwendungsgruppe P 2 oder P 3 überstellt, verringert sich sein Besoldungsdienstalter um sechs Jahre. Die Verringerung des Besoldungsdienstalters ist für einen in Abhängigkeit vom Erreichen eines bestimmten Besoldungsdienstalters bzw. einer bestimmten Gehaltsstufe geregelten Anspruch auf Nebengebühren und Zulagen nicht zu beachten.
(14) Wird ein gemäß Abs. 13 überstellter Beamter in die Verwendungsgruppe K 6 oder P 1 überstellt bzw. rücküberstellt, ist er so zu behandeln, als ob die Überstellung gemäß Abs. 13 unterblieben wäre und er die gesamte vorrückungswirksame Dienstzeit zwischen den beiden Überstellungen in seiner bisherigen Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte.
(1) Ist das Gehalt des Beamten, der überstellt worden ist, in der neuen Verwendungsgruppe niedriger als das bisherige Gehalt, so gebührt dem Beamten eine ruhegenußfähige Ergänzungszulage in der Höhe des Unterschiedes zwischen dem jeweiligen Gehalt in der neuen Verwendungsgruppe und dem Gehalt, der der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten unmittelbar vor der Überstellung entspricht. Ruhegenußfähige Zulagen sind bei der Ermittlung der Ergänzungszulage dem Gehalt zuzurechnen.
(2) Erfolgt die Überstellung
1. | nach einem Zeitraum, der sich aus der ruhegenußfähigen Dienstzeit zur Stadt Wien und den gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 der Pensionsordnung 1995 angerechneten Ruhegenußvordienstzeiten zusammensetzt, von mindestens 15 Jahren oder | |||||||||
2. | als unmittelbare Folge eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit oder | |||||||||
3. | als unmittelbare Folge des Entfalles oder der Verminderung der Aufgaben oder der Organisationsänderung einer Dienststelle im Sinn des § 3 oder 4 der Geschäftsordnung für den Magistrat der Stadt Wien, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 28/2007, wenn der Beamte zuletzt mindestens fünf Jahre in dieser Dienststelle beschäftigt war, | |||||||||
und wäre der Monatsbezug in der neuen Verwendungsgruppe niedriger als der bisherige Monatsbezug, so gebührt dem Beamten eine ruhegenußfähige Ergänzungszulage auf den Monatsbezug, der ihm jeweils in der bisherigen Verwendungsgruppe zukommen würde. |
(2a) Abs. 1 und 2 gelten bei einer Überreihung des Beamten in eine andere Beamtengruppe derselben Verwendungsgruppe sinngemäß.
(3) Der Beamte, der auf eigenen Antrag in eine andere Verwendungsgruppe überstellt oder in eine andere Beamtengruppe überreiht wird, kann auf die Ergänzungszulage verzichten. Der Verzicht ist unwiderruflich.
(4) Bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 2 Z 3 ist § 8 Abs. 2 zweiter Satz der Dienstordnung 1994, LGBl. für Wien Nr. 56/1994, nicht anzuwenden.
Die in §§ 23 bis 31a angeführten Zulagen sind, unbeschadet des § 27 Abs. 2, ruhegenussfähige Dienstzulagen.
Dem Beamten des Schemas I und des Schemas II gebührt zum Gehalt eine Allgemeine Dienstzulage. Die Höhe der Allgemeinen Dienstzulage ist in der Anlage 3 festgesetzt. ./3
(1) Den Sozialarbeiterinnen der Verwendungsgruppe B gebührt eine Dienstzulage für Sozialarbeiterinnen.
(2) Den Sozialpädagoginnen der Verwendungsgruppe B gebührt eine Dienstzulage für Sozialpädagoginnen.
(3) Folgenden Beamten der Verwendungsgruppe C gebührt eine Feuerwehr-Chargenzulage: Brandmeister, Erste Hauptbrandmeister, Erste Oberfeuerwehrmänner, Hauptbrandmeister, Inspektionshauptbrandmeister, Inspektions-Rauchfangkehrer, Löschmeister, Oberbrandmeister.
(4) Den Oberfeuerwehrmännern der Verwendungsgruppe D gebührt eine Dienstzulage.
(5) Den Erziehern, Heimhelferinnen und Horthelferinnen der Verwendungsgruppe D gebührt eine Dienstzulage.
(6) Die Höhe der Dienstzulagen gemäß Abs. 1 bis 5 ist in der Anlage 3 festgesetzt. ./3
(1) Den Hebammen, Lehrhebammen, Leitenden Lehrhebammen, Bereichsleiterinnen Hebammen (Bereichsleitern Hebammen), Leitenden Hebammen und Fachbereichskoordinatorinnen Hebammen (Fachbereichskoordinatoren Hebammen) gebührt eine Dienstzulage, deren Höhe in der Anlage 3 festgesetzt ist.
(2) Folgenden Beamten des Schemas II K gebührt bei Erfüllung der in der Anlage 3 angeführten Voraussetzungen eine Chargenzulage:
1. | Leitenden Desinfektionsassistentinnen (Leitenden Desinfektionsassistenten), Leitenden Kardiotechnikerinnen (Leitenden Kardiotechnikern), Leitenden Medizinischen Fachassistentinnen (Leitenden Medizinischen Fachassistenten), Leitenden Medizinischen Masseurinnen (Leitenden Medizinischen Masseuren), Leitenden Operationsassistentinnen (Leitenden Operationsassistenten), Ersten Obduktionsassistentinnen (Ersten Obduktionsassistenten), Leitenden Obduktionsassistentinnen (Leitenden Obduktionsassistenten), Lehrerinnen für MTDG (Lehrern für MTDG), Lehrhebammen, Lehrerinnen (Lehrern) für Gesundheits- und Krankenpflege, Lehrenden Medizinisch-technischen Fachkräften mit Sonderausbildung für Lehraufgaben, Medizinisch-technischen Fachkräften mit Führungsaufgaben, Bereichsleiterinnen MTDG (Bereichsleitern MTDG), Bereichsleiterinnen Hebammen (Bereichsleitern Hebammen), Bereichsleiterinnen Pflege (Bereichsleitern Pflege), Fachbereichsleiterinnen MTDG (Fachbereichsleitern MTDG), Leitenden Hebammen, Stationsleiterinnen Pflege (Stationsleitern Pflege), | |||||||||
2. | Leiterinnen der Bildungseinrichtung für MTDG (Leitern der Bildungseinrichtung für MTDG), Leitenden Lehrhebammen, Leiterinnen MTDG (Leitern MTDG), Oberinnen (Pflegevorstehern). |
(3) Die Höhe der Dienstzulagen gemäß Abs. 2 Z 1 und die Höhe der Dienstzulagen gemäß Abs. 2 Z 2 in den einzelnen Dienstzulagengruppen sind in der Anlage 3 festgesetzt. Die Einreihung in eine der Dienstzulagengruppen hat durch den Stadtsenat nach Bedeutung und Umfang der mit der Funktion verbundenen Verantwortung zu erfolgen.
(1) Folgenden Beamten des Schemas II P gebührt bei Erfüllung der in der Anlage 3 angeführten Voraussetzungen eine Chargenzulage:
1. | Lehrerinnen (Lehrern) für Gesundheits- und Krankenpflege, Bereichsleiterinnen Pflege (Bereichsleitern Pflege), Stationsleiterinnen Pflege (Stationsleitern Pflege), | |||||||||
2. | Oberinnen (Pflegevorstehern), Schuloberinnen (Lehrvorstehern). |
(2) Die Höhe der Dienstzulagen gemäß Abs. 1 Z 1 und die Höhe der Dienstzulagen gemäß Abs. 1 Z 2 in den einzelnen Dienstzulagengruppen sind in der Anlage 3 festgesetzt. Die Einreihung in eine der Dienstzulagengruppen hat durch den Stadtsenat nach Bedeutung und Umfang der mit der Funktion verbundenen Verantwortung zu erfolgen
(1) Der Leiterin einer Unterrichtsanstalt gebührt eine Leiterinnenzulage. Die Höhe der Leiterinnenzulage in den einzelnen Dienstzulagengruppen ist in der Anlage 3 festgesetzt. Die Einreihung der Leiterinnen in eine der Dienstzulagengruppen hat durch den Stadtsenat nach Bedeutung und Umfang der Unterrichtsanstalt zu erfolgen.
(2) Dem Beamten, der mit der Leitung einer Unterrichtsanstalt betraut ist, gebührt auf die sechs Monate übersteigende Dauer dieser Verwendung eine Leiterinnenzulage in gleicher Höhe wie dem zur Leiterin ernannten Beamten. Diese Leiterinnenzulage ist ruhegenußfähig, wenn die Verwendung als Leiterin mindestens ein Jahr und bis zum Ausscheiden aus dem Dienststand gedauert hat.
(3) Die Leiterinnenzulage gemäß Abs. 1 erhöht sich nach einer Dienstzeit als Leiterin einer Unterrichtsanstalt von
1. | 8 Jahren um 15 %, | |||||||||
2. | 12 Jahren um 25 %, | |||||||||
3. | 16 Jahren um 40 %. | |||||||||
Hiebei ist die Zeit, während der der Beamte mit der Leitung einer Unterrichtsanstalt oder der Uhrmacherlehrwerkstätte betraut war, einer Dienstzeit als Leiterin einer Unterrichtsanstalt oder der Uhrmacherlehrwerkstätte gleichzuhalten. |
(4) Der Leiterin eines Kindergartens gebührt eine Leiterinnenzulage. Die Höhe der Leiterinnenzulage in den einzelnen Dienstzulagengruppen ist in der Anlage 3 festgesetzt. Die Einreihung der Leiterinnen in eine der Dienstzulagengruppen hat durch den Stadtsenat nach Bedeutung und Umfang des Kindergartens zu erfolgen. Abs. 2 gilt sinngemäß. ./3
(5) Würde dem Beamten, der Anspruch auf eine Leiterinnenzulage gemäß Abs. 1 oder 4 hat, auf Grund einer Versetzung oder einer organisatorischen Änderung in der Unterrichtsanstalt oder im Kindergarten die Leiterinnenzulage in einer niedrigeren Dienstzulagengruppe gebühren, so gebührt ihm die Leiterinnenzulage in der bisherigen Dienstzulagengruppe weiter, wenn die Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 Z 1 oder 2 vorliegen.
Der Lehrerin, die als Abteilungsvorstand für den Übungskindergarten an der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik verwendet wird, gebührt auf die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage. Sie beträgt 50 % der Leiterinnenzulage gemäß § 27, die ihr zukäme, wenn sie Leiterin der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik wäre. Gleiches gilt für die Lehrerin, die zur Unterstützung der Leiterin der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik bestellt worden ist.
(1) Der Pädagogischen Regionalleiterin gebührt die Leiterinnenzulage gemäß § 27 Abs. 4 in der höchsten Dienstzulagengruppe.
(2) Der Pädagogischen Regionalleiterin gebührt die in der Anlage 3 festgesetzte Dienstzulage. ./3
Den in einer Einrichtung des Gesundheitsverbundes als Fachärztin bzw. Facharzt für Psychiatrie (und Neurologie), für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin, für Kinder- und Jugendpsychiatrie sowie für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapeutische Medizin klinisch tätigen Fachärztinnen und Fachärzten der Verwendungsgruppe A 3 gebührt eine Dienstzulage, deren Höhe in der Anlage 3 festgesetzt ist.
(1) Der Chefärztin bzw. dem Chefarzt und der Rettungsdienstleiterin bzw. dem Rettungsdienstleiter der Berufsrettung Wien gebührt jeweils eine Dienstzulage, deren Höhe in der Anlage 3 festgesetzt ist.
(2) Der Bezug einer Dienstzulage gemäß Abs. 1 schließt den gleichzeitigen Bezug einer Leistungszulage im Sinn des § 37a aus.
(1) Sofern es zur Anpassung der Monatsbezüge an geänderte Lebenshaltungskosten notwendig ist, können durch Verordnung des Stadtsenates Teuerungszulagen gewährt werden. Diese Teuerungszulagen sind in Prozentsätzen festzusetzen. Sie können für die einzelnen Teile des Monatsbezuges (§ 3 Abs. 2) auch verschieden hoch festgesetzt werden.
(2) Die Teuerungszulage teilt das rechtliche Schicksal des Teiles des Monatsbezuges, zu dem sie gewährt wird. Wird in diesem Gesetz auf einen Teil des Monatsbezuges, zu dem eine Teuerungszulage gebührt, Bezug genommen, so erhöhen sich die hiebei ergebenden Beträge um die Teuerungszulage.
(1) Neben den Monatsbezügen (§ 3) und den Naturalbezügen (§ 12) können dem Beamten Nebengebühren und einmalige Belohnungen (§ 39) gewährt werden.
(2) Nebengebühren sind:
1. | Gebühren aus Anlaß von Dienstverrichtungen außerhalb der Dienststelle, Dienstzuteilungen und Versetzungen (§ 34); | |||||||||
2. | Entschädigungen für einen sonstigen in Ausübung des Dienstes erwachsenden Mehraufwand (Aufwandentschädigung) (§ 35); | |||||||||
3. | Mehrdienstleistungsvergütungen (§ 36); | |||||||||
4. | Sonderzulagen (§ 37); | |||||||||
5. | Leistungszulagen (§ 37a). |
(3) Die Nebengebühren und die einmaligen Belohnungen gemäß § 39 Abs. 2 werden vom Stadtsenat festgesetzt.
(1) Bei Dienstverrichtungen außerhalb der Dienststelle, Dienstzuteilungen und Versetzungen gebührt dem Beamten der Ersatz des nach Maßgabe seiner dienstrechtlichen Stellung notwendigen Mehraufwandes. Beim Ersatz des Mehraufwandes ist insbesondere auf den Ersatz von Auslagen für die Zurücklegung von Wegstrecken, für die Verpflegung und für die Unterbringung Bedacht zu nehmen. Die Festsetzung von Pauschalvergütungen ist zulässig; für ihre Höhe ist der Durchschnitt der Kosten maßgebend, der gewöhnlich bei den in Betracht kommenden Anlässen entsteht.
(2) Sitzungen und Beratungen im Dienstort begründen keinen Anspruch auf eine Vergütung.
(3) Bei einem Diensttausch oder einer Reaktivierung besteht kein Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes. Ist ein Beamter auf Grund eines von ihm gestellten Antrages versetzt worden, so ist der Mehraufwand nur zur Hälfte zu ersetzen.
(1) Einem Beamten darf nur ein Mehraufwand vergütet werden, der ihm in Ausübung seines Dienstes erwächst. Hiebei ist auf das tatsächliche Ausmaß des Mehraufwandes Bedacht zu nehmen; eine Pauschalierung ist zulässig.
(2) Dem Beamten kann jedoch ein Zuschuß zu den Kosten der Fahrten zwischen Wohnung und Dienststelle in dem Ausmaß gewährt werden, in dem diese Kosten den Betrag überschreiten, dessen Tragung allen Beamten billigerweise zumutbar ist; eine Pauschalierung ist zulässig. Der Fahrtkostenzuschuß gilt als Aufwandentschädigung.
(3) Den in § 13 Abs. 5 genannten Beamten gebührt eine monatliche Aufwandentschädigung, und zwar
1. | den in § 13 Abs. 5 Z 1 bis 3 genannten Beamten mit dem Betrag, in dem der Auslagenersatz einem amtsführenden Stadtrat, | |||||||||
2. | den in § 13 Abs. 5 Z 4 und 5 genannten Beamten mit dem Betrag, in dem der Auslagenersatz einem sonstigen Mitglied der Landesregierung | |||||||||
gemäß § 13 Abs. 1 des Wiener Bezügegesetzes 1995, LGBl. für Wien Nr. 71 zusteht. Eine Aufwandentschädigung gemäß Abs. 1 und 2 kommt für diese Beamten nicht in Betracht. |
Mehrdienstleistungsvergütungen können für Leistungen gewährt werden, die über das vorgeschriebene Ausmaß der Arbeitszeit hinausgehen. Bei Festsetzung der Mehrdienstleistungsvergütung ist auch die Festsetzung einer monatlichen Pauschalvergütung unter Bedachtnahme auf den Durchschnitt der Mehrdienstleistungen zulässig.
(1) Sonderzulagen können gewährt werden,
1. | wenn dem Beamten ein Mehraufwand im Sinn des § 35 erwächst und er außerdem eine Mehrdienstleistung im Sinn des § 36 erbringt; | |||||||||
2. | als Fehlgeldentschädigung, Schmutz-, Erschwernis- oder Gefahrenzulagen und ähnliche Zulagen. |
(2) Bei Gewährung der Sonderzulagen ist auf die Grundsätze der §§ 35 und 36 Bedacht zu nehmen.
(1) Leistungszulagen können gewährt werden für:
1. | überdurchschnittliche qualitative Leistungen, sofern sich diese Qualität der Leistung bereits über einen längeren Zeitraum erstreckt hat; | |||||||||
2. | die Erreichung von schriftlich vereinbarten Leistungszielen; | |||||||||
3. | im Zusammenhang mit der konkret auszuübenden Tätigkeit verbundene Leistungsanforderungen. |
(2) Ist die Leistungszulage von der Erreichung eines oder mehrerer Leistungsziele abhängig, kann der Stadtsenat sowohl das Höchstausmaß aller Leistungszulagen innerhalb einer Dienststelle (eines Dienststellenteiles) als auch das Höchstausmaß der dem einzelnen Beamten gebührenden Leistungszulage – allenfalls gestaffelt nach Beamtengruppen – für den Fall der gänzlichen Zielerreichung festlegen.
(3) Das Ausmaß der Leistungszulagen kann nach der Dauer der Leistungserbringung oder dem Grad der Zielerreichung in unterschiedlicher Höhe festgesetzt werden.
(1) Der Beamte, der durch Krankheit oder Unfall an der Dienstleistung verhindert ist, ohne dass er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, behält den Anspruch auf die gemäß § 2 Abs. 1 des Ruhe- und Versorgungsgenusszulagegesetzes 1995, LGBl. für Wien Nr. 72 anrechenbar erklärten Nebengebühren
bei einer ununterbrochenen | bis zur Dauer |
Dauer des Dienstverhältnisses von | von |
|
|
weniger als zwei Jahren | sechs Wochen, |
zwei Jahren | neun Wochen, |
drei Jahren | zwölf Wochen, |
fünf Jahren | vierzehn Wochen, |
acht Jahren | sechzehn Wochen. |
(2) Kur- und Erholungsaufenthalte, Aufenthalte in Heil- und Pflegeanstalten, Rehabilitationszentren und Rekonvaleszentenheimen, die aus Gründen der Erhaltung, Besserung oder Wiederherstellung der Dienstfähigkeit von einem Träger der Sozialversicherung, einer Krankenfürsorgeanstalt, dem Bundesminister für soziale Verwaltung gemäß § 12 Abs. 4 des Opferfürsorgegesetzes, einem Landesinvalidenamt oder einer Landesregierung auf Grund eines Behindertengesetzes auf deren Rechnung bewilligt oder angeordnet werden, sind unbeschadet allfälliger Zuzahlungen durch den Versicherten (das Mitglied der Krankenfürsorgeanstalt, den Beschädigten) der Dienstverhinderung gemäß Abs. 1 gleichzuhalten.
(3) Für die Bemessung der Dauer des Anspruches gemäß Abs. 1 sind die Zeiten von Dienstverhältnissen und Lehrverhältnissen zur Stadt Wien, die keine längeren Unterbrechungen als jeweils 60 Tage aufweisen, zusammenzurechnen. Dies gilt nicht, wenn die Unterbrechung durch eine vom Bediensteten verschuldete Entlassung oder dadurch eingetreten ist, dass der Bedienstete das privatrechtliche Dienstverhältnis durch Kündigung oder durch Austritt ohne wichtigen Grund oder das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis durch Austritt aufgelöst hat oder das Lehrverhältnis durch eine vom Lehrling verschuldete vorzeitige Auflösung durch die Gemeinde Wien oder durch eine ohne wichtigen Grund durch den Lehrling erfolgte vorzeitige Auflösung geendet hat.
(4) Tritt innerhalb von sechs Monaten nach Wiederantritt des Dienstes abermals eine Dienstverhinderung durch Krankheit oder Unfall ein, so gilt sie als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung.
(5) Hat der Beamte einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit im Sinn des Unfallfürsorgegesetzes 1967, LGBl. für Wien Nr. 8/1969, erlitten und ist er dadurch an der Dienstleistung verhindert, ohne daß er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so behält er den Anspruch auf die gemäß § 2 Abs. 1 des Ruhe- und Versorgungsgenußzulagegesetzes 1995 anrechenbar erklärten Nebengebühren ohne Rücksicht auf andere Zeiten einer Dienstverhinderung bis zur Dauer von sechsundzwanzig Wochen. Tritt innerhalb von sechs Monaten nach Wiederantritt des Dienstes abermals eine Dienstverhinderung infolge desselben Dienstunfalles oder derselben Berufskrankheit ein, so gilt sie als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung. Die Beschränkung der Dauer der Fortzahlung entfällt bei einem Beamten der Feuerwehr, der sich bei Bränden und anderen öffentlichen Notständen oder bei der Abwehr von Gefahren, die dem Einzelnen oder der Allgemeinheit drohen, bewusst einer lebens- und gesundheitsbedrohenden Gefahr ausgesetzt hat, dabei einen Dienstunfall (Dienstunfall im besonderen Einsatzdienst) erlitten hat und dadurch an der Dienstleistung verhindert ist.
(6) In Abs. 2 genannte Aufenthalte, die wegen eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit bewilligt oder angeordnet werden, sind einer Dienstverhinderung gemäß Abs. 5 gleichzuhalten.
(7) Die Leistungen für die in Abs. 2 genannten Aufenthalte gelten auch dann als auf Rechnung einer der in Abs. 2 genannten Stellen erbracht, wenn hiezu von einer dieser Stellen ein Kostenzuschuß von mindestens 10,90 Euro für jeden Tag des Aufenthaltes gewährt wird.
(8) Die nicht nach Monaten bemessenen Nebengebühren sind in dem Ausmaß zu berücksichtigen, in dem sie dem Beamten für den dem Beginn der Dienstverhinderung vorangegangenen Kalendermonat gebührten, es sei denn, daß in den Tätigkeiten des Beamten, die den Anspruch auf derartige Nebengebühren begründen, seither eine wesentliche Änderung eingetreten ist oder ohne Dienstverhinderung eingetreten wäre. In letzterem Fall gebühren dem Beamten jene gemäß § 2 Abs. 1 des Ruhe- und Versorgungsgenußzulagegesetzes 1995 anrechenbar erklärten Nebengebühren, auf die er Anspruch hätte, wenn die Dienstverhinderung nicht eingetreten wäre.
(9) Der Beamte behält den Anspruch auf die gemäß § 2 Abs. 1 des Ruhe- und Versorgungsgenußzulagegesetzes 1995 anrechenbar erklärten Nebengebühren bis zur Dauer einer Woche, wenn er nach wenigstens einmonatiger Dienstleistung durch andere wichtige, seine Person betreffende Gründe ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert ist. Abs. 4 und 8 sind sinngemäß anzuwenden.
(10) Dem Beamten, dem Erleichterungen bei der Dienstverrichtung im Sinn des § 26 Abs. 8 DO 1994 gewährt werden, die mit dem Verlust oder der Verringerung des Anspruchs auf im Abs. 1 genannte Nebengebühren verbunden sind, sind diese Nebengebühren in der Dauer und in dem Ausmaß fortzuzahlen, in der bzw. in dem sie ihm bei Weiterbestehen der Dienstverhinderung gebührt hätten.
(1) Die gemäß § 2 Abs. 1 des Ruhe- und Versorgungsgenusszulagegesetzes 1995 für die Ruhegenusszulage anrechenbar erklärten Nebengebühren, die als monatliche Pauschale gewährt werden, gebühren während des Erholungsurlaubs in unverminderter Höhe.
(2) Als Urlaubsabgeltung für nicht als monatliche Pauschale gewährte Nebengebühren gemäß Abs. 1 gebührt dem Beamten ein Zuschlag im Ausmaß von 12 % dieser Nebengebühren. Die Urlaubsabgeltung ist monatlich gleichzeitig mit den Nebengebühren, für die der Zuschlag gebührt, auszuzahlen.
Stellt eine besoldungsrechtliche Maßnahme nach diesem Gesetz, einer Anlage zu diesem Gesetz oder nach einer auf dieses Gesetz gegründeten Verordnung auf die Dienstleistung des Beamten ab, hat deren Bewertung im Rahmen einer Gesamtbeurteilung zu erfolgen, welche insbesondere die Art der erbrachten Leistungen, deren Qualität sowie die Quantität der erbrachten und zu erbringenden Leistungen zu umfassen hat. Dabei sind Zeiträume, in denen der Beamte durch Krankheit oder Unfall an der Dienstleistung verhindert war, ohne dass er die Verhinderung vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, im Ausmaß von 13 Tagen bezogen auf einen einjährigen Beurteilungszeitraum außer Betracht zu lassen.
(1) Dem Beamten, dessen Arbeitszeit gemäß § 27, § 28, § 29a, § 55a oder § 61b der Dienstordnung 1994 herabgesetzt worden ist, gebührt der seiner Arbeitszeit (Lehrverpflichtung) entsprechende Teil des Monatsbezuges. Entsprechendes gilt bezüglich der Nebengebühren mit der Maßgabe, daß die Nebengebühren gemäß § 34 und § 35 Abs. 2 voll gebühren und auf Mehrdienstleistungsvergütungen im Sinn des § 36 erst Anspruch besteht, wenn die Normalarbeitszeit gemäß § 26 der Dienstordnung 1994 überschritten wird.
(2) Die sich aus Abs. 1 ergebende Minderung des Monatsbezuges wird abweichend von § 6 Abs. 3 für den Zeitraum wirksam, für den die Arbeitszeit herabgesetzt worden ist.
(3) Auf eine Reduktion der Arbeitszeit gemäß § 26 Abs. 8 DO 1994 ist Abs. 1 nicht anzuwenden.
(1) Dem Beamten, dem ein Freijahr gemäß § 52a der Dienstordnung 1994 gewährt worden ist, gebühren während der Rahmenzeit (einschließlich des Freijahres) 80% des Monatsbezuges, der seiner besoldungsrechtlichen Stellung entspricht. Die Kürzung wird abweichend von § 6 Abs. 3 für die Rahmenzeit (einschließlich des Freijahres) wirksam.
(1a) Im Fall einer Teilzeitbeschäftigung während der Rahmenzeit ist § 40 Abs. 1 erster Satz sinngemäß auf den gemäß Abs. 1 gekürzten Monatsbezug anzuwenden, wobei
1. | während des Freijahres das durchschnittliche Beschäftigungsausmaß während der restlichen Rahmenzeit (mit Ausnahme des Freijahres) und | |||||||||
2. | während der restlichen Rahmenzeit das jeweils aktuelle Beschäftigungsausmaß | |||||||||
heranzuziehen ist. Abs. 3 zweiter und dritter Satz ist für Guthaben und Übergenüsse, die sich aus einer Änderung des Beschäftigungsausmaßes ergeben, sinngemäß anzuwenden. Für derartige Guthaben und Übergenüsse ist der Lauf der Verjährungsfrist gemäß § 10 bis zum Ende der Rahmenzeit gehemmt. |
(2) Nebengebühren stehen für die Rahmenzeit außerhalb des Freijahres ungeschmälert zu. Für die Zeit des Freijahres entfällt der Anspruch auf Nebengebühren; dies gilt nicht für die Zeit, während der der Beamte gemäß § 52a Abs. 6 Z 1 der Dienstordnung 1994 bei der Gemeinde Wien Dienst leistet.
(3) Wird die Rahmenzeit (einschließlich des Freijahres) gemäß § 52a Abs. 8 oder 9 der Dienstordnung 1994 vorzeitig beendet, so sind die Bezüge (Monatsbezüge und Sonderzahlungen) unter Berücksichtigung der vollen Bezüge während der Rahmenzeit außerhalb des Freijahres und des Entfalles der Bezüge während des Freijahres neu zu berechnen. Ein sich dabei ergebendes Guthaben des Beamten ist nachzuzahlen. Ein Übergenuß ist gemäß § 9 zu ersetzen, wobei der Empfang im guten Glauben nicht eingewendet werden kann.
(1) Eine Dienstfreistellung gemäß § 57 Abs. 1 der Dienstordnung 1994 bewirkt den Entfall von Mehrdienstleistungsvergütungen im Sinn des § 36 und eine Kürzung des übrigen Diensteinkommens, die dem prozentuellen Ausmaß der Normalarbeitszeit (Lehrverpflichtung) entspricht, die im betreffenden Kalenderjahr (Schuljahr) durch die Dienstfreistellung entfallen soll, mindestens jedoch um 25%.
(2) Überschreitet der Beamte im Durchrechnungszeitraum das festgelegte Ausmaß der Dienstfreistellung nach Abs. 1, so erhöht sich die Kürzung für den Durchrechnungszeitraum entsprechend. Der Beamte hat den dadurch entstandenen Übergenuß gemäß § 9 zu ersetzen, wobei der Empfang im guten Glauben nicht eingewendet werden kann.
(3) Unterschreitet der Beamte im Durchrechnungszeitraum das festgelegte Ausmaß der Dienstfreistellung nach Abs. 1, so vermindert sich die Kürzung für den Durchrechnungszeitraum entsprechend, darf aber 25% nicht unterschreiten. Die Differenz ist dem Beamten nachzuzahlen.
(4) Das Diensteinkommen des Beamten, der Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages ist und weder dienstfrei noch außer Dienst gestellt ist, ist um 25% zu kürzen.
(5) Die sich aus Abs. 1 bis 4 ergebende Kürzung des Monatsbezuges wird abweichend von § 6 Abs. 3 für den Zeitraum wirksam, für den dem Beamten ein Bezug nach dem Bundesbezügegesetz, BGBl. I Nr. 64/1997, dem Wiener Bezügegesetz 1997 oder einem gleichartigen Landesgesetz gebührt.
(6) Abs. 1 bis 5 sind auf Nebengebühren gemäß § 34 und § 35 Abs. 2 nicht anzuwenden.
(1) Verfügt der Magistrat gemäß § 10 Abs. 2 der Dienstordnung 1994, dass das Gehalt des Beamten um den Betrag einer Gehaltsvorrückung zu kürzen ist, vermindert sich das Gehalt des Beamten um den Differenzbetrag zwischen dem Gehalt, das seiner besoldungsrechtlichen Stellung entspricht, und dem nächstniedrigeren – mangels eines solchen dem nächsthöheren – Gehalt seiner Verwendungsgruppe oder bei einem Beamten des Schemas II seiner Dienstklasse.
(2) Die Zeit, während der die Verfügung gemäß § 10 Abs. 2 der Dienstordnung 1994 wirksam ist, hemmt den Lauf der Fristen gemäß § 11 Abs. 2 und 3 sowie § 14. Wird das Verfahren gemäß § 10 Abs. 4 der Dienstordnung 1994 eingestellt, entfällt die Fristenhemmung. Eine Nachzahlung erfolgt jedoch nicht für die Zeit der Wirksamkeit einer Verfügung gemäß § 10 Abs. 2 der Dienstordnung 1994.
(3) Wird eine Verfügung gemäß § 10 Abs. 4 dritter Satz der Dienstordnung 1994 erlassen, erstreckt sich die Bezugskürzung gemäß § 10 Abs. 2 der Dienstordnung 1994 bis zur Rechtskraft des die Verfügung gemäß § 10 Abs. 4 dritter Satz der Dienstordnung 1994 enthaltenden Bescheides. Wird eine Verfügung gemäß § 10 Abs. 4 letzter Satz der Dienstordnung 1994 erlassen, erstreckt sich die Bezugskürzung gemäß § 10 Abs. 2 der Dienstordnung 1994 bis zum Ablauf des Monats, der dem Eintritt der Rechtskraft des die Verfügung gemäß § 10 Abs. 4 letzter Satz der Dienstordnung 1994 enthaltenden Bescheides folgt. Der Empfang im guten Glauben kann in diesen Fällen nicht eingewendet werden.
(1) Dem Beamten, der gemäß § 54a der Dienstordnung 1994 beschäftigt wird, gebührt für jeden Monat, in dem er zur Dienstleistung herangezogen wird, eine Abgeltung. Als Abgeltung gebührt dem Beamten der seiner tatsächlichen Beschäftigung entsprechende Teil des um die Kinderzulage verminderten Monatsbezuges, zuzüglich eines Sonderzahlungsanteiles im Ausmaß von einem Sechstel des sich so ergebenden Betrages. Entsprechendes – mit Ausnahme des Sonderzahlungsanteiles – gilt bezüglich der Nebengebühren mit der Maßgabe, dass die Nebengebühren gemäß § 34 und 35 Abs. 2 voll gebühren und auf Mehrdienstleistungsvergütungen im Sinn des § 36 erst Anspruch besteht, wenn die Normalarbeitszeit gemäß § 26 der Dienstordnung 1994 überschritten wird.
(2) § 7 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass als Bemessungsgrundlage die Abgeltung gemäß Abs. 1 heranzuziehen ist.
(3) § 38 ist auf die für eine Beschäftigung gemäß § 54a der Dienstordnung 1994 gebührende Abgeltung mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Anspruch auf Fortzahlung der Abgeltung und allfälliger Nebengebühren nach § 38 Abs. 1 sechs Wochen beträgt.
(4) Die Abgeltung ist im Nachhinein am Monatsletzten des dem Beschäftigungsmonat folgenden Monats fällig.
(1) Bei der Ermittlung der besoldungsrechtlichen Stellung und des Besoldungsdienstalters des Beamten, der in eine Verwendungsgruppe des Schemas II KAV aufgenommen wird, sind Abs. 2 bis 6 anzuwenden.
(2) Dem Beamten, der in die Verwendungsgruppe A 1 oder A 2 aufgenommen wird, gebührt, sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, das Gehalt der Gehaltsstufe 1 der jeweils für ihn in Betracht kommenden Verwendungsgruppe. Würde sich im Fall einer Aufnahme in die Verwendungsgruppe A 3 gemäß Abs. 3 ein höheres Gehalt als das Gehalt der Gehaltsstufe 1 ergeben, gebührt dem Beamten stattdessen das in seiner Verwendungsgruppe vorgesehene nächsthöhere Gehalt. Bei der Ermittlung des Gehaltes gemäß Abs. 3 ist Abs. 4 nur anzuwenden, wenn die Ausbildung zum Facharzt für die künftige Verwendung von Bedeutung ist.
(3) Beamte, die bei der Aufnahme in die Verwendungsgruppe A 3 einzureihen sind, werden nach Ermittlung der besoldungsrechtlichen Stellung und des Besoldungsdienstalters in der Verwendungsgruppe A (§ 15 Abs. 2 DO 1994) wie folgt übergeleitet:
Verwendungsgruppe A | Verwendungsgruppe A 3 | Verwendungsgruppe A | Verwendungsgruppe A 3 |
III/1 | 1 | III/15 2. Jahr | 11 |
III/2 | 1 | III/16 | 11 |
III/3 | 1 | III/17 1. Jahr | 11 |
III/4 | 1 | III/17 über 1 Jahr | 12 |
III/5 | 2 | VII/2 | 9 |
III/6 | 3 | VII/3 | 10 |
III/7 | 4 | VII/4 | 11 |
III/8 | 5 | VII/5 | 12 |
III/9 | 6 | VII/6 | 13 |
III/10 | 7 | VII/7 | 14 |
III/11 | 8 | VII/8 | 15 |
III/12 | 9 | VII/9, 1. und 2. Jahr | 16 |
III/13 | 10 | VII/9, 3. und 4. Jahr | 17 |
III/14 | 10 | VII/9, 5. und 6. Jahr | 18 |
III/15, 1. Jahr | 10 | VII/9, über 6 Jahre | 19 |
Erfolgt die Überleitung aus der Dienstklasse III, Gehaltsstufe 15 oder 17, jeweils erstes Jahr, erhöht sich das Besoldungsdienstalter (Abs. 5) um ein Jahr. |
(4) Bei Beamten, die anlässlich der Überleitung gemäß Abs. 3 in die Beamtengruppe der Fachärzte des Gesundheitsverbundes eingereiht werden, erhöht sich der nach Abs. 3 ermittelte Zeitraum um sechs Jahre.
(5) Das Besoldungsdienstalter beträgt in den Verwendungsgruppen A 1, A 2 und A 3 am Beginn der ersten Gehaltsstufe null Jahre. Das Besoldungsdienstalter des gemäß Abs. 2 in eine höhere als Gehaltsstufe 1 der Verwendungsgruppen A 1 oder A 2 aufgenommenen Beamten sowie des gemäß Abs. 3 in die Verwendungsgruppe A 3 aufgenommenen Beamten entspricht im Zeitpunkt der Aufnahme der Zeitspanne, die erforderlich ist, um von der Gehaltsstufe 1 (Beginn des 1. Tags) der betreffenden Verwendungsgruppe die sich aus Abs. 2 bis 4 ergebende besoldungsrechtliche Stellung im Wege der Vorrückung gemäß § 11 Abs. 2 zu erreichen.
(6) Beamte, die bei der Aufnahme in die Verwendungsgruppe A 5 einzureihen sind, werden in die der Ermittlung der besoldungsrechtlichen Stellung und des Besoldungsdienstalters in der Verwendungsgruppe A, Dienstklasse III, (§ 15 Abs. 2 DO 1994) entsprechende Gehaltsstufe, höchstens aber in die Gehaltsstufe 4, übergeleitet. Ihr Besoldungsdienstalter ändert sich nicht.
(1) Wird ein Beamter der Verwendungsgruppe A oder A 3 oder A 5 in die Verwendungsgruppe A 1 oder A 2 oder ein Beamter der Verwendungsgruppe A 2 in die Verwendungsgruppe A 1 des Schemas II KAV überstellt, gebührt ihm das Gehalt der Gehaltsstufe 1 der jeweils für ihn in Betracht kommenden neuen bzw. höheren Verwendungsgruppe. Ist das bisherige Gehalt des Beamten vermehrt um allfällig gebührende Zulagen gemäß § 11 Abs. 5 und § 23 höher, gebührt dem Beamten das nächsthöhere Gehalt, das in der neuen bzw. höheren Verwendungsgruppe vorgesehen ist. Ist ein solches Gehalt nicht vorgesehen, gebührt dem Beamten die Zulage gemäß § 11 Abs. 5 weiter.
(2) Der Beamte, auf den Abs. 1 anzuwenden ist, rückt in dem Zeitpunkt vor (§ 11 Abs. 2), in dem er in der bisherigen Verwendungsgruppe die nächsthöhere Gehaltsstufe erreicht hätte. Abweichend davon rückt der Beamte erst zwei Jahre nach Wirksamkeit der Überstellung in die nächsthöhere Gehaltsstufe der neuen Verwendungsgruppe vor, wenn der Differenzbetrag zwischen dem bisherigen Gehalt und dem neuen Gehalt gleich hoch oder höher ist als der sich aus der nächsten Vorrückung in der bisherigen Verwendungsgruppe ergebende Betrag. Das Besoldungsdienstalter ist jeweils durch sinngemäße Anwendung des § 40e Abs. 5 zu ermitteln.
(3) Wird ein Beamter der Verwendungsgruppe A, Dienstklasse III oder VII, in die Verwendungsgruppe A 3 überstellt, sind seine besoldungsrechtliche Stellung und sein Besoldungsdienstalter nach § 40e Abs. 3 bis 5 mit der Maßgabe zu ermitteln, dass sich das Besoldungsdienstalter bei einem Facharzt, dem während seiner Ausbildung zum Facharzt eine außerordentliche Vorrückung gemäß § 11 Abs. 5 zuerkannt worden ist, um vier Jahre erhöht. Eine Zulage gemäß § 11 Abs. 5, die dem Beamten vor der Überstellung zuerkannt worden ist, gebührt ihm in der Verwendungsgruppe A 3 weiterhin, wenn er in die höchste Gehaltsstufe dieser Verwendungsgruppe eingereiht wird. Andernfalls erhöht sich sein Besoldungsdienstalter um weitere zwei Jahre.
(4) Wird ein Beamter der Verwendungsgruppe A 5 in die Verwendungsgruppe A 3 überstellt, gebührt ihm das Gehalt der Gehaltsstufe 1 der Verwendungsgruppe A 3. Ist das bisherige Gehalt des Beamten vermehrt um allfällig gebührende Zulagen gemäß § 11 Abs. 5 höher, gebührt dem Beamten das nächsthöhere Gehalt, das in der neuen Verwendungsgruppe vorgesehen ist. Das Besoldungsdienstalter ist durch sinngemäße Anwendung des § 40e Abs. 5 zu ermitteln. Bei einem Beamten, der anlässlich der Überstellung von A 5 in A 3 in die Beamtengruppe der Fachärzte eingereiht wird, erhöht sich das Besoldungsdienstalter um sechs Jahre.
(5) Wird ein Beamter der Verwendungsgruppe A in die Verwendungsgruppe A 5 überstellt, ist § 40e Abs. 6 mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich das Besoldungsdienstalter bei Vorliegen der Voraussetzungen für einen Vorbildungsausgleich gemäß § 18 Abs. 3 ändert.
(6) § 18 Abs. 8 ist nicht anzuwenden.
(1) Wird ein Arzt für Allgemeinmedizin des Gesundheitsverbundes in die Beamtengruppe der Fachärzte des Gesundheitsverbundes überreiht, ist sein Besoldungsdienstalter unter sinngemäßer Anwendung des § 40f Abs. 3 um vier oder sechs Jahre zu erhöhen.
(2) Wird ein Facharzt des Gesundheitsverbundes in die Beamtengruppe der Ärzte für Allgemeinmedizin des Gesundheitsverbundes überreiht, ist er mit Wirksamkeit der Überreihung in die Gehaltsstufe der Verwendungsgruppe A 3 einzureihen, die sich ergibt, wenn die Einreihung in die Beamtengruppe der Fachärzte des Gesundheitsverbundes nicht erfolgt wäre. Sein Besoldungsdienstalter ändert sich mit Wirksamkeit der Überreihung auf das Ausmaß, das sich ergibt, wenn die Einreihung in die Beamtengruppe der Fachärzte des Krankenanstaltenverbundes nicht erfolgt wäre.
(1) Der Beamte, der auf einem Dienstposten des Schemas II KA verwendet wird, ist – soweit er nicht bereits im Schema II eingereiht ist – im ersten Jahr seiner Verwendung in das Schema II einzureihen. Mit Ablauf dieses Jahres ist er – sofern er weiter auf einem solchen Dienstposten verwendet wird – gemäß den Bestimmungen der Abs. 3 bis 12 in das Schema II KA zu überstellen.
(2) Dem Beamten, auf den Abs. 1 anzuwenden ist, gebührt auf die Dauer seiner Einreihung in das Schema II eine Ausgleichszulage im Ausmaß der Differenz zwischen seinem Gehalt einschließlich gebührender ruhegenussfähiger Zulagen und dem Gehalt der Gehaltsstufe, die ihm gebühren würde, wäre er bereits mit Beginn seiner Verwendung auf einem Dienstposten des Schemas II KA in dieses Schema überstellt worden. Die Ausgleichszulage gilt als Bestandteil des Gehaltes.
(3) Der Beamte der Verwendungsgruppe A, Dienstklasse III, VII, VIII oder IX, der gemäß Abs. 1 in die Verwendungsgruppe KA 1 zu überstellen ist, wird wie folgt übergeleitet:
Verwendungsgruppe A | Verwendungs-gruppe KA 1/ | Verwendungsgruppe A | Verwendungs-gruppe KA 1/ |
III/1 bis 10 | 1 | VII/9 über 4 Jahre | 7 |
III/11 | 2 | VIII/1 | 4 |
III/12 | 2 | VIII/2 | 5 |
III/13 | 2 | VIII/3 | 6 |
III/14 | 2 | VIII/4 | 7 |
III/15 | 2 | VIII/5 | 8 |
III/16 | 3 | VIII/6 | 9 |
III/17 1. und 2. Jahr | 3 | VIII/7 | 10 |
III/17 3. und 4. Jahr | 3 | VIII/8 1. und 2. Jahr | 11 |
III/17 über 4 Jahre | 3 | VIII/8 3. und 4. Jahr | 11 |
VII/1 | 1 | VIII/8 über 4 Jahre | 13 |
VII/2 | 2 | IX/1 | 10 |
VII/3 | 2 | IX/2 | 11 |
VII/4 | 3 | IX/3 | 12 |
VII/5 | 3 | IX/4 | 13 |
VII/6 | 4 | IX/5 | 14 |
VII/7 | 4 | IX/6 1. und 2. Jahr | 15 |
VII/8 | 5 | IX/6 3. und 4. Jahr | 16 |
VII/9 1. und 2. Jahr | 6 | IX/6 über 4 Jahre | 17 |
VII/9 3. und 4. Jahr | 6 |
|
|
Der in der bisherigen Gehaltsstufe von der letzten Vorrückung bis zum Zeitpunkt der Überleitung verbrachte Zeitraum ist auch für die nächste Vorrückung in der Verwendungsgruppe KA 1 zu berücksichtigen. Erfolgt die Überleitung aus den Gehaltsstufen III/17, VII/9, VIII/8 oder IX/6, jeweils 3. und 4. Jahr, oder aus den Gehaltsstufen III/3 bis III/5, verringert er sich um zwei Jahre, erfolgt die Überleitung aus den Gehaltsstufen III/17, VII/9, VIII/8 oder IX/6, jeweils über 4 Jahre, oder aus der Gehaltsstufe III/2, verringert er sich um vier Jahre, und erfolgt die Überleitung aus der Gehaltsstufe III/1, verringert er sich um sechs Jahre. Ergibt sich durch die Verringerung ein negativer Wert, verlängert sich der Zeitraum für die Vorrückung in die nächste Gehaltsstufe um das Ausmaß des Minusbetrages. |
(4) Der Beamte der Verwendungsgruppe A, Dienstklasse III, der in die Verwendungsgruppe KA 1 zu überstellen ist und der bis zur Wirksamkeit seiner Überleitung eine Ausgleichszulage gemäß den §§ 1 und 2 des Beschlusses des Gemeinderates der Stadt Wien vom 2. Juni 1999, Pr.Z 77/99-GIF, ABl. Nr. 30, zuletzt geändert durch den Beschluss des Gemeinderates der Stadt Wien vom 25. Jänner 2007,
Pr.Z 00114-2007/0001-GIF, ABl. Nr. 6, bezogen hat, wird wie folgt übergeleitet:
Verwendungsgruppe A | Verwendungsgruppe KA 1/ |
III/1 bis 10 mit 70% oder 100% Ausgleichszulage auf die Dienstklasse VII/1 | 1 |
III/1 mit 70% Ausgleichszulage auf die Dienstklasse VIII/1 | 2 |
III/2 bis 11 mit 70% Ausgleichszulage auf die Dienstklasse VIII/1 | 3 |
III/12 bis 17 mit 70% Ausgleichszulage auf die Dienstklasse VIII/1 | 4 |
III/1 bis 17 mit 100% Ausgleichszulage auf die Dienstklasse VIII/1 | 4 |
III/1 bis 5 mit 70% Ausgleichszulage auf die Dienstklasse IX/1 | 7 |
III/6 bis 17 mit 70% Ausgleichszulage auf die Dienstklasse IX/1 | 8 |
III/1 bis 17 mit 100% Ausgleichszulage auf die Dienstklasse IX/1 | 10 |
Für die nächste Vorrückung in der Verwendungsgruppe KA 1 gilt Abs. 3 zweiter Satz. |
(5) Der Beamte der Verwendungsgruppe A, Dienstklasse VII, der in die Verwendungsgruppe KA 1 zu überstellen ist und der bis zur Wirksamkeit seiner Überleitung eine Ausgleichszulage gemäß den in Abs. 4 genannten Bestimmungen bezogen hat, wird wie folgt übergeleitet:
Verwendungsgruppe A | Verwendungsgruppe KA 1/ |
VII/1 und 2 mit 70% Ausgleichszulage auf die Dienstklasse VIII/1 | 3 |
VII/3 bis 6 mit 70% Ausgleichszulage auf die Dienstklasse VIII/1 | 4 |
VII/1 bis 6 mit 100% Ausgleichszulage auf die Dienstklasse VIII/1 | 4 |
VII/1 bis 4 mit 70% Ausgleichszulage auf die Dienstklasse IX/1 | 8 |
VII/5 bis 9 mit 70% Ausgleichszulage auf die Dienstklasse IX/1 | 9 |
VII/1 bis 9 mit 100% Ausgleichszulage auf die Dienstklasse IX/1 | 10 |
Für die nächste Vorrückung in der Verwendungsgruppe KA 1 gilt Abs. 3 zweiter Satz. |
(6) Der Beamte der Verwendungsgruppe A, Dienstklasse VIII, der in die Verwendungsgruppe KA 1 zu überstellen ist und der bis zur Wirksamkeit seiner Überleitung eine Ausgleichszulage gemäß den in Abs. 4 genannten Bestimmungen bezogen hat, wird wie folgt übergeleitet:
Verwendungsgruppe A | Verwendungsgruppe KA 1/ |
VIII/1 bis 3 mit 70% Ausgleichszulage auf die Dienstklasse IX/1 | 9 |
VIII/4 bis 6 mit 70% Ausgleichszulage auf die Dienstklasse IX/1 | 10 |
VIII/1 bis 6 mit 100% Ausgleichszulage auf die Dienstklasse IX/1 | 10 |
Für die nächste Vorrückung in der Verwendungsgruppe KA 1 gilt Abs. 3 zweiter Satz. |
(7) Der Beamte der Verwendungsgruppe A, Dienstklasse III, VII oder VIII, der gemäß Abs. 1 in die Verwendungsgruppe KA 2 zu überstellen ist, wird wie folgt übergeleitet:
Verwendungsgruppe A | Verwendungs-gruppe KA 2/ | Verwendungsgruppe A | Verwendungs-gruppe KA 2/ |
III/1 | 1 | VII/3 | 5 |
III/2 | 2 | VII/4 | 6 |
III/3 | 3 | VII/5 | 6 |
III/4 | 3 | VII/6 | 7 |
III/5 | 3 | VII/7 | 7 |
III/6 | 3 | VII/8 | 8 |
III/7 | 4 | VII/9 1. und 2. Jahr | 9 |
III/8 | 4 | VII/9 3. und 4. Jahr | 9 |
III/9 | 4 | VII/9 über 4 Jahre | 10 |
III/10 | 4 | VIII/1 | 7 |
III/11 | 4 | VIII/2 | 8 |
III/12 | 4 | VIII/3 | 9 |
III/13 | 5 | VIII/4 | 10 |
III/14 | 5 | VIII/5 | 11 |
III/15 | 5 | VIII/6 | 12 |
III/16 | 6 | VIII/7 | 13 |
III/17 1. und 2. Jahr | 6 | VIII/8 1. und 2. Jahr | 14 |
III/17 3. und 4. Jahr | 6 | VIII/8 3. und 4. Jahr | 15 |
III/17 über 4 Jahre | 6 | VIII/8 5. und 6. Jahr | 16 |
VII/1 | 4 | VIII/8 über 6 Jahre | 17 |
VII/2 | 5 |
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Für die nächste Vorrückung in der Verwendungsgruppe KA 2 ist Abs. 3 zweiter und vierter Satz sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich der Zeitraum, wenn die Überleitung aus den Gehaltsstufen III/17, VII/9 oder VIII/8, jeweils 3. und 4. Jahr, erfolgt, um zwei Jahre, wenn die Überleitung aus den Gehaltsstufen III/17 oder VII/9, jeweils über 4 Jahre, oder aus der Gehaltsstufe VIII/8, 5. und 6. Jahr erfolgt, um vier Jahre und, wenn die Überleitung aus der Gehaltsstufe VIII/8, über 6 Jahre, erfolgt, um sechs Jahre verringert. |
(8) Der Beamte der Verwendungsgruppe A, Dienstklasse III, der in die Verwendungsgruppe KA 2 zu überstellen ist und der bis zur Wirksamkeit seiner Überleitung eine Ausgleichszulage gemäß den in Abs. 4 genannten Bestimmungen bezogen hat, wird wie folgt übergeleitet:
Verwendungsgruppe A | Verwendungsgruppe KA 2/ |
III/1 bis 10 mit 70% oder 100% Ausgleichszulage auf die Dienstklasse VII/1 | 4 |
III/1 mit 70% Ausgleichszulage auf die Dienstklasse VIII/1 | 5 |
III/2 bis 11 mit 70% Ausgleichszulage auf die Dienstklasse VIII/1 | 6 |
III/12 bis 17 mit 70% Ausgleichszulage auf die Dienstklasse VIII/1 | 7 |
III/1 bis 17 mit 100% Ausgleichszulage auf die Dienstklasse VIII/1 | 7 |
Für die nächste Vorrückung in der Verwendungsgruppe KA 2 gilt Abs. 3 zweiter Satz sinngemäß. |
(9) Der Beamte der Verwendungsgruppe A, Dienstklasse VII, der in die Verwendungsgruppe KA 2 zu überstellen ist und der bis zur Wirksamkeit seiner Überleitung eine Ausgleichszulage gemäß den in Abs. 4 genannten Bestimmungen bezogen hat, wird wie folgt übergeleitet:
Verwendungsgruppe A | Verwendungsgruppe KA 2/ |
VII/1 und 2 mit 70% Ausgleichszulage auf die Dienstklasse VIII/1 | 6 |
VII/3 bis 6 mit 70% Ausgleichszulage auf die Dienstklasse VIII/1 | 7 |
VII/1 bis 6 mit 100% Ausgleichszulage auf die Dienstklasse VIII/1 | 7 |
Für die nächste Vorrückung in der Verwendungsgruppe KA 2 gilt Abs. 3 zweiter Satz sinngemäß. |
(10) Der Beamte der Verwendungsgruppe B, Dienstklasse III, VI oder VII, der gemäß Abs. 1 in die Verwendungsgruppe KA 3 zu überstellen ist, wird wie folgt übergeleitet:
Verwendungsgruppe B | Verwendungs- | Verwendungsgruppe B | Verwendungs-gruppe KA 3/ |
III/1 | 1 | VI/1 | 7 |
III/2 | 2 | VI/2 | 8 |
III/3 | 3 | VI/3 | 8 |
III/4 | 4 | VI/4 | 9 |
III/5 | 5 | VI/5 | 9 |
III/6 | 6 | VI/6 | 10 |
III/7 | 6 | VI/7 | 10 |
III/8 | 6 | VI/8 | 11 |
III/9 | 6 | VI/9 1. und 2. Jahr | 12 |
III/10 | 7 | VI/9 3. und 4. Jahr | 12 |
III/11 | 7 | VI/9 über 4 Jahre | 13 |
III/12 | 7 | VII/1 | 10 |
III/13 | 7 | VII/2 | 11 |
III/14 | 7 | VII/3 | 12 |
III/15 | 7 | VII/4 | 13 |
III/16 | 8 | VII/5 | 14 |
III/17 | 8 | VII/6 | 15 |
III/18 | 8 | VII/7 | 16 |
III/19 | 9 | VII/8 | 17 |
III/20 1. und 2. Jahr | 9 | VII/9 1. und 2. Jahr | 18 |
III/20 3. und 4. Jahr | 9 | VII/9 3. und 4. Jahr | 19 |
III/20 über 4 Jahre | 9 | VII/9 über 4 Jahre | 20 |
Für die nächste Vorrückung in der Verwendungsgruppe KA 3 ist Abs. 3 zweiter und vierter Satz sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich der Zeitraum, wenn die Überleitung aus den Gehaltsstufen III/20, VI/9 oder VII/9, jeweils 3. und 4. Jahr, erfolgt, um zwei Jahre und, wenn die Überleitung aus den Gehaltsstufen III/20, VI/9 oder VII/9, jeweils über 4 Jahre erfolgt, um vier Jahre verringert. |
(11) Der Beamte der Verwendungsgruppe B, Dienstklasse III, der in die Verwendungsgruppe KA 3 zu überstellen ist und der bis zur Wirksamkeit seiner Überleitung eine Ausgleichszulage gemäß den in Abs. 4 genannten Bestimmungen bezogen hat, wird wie folgt übergeleitet:
Verwendungsgruppe B | Verwendungsgruppe KA 3/ |
III/1 bis 14 mit 70% oder 100% Ausgleichszulage auf die Dienstklasse VI/1 | 7 |
III/1 bis 8 mit 70% Ausgleichszulage auf die Dienstklasse VII/1 | 8 |
III/9 bis 16 mit 70% Ausgleichszulage auf die Dienstklasse VII/1 | 9 |
III/17 bis 20 mit 70% Ausgleichszulage auf die Dienstklasse VII/1 | 10 |
III/1 bis 20 mit 100% Ausgleichszulage auf die Dienstklasse VII/1 | 10 |
Für die nächste Vorrückung in der Verwendungsgruppe KA 3 gilt Abs. 3 zweiter Satz sinngemäß. |
(12) Der Beamte der Verwendungsgruppe B, Dienstklasse VI, der in die Verwendungsgruppe KA 3 zu überstellen ist und der bis zur Wirksamkeit seiner Überleitung eine Ausgleichszulage gemäß den in Abs. 4 genannten Bestimmungen bezogen hat, wird wie folgt übergeleitet:
Verwendungsgruppe B | Verwendungsgruppe KA 3/ |
VI/1 und 2 mit 70% Ausgleichszulage auf die Dienstklasse VII/1 | 9 |
VI/3 bis 6 mit 70% Ausgleichszulage auf die Dienstklasse VII/1 | 10 |
VI/1 bis 6 mit 100% Ausgleichszulage auf die Dienstklasse VII/1 | 10 |
Für die nächste Vorrückung in der Verwendungsgruppe KA 3 gilt Abs. 3 zweiter Satz sinngemäß. |
(13) Das Besoldungsdienstalter beginnt in der Gehaltsstufe 1 der Verwendungsgruppen KA 1, KA 2 und KA 3 mit null Jahren. Das Besoldungsdienstalter des gemäß Abs. 3 bis 12 in eine dieser Verwendungsgruppen überstellten Beamten, entspricht mit Wirksamkeit der Überstellung der Zeitspanne, die erforderlich ist, um von der Gehaltsstufe 1 (Beginn des 1. Tags) der betreffenden Verwendungsgruppe die sich aus Abs. 3 bis 12 ergebende besoldungsrechtliche Stellung im Wege der Vorrückung gemäß § 11 Abs. 2 zu erreichen.
(1) Wird ein Beamter der Verwendungsgruppe KA 2 in die Verwendungsgruppe KA 1 überstellt, gebührt ihm das Gehalt der Gehaltsstufe 1 dieser Verwendungsgruppe. Ist das bisherige Gehalt des Beamten höher, gebührt dem Beamten das Gehalt der Gehaltsstufe der Verwendungsgruppe KA 1, das dem bisherigen Gehalt entspricht. Ist ein solches Gehalt nicht vorgesehen, gebührt dem Beamten das in der Verwendungsgruppe KA 1 vorgesehene nächsthöhere Gehalt. Zulagen gemäß § 11 Abs. 5, auf die der Beamte vor seiner Überstellung Anspruch hatte, gebühren weiter. Erfolgt die Überstellung aus der Gehaltsstufe 17, erhöht sich das Besoldungsdienstalter um zwei Jahre.
(2) Wird ein Beamter der Verwendungsgruppe KA 3 in die Verwendungsgruppe KA 1 überstellt, gilt Abs. 1 mit der Maßgabe, dass der Beamte bei der Überstellung so zu behandeln ist, als ob er bisher in der Verwendungsgruppe KA 2 eingereiht gewesen wäre.
(3) Wird ein Beamter der Verwendungsgruppe KA 3, der kein für die Prüftätigkeit relevantes Hochschulstudium abgeschlossen hat, in die Verwendungsgruppe KA 2 überstellt und in die Beamtengruppe der Prüfer/Prüferinnen des Stadtrechnungshofes eingereiht, gebührt ihm das Gehalt der Gehaltsstufe 1 dieser Verwendungsgruppe. Ist das bisherige Gehalt des Beamten höher, gebührt dem Beamten das Gehalt der Gehaltsstufe der Verwendungsgruppe KA 2, das dem bisherigen Gehalt entspricht. Ist ein solches Gehalt nicht vorgesehen, gebührt dem Beamten das in der Verwendungsgruppe KA 2 vorgesehene nächsthöhere Gehalt. Zulagen gemäß § 11 Abs. 5, auf die der Beamte vor seiner Überstellung Anspruch hatte, gebühren weiter.
(4) Der Beamte, auf den Abs. 1, 2 oder 3 anzuwenden ist, rückt in dem Zeitpunkt vor (§ 11 Abs. 2), in dem er in der bisherigen Verwendungsgruppe die nächsthöhere Gehaltsstufe erreicht hätte; dies gilt nicht, wenn der Differenzbetrag zwischen dem bisherigen Gehalt und dem neuen Gehalt gleich hoch oder höher ist als der sich aus der nächsten Vorrückung in der bisherigen Verwendungsgruppe ergebende Betrag. Bei dieser Berechnung ist Abs. 2 nicht anzuwenden.
(5) Das Besoldungsdienstalter des gemäß Abs. 1 bis 4 in die Verwendungsgruppe KA 1 oder KA 2 überstellten Beamten entspricht im Zeitpunkt der Überstellung der Zeitspanne, die erforderlich ist, um von der Gehaltsstufe 1 (Beginn des ersten Tages) der betreffenden Verwendungsgruppe die sich aus Abs. 1 bis 4 ergebende besoldungsrechtliche Stellung im Wege der Vorrückung gemäß § 11 Abs. 2 zu erreichen.
(6) § 18 Abs. 8 ist in den Fällen der Abs. 1 bis 3 nicht anzuwenden; § 18 Abs. 3 bis 7 sind bei Überstellungen im Schema II KA nicht anzuwenden.
(1) Wird ein Beamter des Schemas II KA in eine niedrigere Verwendungsgruppe dieses Schemas oder in ein anderes Schema überstellt, ist § 19 Abs. 2 Z 1 nicht anzuwenden. Erfolgt die Überstellung in das Schema II und wird der Beamte auf einen höherwertigen Dienstposten (§ 2 Abs. 3 Z 1 und 4 W-GBG) versetzt, gebührt ihm – soweit nicht ein Gehalt gemäß § 13 Abs. 5 in Betracht kommt – das Gehalt der Gehaltsstufe der diesem Dienstposten entsprechenden Dienstklasse, das seinem bisherigen Gehalt entspricht. Ist ein solches Gehalt nicht vorgesehen, gebührt dem Beamten das nächsthöhere Gehalt. Ruhegenussfähige Zulagen sind bei der Ermittlung der besoldungsrechtlichen Stellung zu berücksichtigen.
(2) Im Fall einer Überstellung in eine niedrigere Verwendungsgruppe des Schemas II KA entspricht das Besoldungsdienstalter dem gesamten in diesem Schema verbrachten und für die Vorrückung wirksamen Zeitraum, wobei dem Beamten allfällig zuerkannte außerordentliche Vorrückungen sowie Zulagen gemäß § 11 Abs. 5 das Besoldungsdienstalter um jeweils zwei Jahre erhöhen. Im Fall einer Überstellung in das Schema II, Dienstklasse III, ist das Besoldungsdienstalter des Beamten am Tag vor Wirksamkeit der Überstellung in das Schema II KA um die in diesem Schema verbrachte für die Vorrückung wirksame Zeit zu erhöhen. Dabei sind dem Beamten allfällig zuerkannte außerordentliche Vorrückungen sowie Zulagen gemäß § 11 Abs. 5 im Ausmaß von jeweils zwei Jahren zu berücksichtigen. Im Fall einer Überstellung in das Schema II, Dienstklasse VI bis IX ist das Besoldungsdienstalter in sinngemäßer Anwendung des § 17 Abs. 4 aus der sich aus Abs. 1 ergebenden besoldungsrechtlichen Stellung zu ermitteln.
(1) Dem Beamten, dem ein Freiquartal gemäß § 52b der Dienstordnung 1994 gewährt worden ist, gebühren während der Rahmenzeit (einschließlich des Freiquartals) 75% des Monatsbezuges, der seiner besoldungsrechtlichen Stellung entspricht. Die Kürzung wird abweichend von § 6 Abs. 3 für die Rahmenzeit (einschließlich des Freiquartals) wirksam.
(1a) Im Fall einer Teilzeitbeschäftigung während der Rahmenzeit ist § 40 Abs. 1 erster Satz sinngemäß auf den gemäß Abs. 1 gekürzten Monatsbezug anzuwenden, wobei
1. | während des Freiquartals das durchschnittliche Beschäftigungsausmaß während der restlichen Rahmenzeit (mit Ausnahme des Freiquartals) und | |||||||||
2. | während der restlichen Rahmenzeit das jeweils aktuelle Beschäftigungsausmaß | |||||||||
heranzuziehen ist. Abs. 3 zweiter und dritter Satz ist für Guthaben und Übergenüsse, die sich aus einer Änderung des Beschäftigungsausmaßes ergeben, sinngemäß anzuwenden. Für derartige Guthaben und Übergenüsse ist der Lauf der Verjährungsfrist gemäß § 10 bis zum Ende der Rahmenzeit gehemmt. |
(2) Nebengebühren stehen für die Rahmenzeit außerhalb des Freiquartals ungeschmälert zu. Für die Zeit des Freiquartals entfällt der Anspruch auf Nebengebühren; dies gilt nicht für die Zeit, während der der Beamte gemäß § 52b Abs. 4 in Verbindung mit § 52a Abs. 6 Z 1 der Dienstordnung 1994 bei der Gemeinde Wien Dienst leistet.
(3) Wird die Rahmenzeit (einschließlich des Freiquartals) gemäß § 52b Abs. 4 in Verbindung mit § 52a Abs. 8 oder 9 der Dienstordnung 1994 vorzeitig beendet, sind die Bezüge (Monatsbezüge und Sonderzahlungen) unter Berücksichtigung der vollen Bezüge während der Rahmenzeit außerhalb des Freiquartals und des Entfalles der Bezüge während des Freiquartals neu zu berechnen. Ein sich dabei ergebendes Guthaben des Beamten ist nachzuzahlen. Ein Übergenuss ist gemäß § 9 zu ersetzen, wobei der Empfang im guten Glauben nicht eingewendet werden kann.
(1) Wird ein Beamter der Verwendungsgruppe RÄ des Schemas II R in eine Verwendungsgruppe des Schemas II KAV überstellt, gebührt ihm das im Vergleich zu seiner bisherigen Einreihung nächsthöhere Gehalt, das in der neuen Verwendungsgruppe vorgesehen ist. In Ermangelung eines solchen gebührt dem Beamten das Gehalt der letzten in der jeweiligen Verwendungsgruppe vorgesehenen Gehaltsstufe.
(2) Der Beamte, auf den Abs. 1 anzuwenden ist, rückt in dem Zeitpunkt vor (§ 11 Abs. 2), in dem er in der bisherigen Verwendungsgruppe die nächsthöhere Gehaltsstufe erreicht hätte. Abweichend davon rückt der Beamte erst zwei Jahre nach Wirksamkeit der Überstellung in die nächsthöhere Gehaltsstufe der neuen Verwendungsgruppe vor, wenn der Differenzbetrag zwischen dem bisherigen Gehalt und dem neuen Gehalt gleich hoch oder höher ist als der sich aus der nächsten Vorrückung in der bisherigen Verwendungsgruppe ergebende Betrag.
(3) Das Besoldungsdienstalter des Beamten, auf den Abs. 1 anzuwenden ist, beginnt ungeachtet der bis zur Überstellung im Dienstverhältnis verbrachten vorrückungswirksamen Dienstzeit und der gemäß § 14 Abs. 2 und 3 der Dienstordnung 1994 angerechneten Vordienstzeiten in der niedrigsten Gehaltsstufe mit null Jahren. Es erhöht sich um die Zeitspanne, die erforderlich ist, um von der niedrigsten Gehaltsstufe (Beginn des 1. Tags) der neuen Verwendungsgruppe die sich aus Abs. 1 ergebende besoldungsrechtliche Stellung im Wege der Vorrückung gemäß § 11 Abs. 2 zu erreichen. § 18 Abs. 8 ist sinngemäß anzuwenden.
(4) Abs. 1 bis 3 gelten sinngemäß für den Fall, dass ein Beamter einer Verwendungsgruppe des Schemas II oder des Schemas II KAV in die Verwendungsgruppe RÄ des Schemas II R überstellt wird.
(5) Wird ein Beamter, der gemäß Abs. 1 oder Abs. 4 überstellt wurde, in seine bisherige Verwendungsgruppe rücküberstellt, sind Abs. 1 und 4 nicht anzuwenden. Der Beamte ist so zu behandeln, als ob die erste Überstellung unterblieben wäre und er die gesamte vorrückungswirksame Dienstzeit zwischen den beiden Überstellungen in der bisherigen Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte.
(1) Dem Beamten, dessen Dienstverhältnis durch Kündigung gemäß § 72 der Dienstordnung 1994 aufgelöst wird, gebührt eine Abfertigung, wenn ihn an der Kündigung kein Verschulden trifft. Die Abfertigung beträgt für jedes tatsächlich zurückgelegte Dienstjahr das Einfache des Monatsbezuges, der der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten beim Enden des Dienstverhältnisses entspricht.
(2) Eine Abfertigung gebührt auch dem Beamten, der gemäß § 73 Abs. 1 der Dienstordnung 1994 austritt, wenn das Dienstverhältnis
1. | innerhalb von acht Wochen nach der Annahme eines Kindes an Kindesstatt oder der erfolgten Übernahme eines Kindes in unentgeltliche Pflege, | |||||||||
2. | innerhalb von zwei Jahren nach Geburt eines Kindes, wenn wegen dieses Kindes vom austretenden Beamten eine Eltern-Karenz gemäß § 53 oder § 54 der Dienstordnung 1994 oder Teilzeitbeschäftigung gemäß § 28 der Dienstordnung 1994 in Anspruch genommen wurde, oder | |||||||||
3. | während einer Teilzeitbeschäftigung gemäß § 28 der Dienstordnung 1994 | |||||||||
endet, das Kind bei Enden des Dienstverhältnisses lebt und in jedem Fall noch nicht älter als vier Jahre ist. Gleiches gilt für die Beamtin, die austritt, wenn das Dienstverhältnis während der Schutzfrist gemäß § 5 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes 1979 oder § 66 der Dienstordnung 1994 oder während einer an diese Schutzfrist anschließenden Dienstabwesenheit wegen Urlaubes, Krankheit oder Unfalles endet. |
(2a) Eine Abfertigung gebührt überdies dem Beamten, der gemäß § 73 Abs. 1 der Dienstordnung 1994 austritt und ohne Unterbrechung nach Auflösung seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses in ein privatrechtliches Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien aufgenommen wird, wenn für ihn im privatrechtlichen Dienstverhältnis Beiträge nach dem Wiener MitarbeiterInnenvorsorgegesetz – W-MVG zu leisten sind.
(3) Die Abfertigung gemäß Abs. 2 und 2a beträgt nach einer Dienstzeit von
1 Jahr das Einfache,
3 Jahren das Zweifache,
5 Jahren das Dreifache,
10 Jahren das Vierfache,
15 Jahren das Sechsfache,
20 Jahren das Neunfache,
25 Jahren das Zwölffache
des Monatsbezuges, der der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten beim Enden des Dienstverhältnisses entspricht. Der Dienstzeit sind die Zeiten von durch Vertrag begründeten Dienstverhältnissen zur Gemeinde Wien zuzurechnen, wenn das frühere Dienstverhältnis vor oder anläßlich der Unterstellung unter die Dienstordnung 1994 ohne Anspruch auf Abfertigung beendet worden ist und für dieses Dienstverhältnis keine Beiträge gemäß § 3 W-MVG geleistet worden sind; dies gilt sinngemäß auch für Lehrzeiten zur Gemeinde Wien.
(4) Wird ein Beamter, der das Dienstverhältnis durch Austritt aufgelöst hat, innerhalb von sechs Monaten wieder in ein Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien aufgenommen, so hat er eine gemäß Abs. 2 erhaltene Abfertigung zurückzuerstatten. § 9 Abs. 2 letzter Satz ist anzuwenden.
welche dem Beamten während des Erholungsurlaubs gebührt hätten. Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage ist von der besoldungsrechtlichen Stellung, welche der Beamte am letzten Tag des Dienstverhältnisses erreicht hat, auszugehen.
Bei Vorliegen der in §§ 48c und 62i der Vertragsbedienstetenordnung 1995, LGBl. Nr. 50, genannten Voraussetzungen können Beamten, die von der Schließung einer außerhalb der Ortsgemeinde Wien gelegenen Dienststelle betroffen sind, die Mehrkosten für die Fahrtstrecke zwischen bisherigem Dienstort und neuer Dienststelle auf eine Gesamtdauer von längstens fünf Jahren befristet pauschal abgegolten werden.
(1) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes in seiner jeweils geltenden Fassung dürfen bereits von dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung der durchzuführenden Gesetzesbestimmung folgt; sie dürfen jedoch nicht vor den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Kraft treten.
(2) Sofern eine Verordnung auf Grund dieses Gesetzes für den Beamten begünstigende Vorschriften enthält, kann die Verordnung im Umfang dieser Vorschriften auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
(3) Anlagen zu Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können – soweit es sich nicht um Verordnungen der Landesregierung handelt – in der Weise kundgemacht werden, dass sie bei der nach der Geschäftseinteilung für den Magistrat der Stadt Wien für die Ausarbeitung der Verordnung zuständigen Dienststelle zur Einsichtnahme aufliegen. In der Kundmachung des sonstigen Teiles der Verordnung im offiziellen Publikationsorgan der Gemeinde Wien ist auf diese Dienststelle hinzuweisen. Die Kundmachung der Anlagen kann durch andere zweckentsprechende Maßnahmen ergänzt werden.
Gemäß § 41 Abs. 5a Z 2 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, in der Fassung des Teuerungs-Entlastungspaketes Teil II, BGBl. I Nr. 163/2022, wird für die Kalenderjahre 2023 und 2024 festgelegt, dass der Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen 3,7 % der Beitragsgrundlage beträgt.
(1) Bediensteten des Schemas IV K der Vertragsbedienstetenordnung 1995, LGBl. für Wien Nr. 50, die am 1. Jänner 1990 einer Bedienstetengruppe mit Anspruch auf Chargenzulage angehörten oder denen seither eine Nachsicht im Sinn des Abs. 2 Z 1 erteilt wurde, wird anläßlich ihrer Unterstellung unter die Dienstordnung 1994 das Erfordernis einer Sonderausbildung gemäß § 57 b des Krankenpflegegesetzes, BGBl. Nr. 102/1961, oder gemäß § 32 des Gesetzes über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), BGBl. Nr. 460/1992, nachgesehen.
(2) Bei einer Überstellung (Überreihung) in eine Beamtengruppe des Schemas II K, für die neben den sonstigen Einreihungsvoraussetzungen ein Diplom über eine Sonderausbildung oder ein Zeugnis über eine Weiterbildung gemäß dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz - GuKG, BGBl. I Nr. 108/ 1997, oder ein Zeugnis über eine Sonderausbildung gemäß MTD-Gesetz erforderlich ist, kann vom Erfordernis dieser Sonderausbildung oder Weiterbildung abgesehen werden
1. | bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe (langjährige Erfahrung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege oder im gehobenen medizinisch-technischen Dienst, hohes Dienstalter) oder | |||||||||
2. | unter der Bedingung, daß der Beamte diese Sonderausbildung oder Weiterbildung innerhalb von vier Jahren nach erfolgter Überstellung (Überreihung) erfolgreich beendet. Der Lauf der Frist wird durch einen Präsenz- oder Ausbildungsdienst, einen Zivildienst oder einen gleichartigen Dienst, eine (Eltern-)Karenz, einen Karenzurlaub, eine Pflegefreistellung gegen Entfall der Bezüge oder eine länger als drei Monate dauernde Erkrankung gehemmt. Die Frist kann aus wichtigen dienstlichen Gründen, insbesondere wegen vorübergehender Unabkömmlichkeit des Beamten vom Dienst oder mangels ausreichender Kapazität der Ausbildungseinrichtungen, einmal um höchstens zwei Jahre erstreckt werden. |
(3) Wird die Sonderausbildung oder Weiterbildung gemäß Abs. 2 Z 2 nicht innerhalb der vorgesehenen Frist nachgeholt, so ist der Beamte in jene Verwendungsgruppe (Beamtengruppe) zu überstellen (zu überreihen), aus der die seinerzeitige Überstellung (Überreihung) erfolgt ist. Er ist danach so zu behandeln, als wäre die seinerzeitige Überstellung (Überreihung) unterblieben.
(4) Abs. 2 und 3 gelten für Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, die Lehr- oder Führungsaufgaben im Sinn des GuKG ausüben, nur, wenn und solange sie nach dem GuKG zur Ausübung von Lehr- und Führungsaufgaben berechtigt sind.
(5) Eine bis 31. Dezember 1995 gemäß Art. 18 des Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 15/1990, Art. VII des Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 47/1993, oder § 44 Abs. 2 der Besoldungsordnung 1994, LGBl. für Wien Nr. 55, in der am 31. Dezember 1995 geltenden Fassung erteilte Nachsicht vom Erfordernis einer Sonderausbildung für Lehr- oder Führungsaufgaben für die Überstellung (Überreihung) in eine Beamtengruppe des Schemas II K gilt bei Zutreffen der Voraussetzung des § 109 Abs. 1 Z 2 GuKG auch für nach dem 31. Dezember 1995 erfolgende Überstellungen (Überreihungen) in eine Verwendungsgruppe (Beamtengruppe) des Schemas II K.
(6) Abs. 2 bis 5 sind auf Überstellungen (Überreihungen) in eine Verwendungsgruppe (Beamtengruppe) des Schemas II P, für die neben den sonstigen Einreihungsvoraussetzungen ein Diplom über eine Sonderausbildung oder ein Zeugnis über eine Weiterbildung gemäß dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz erforderlich ist, sinngemäß anzuwenden.
(1) Für den Magistratsdirektor, dem für Juli 1995 ein Gehalt gemäß § 13 Abs. 5 in der am 1. Juli 1995 geltenden Fassung gebührt hat, und für den Magistratsdirektor, der vor dem 1. Juli 1995 aus dem Dienststand ausgeschieden ist, sowie für ihre Hinterbliebenen gilt weiterhin § 13 Abs. 5 in der am 1. Juli 1995 geltenden Fassung, wobei das Wort „Haushaltszulage“ durch das Wort „Kinderzulage“ ersetzt wird.
(2) Für den Beamten, dem für Juli 1995 eine Dienstzulage gemäß § 25 in der am 1. Juli 1995 geltenden Fassung gebührt hat, und für den Beamten des Ruhestandes, in dessen ruhegenußfähigem Monatsbezug vor dem 1. Juli 1995 eine solche Dienstzulage enthalten war, sowie für ihre Hinterbliebenen gelten statt § 13 Abs. 5 bis 7 weiterhin §§ 25 und 45 in der am 1. Juli 1995 geltenden Fassung. § 35 Abs. 3 gilt für diesen Beamten nicht.
(3) Abs. 2 gilt nicht mehr, sobald der Beamte in eine der in § 13 Abs. 5 genannten Funktionen neu bestellt wird.
(1) Auf die Teilzeitbeschäftigung, die gemäß § 27 der Dienstordnung 1994 in der am 30. April 1998 geltenden Fassung gewährt worden ist, ist § 7 Abs. 1 vierter Satz in der am 30. April 1998 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(2) Für den Karenzurlaub, der gemäß § 56 der Dienstordnung 1994 in der am 30. April 1998 geltenden Fassung gewährt worden ist, gilt § 7 Abs. 2 Z 3a nicht.
Enthielt der ruhegenußfähige Monatsbezug eines Beamten im Dezember 1993 eine Dienstzulage für Sozialarbeiter der Verwendungsgruppe C, so ist diese Dienstzulage ab 1. Jänner 1994 weiterhin zu berücksichtigen, und zwar mit dem Betrag von 269,91 Euro.
mit 1. Jänner 2019 | um 2,33 % und danach um 19,50 Euro, |
mit 1. Jänner 2020 | um 2,25 %, mindestens jedoch um 50 Euro, |
mit 1. Jänner 2021 | um 1,45 %, |
mit 1. Jänner 2022 | um 2,85 % und danach um 6,40 Euro, |
mit 1. Jänner 2023 | um 7,15 %, mindestens jedoch um 170 Euro und |
mit 1. Jänner 2024 | um 9,15 %, mindestens jedoch um 192 Euro, |
(1) Soweit ein Gehalt in einem Vielfachen eines Gehaltsansatzes ausgedrückt wird, ist dieses Gehalt um jenen Betrag zu kürzen, der sich aus dem Produkt der Summe der Fixbeträge, um welche ab 1. Jänner 2001 der berechnungsrelevante Gehaltsansatz erhöht wird, und dem um 1 verminderten Vervielfachungsfaktor ergibt. Der Fixbetrag des Jahres 2001 ist ab 1. Jänner 2002 mit 36,34 Euro zu berücksichtigen.
(2) Die Summe der seit 31. Dezember 2000 erfolgten Fixbetragserhöhungen beträgt:
| ab 1. Juli 2013 | 71,34 Euro, |
|
| ab 1. März 2014 | 133,44 Euro, |
|
| ab 1. Jänner 2019 | 152,94 Euro | und |
| ab 1. Jänner 2022 | 159,34 Euro. |
|
Der Leiterin eines Kindergartens, die für April 1994 Anspruch auf die Dienstzulage gemäß § 29 Abs. 2 hatte, gebührt diese Dienstzulage ab 1. Mai 1994 weiter.
Soweit für eine am Tag der Kundmachung der 22. Novelle zur Besoldungsordnung 1994 nach den Bestimmungen des Nebengebührenkataloges 2004, ABl. der Stadt Wien Nr. 7/2004, gewährte Leistungszulage andere als die in § 37a genannten Voraussetzungen maßgebend sind, kann eine solche Leistungszulage bei weiterem Vorliegen der für sie maßgeblichen Voraussetzungen weiter gewährt werden.
(1) Ein Beamter, der in der Zeit vom 1. Jänner 2002 bis zum 31. Dezember 2004 eine in § 7 Abs. 1a genannte Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen hat, kann bis längstens 31. Dezember 2006 schriftlich beantragen, nachträglich einen erhöhten Pensionsbeitrag unter Zugrundelegung der Bestimmung des § 7 Abs. 1a zu entrichten. Die Erklärung kann sich auch auf Teile der Teilzeitbeschäftigung beziehen. § 7 Abs. 1 ist in der Fassung vor der 23. Novelle zur Besoldungsordnung 1994 anzuwenden.
(2) Wird eine in § 7 Abs. 1a genannte Teilzeitbeschäftigung über den 31. Dezember 2004 hinaus in Anspruch genommen, gilt die in Abs. 1 genannte Antragsfrist auch für die nach dem 31. Dezember 2004 liegende Zeit der Teilzeitbeschäftigung. Abs. 1 letzter Satz ist nur auf die vor dem 1. Jänner 2005 liegende Zeit der Teilzeitbeschäftigung anzuwenden.
(3) Die Pensionskassenzusage gemäß § 7a Abs. 1 kann bereits ab dem der Kundmachung der 23. Novelle zur Besoldungsordnung 1994 folgenden Tag erteilt werden, sie darf jedoch frühestens mit 1. Jänner 2005 wirksam werden.
Für den Beamten, der gemäß § 49h Abs. 1 in der Fassung der 41. Novelle zur Besoldungsordnung 1994 in die Beamtengruppe der Überwachungsorgane für Kurzparkzonen und den ruhenden Verkehr eingereiht wurde, gelten die Zeit der Verwendung als Überwachungsorgan für den ruhenden Verkehr und die Zeit der Verwendung als Überwachungsorgan für Kurzparkzonen als Zeit der Verwendung als Überwachungsorgan für Kurzparkzonen und den ruhenden Verkehr.
Der Beamte der Verwendungsgruppe K6, der in die Beamtengruppe der Notfallsanitäter/Notfallsanitäterinnen oder in die Beamtengruppe der Rettungssanitäter/Rettungssanitäterinnen eingereiht ist, ist mit Wirksamkeit des Tages, ab dem für ihn eine Dienstform gilt, in der keine
24-Stunden-Dienste zu leisten sind, nach Maßgabe der folgenden Überleitungstabelle in die Verwendungsgruppe R zu überstellen:
Verwendungsgruppe K6 | Verwendungsgruppe R | Verwendungsgruppe K6 | Verwendungsgruppe R |
1 | 1 | 12, 1. Jahr | 8 |
2 | 2 | 12, 2. Jahr | 9 |
3 | 3 | 13 | 9 |
4 | 4 | 14, 1. Jahr | 9 |
5, 1. Jahr | 4 | 14, 2. Jahr | 10 |
5, 2. Jahr | 5 | 15 | 10 |
6 | 5 | 16 | 10 |
7 | 6 | 17 | 11 |
8, 1. Jahr | 6 | 18 | 11 |
8, 2. Jahr | 7 | 19, 1. Jahr | 11 |
9 | 7 | 19, 2. Jahr | 12 |
10, 1. Jahr | 7 | 20, 1. bis 4. Jahr | 12 |
10, 2. Jahr | 8 | 20, über 4 Jahre | 13 |
11 | 8 |
Durch die Überstellung ändert sich das Besoldungsdienstalter nicht. § 18 Abs. 8 ist sinngemäß anzuwenden.
Gehalts- stufe | Verwendungsgruppe A 5 |
Euro | |
04 | 5.365,31 |
05 | 5.508,13 |
06 | 5.650,94 |
07 | 5.780,49 |
08 | 5.906,41 |
09 | 6.032,78 |
10 | 6.158,99 |
11 | 6.285,34 |
12 | 6.411,68 |
13 | 6.522,47 |
14 | 6.628,28 |
15 | 6.654,72 |
(1) Alle Beamten der in § 49m Abs. 1 angeführten Verwendungsgruppen, die sich am 31. Juli 2015 und am 1. August 2015 im Dienststand befinden, werden nach Maßgabe der Abs. 2 bis 12 und des § 49m alleine auf Grundlage ihrer bisherigen Gehälter in das durch die 49. Novelle zur Besoldungsordnung 1994 neu geschaffene Besoldungssystem übergeleitet. Die Beamten werden zunächst aufgrund ihres bisherigen Gehalts in eine Gehaltsstufe des neuen Besoldungssystems eingereiht, in welcher das bisherige Gehalt gewahrt wird. Nach spätestens zwei Jahren bzw. in den Verwendungsgruppen LKA und R (§ 11 Abs. 3) nach spätestens fünf Jahren rücken sie in die nächsthöhere Gehaltsstufe des neuen Besoldungssystems vor (Überleitungsstufe), in der zur Wahrung ihrer bisherigen Erwerbsaussichten der Zeitpunkt der nächsten Vorrückung einmalig vorgezogen wird. Ab dieser einmalig vorgezogenen Vorrückung befinden sich die übergeleiteten Beamten in der Zielstufe des neuen Besoldungssystems, ab der sie regulär vorrücken. Ausgehend von der Zielstufe rücken die übergeleiteten Beamten ebenso wie alle neu eintretenden Beamten ausschließlich aufgrund ihrer wachsenden Erfahrung in höhere Gehaltsstufen vor.
(1a) Wird ein Beamter, der sich am 31. Juli 2015 im Ruhestand befunden hat, reaktiviert (§ 69 der Dienstordnung 1994), ist er ungeachtet Abs. 1 erster Satz mit Wirksamkeit der Reaktivierung nach Maßgabe der Abs. 2 bis 12 sowie des § 49m in das neue Besoldungssystem überzuleiten.
(2) Die Überleitung des Beamten in das neue Besoldungssystem erfolgt durch eine pauschale Festsetzung seines Besoldungsdienstalters. Für die pauschale Festsetzung ist der Überleitungsbetrag maßgeblich. Der Überleitungsbetrag ist das volle Gehalt, welches bei der Bemessung des Monatsbezugs des Beamten für den Juli 2015 (Überleitungsmonat) zugrunde gelegt wurde. Hat der Beamte für den Juli 2015 kein Gehalt erhalten, ist als Überleitungsmonat jener vor Juli 2015 gelegene Monat heranzuziehen, in welchem der Beamte zuletzt ein Gehalt erhalten hat. Der Überleitungsbetrag erhöht sich dabei entsprechend dem Ausmaß der erfolgten Anpassungen der für den Beamten maßgebenden Gehaltsansätze zwischen dem Überleitungsmonat und Juli 2015.
(3) Das Besoldungsdienstalter des übergeleiteten Beamten wird mit jenem Zeitraum festgesetzt, der für die Vorrückung von der ersten Gehaltsstufe (Beginn des 1. Tags) in jene Gehaltsstufe derselben Verwendungsgruppe erforderlich ist, für die in der am 1. August 2015 geltenden Fassung der Besoldungsordnung 1994 das im Vergleich zum Überleitungsbetrag nächstniedrigere Gehalt angeführt ist. Gleicht der Überleitungsbetrag dem niedrigsten für eine Gehaltsstufe in derselben Verwendungsgruppe angeführten Betrag, so ist diese Gehaltsstufe maßgeblich.
(4) Das nach Abs. 3 festgesetzte Besoldungsdienstalter wird um den Zeitraum verlängert, der zwischen dem Zeitpunkt der letzten Vorrückung und dem Ablauf des Überleitungsmonats vergangen ist, sofern er für die Vorrückung wirksam ist.
(5) Das Besoldungsdienstalter des Beamten, dem vor dem 1. August 2015 gemäß § 13 Abs. 4 bei der Anstellung eine höhere Gehaltsstufe zuerkannt wurde und der die sich daraus ergebende besoldungsrechtliche Stellung im Überleitungsmonat ohne die erfolgte Zuerkennung noch nicht erreicht hätte, verringert sich um den Zeitraum, der nach den Bestimmungen über die Vorrückung für die Vorrückung von der besoldungsrechtlichen Stellung, in die der Beamte ohne die erfolgte Zuerkennung übergeleitet worden wäre, in die Gehaltsstufe, in die er auf Grund der Zuerkennung tatsächlich übergeleitet wurde, erforderlich ist.
(6) Das nach den Abs. 3 bis 5 festgesetzte Besoldungsdienstalter gilt als das Besoldungsdienstalter des Beamten zum Zeitpunkt des Ablaufs des Überleitungsmonats. Die sich aus diesem Besoldungsdienstalter ergebende besoldungsrechtliche Stellung ist der Bemessung der Bezüge ab 1. August 2015 zugrunde zu legen, wobei ein allfälliger Vorbildungsausgleich als bereits in Abzug gebracht gilt. Sonstige besoldungsrechtliche Maßnahmen, die mit Beginn des Monats wirksam werden, bleiben davon unberührt. Wenn als Überleitungsmonat ein vor dem Juli 2015 liegender Monat herangezogen wurde, sind die Zeiten vom Ablauf des Überleitungsmonats bis zum Ablauf des Juli 2015 nach Maßgabe des § 11 für das Anwachsen des Besoldungsdienstalters zu berücksichtigen. Wenn das neue Gehalt des Beamten geringer ist als der Überleitungsbetrag, erhält er bis zur Vorrückung in eine den Überleitungsbetrag übersteigende Gehaltsstufe eine ruhegenussfähige Wahrungszulage im Ausmaß des Fehlbetrags. Die Gegenüberstellung erfolgt einschließlich allfälliger Dienstalterszulagen und Zulagen gemäß § 11 Abs. 5.
(6a) Das nach den Abs. 3 bis 6 und 12 festgesetzte Besoldungsdienstalter ist auch der Bemessung der Bezüge für Zeiten vor dem 1. August 2015 zugrunde zu legen. Eine Neubemessung der gebührenden Bezüge und Nebengebühren hat für Zeiten vor dem 1. August 2015 ausschließlich auf Antrag des Beamten zu erfolgen. Alle vor dem Inkrafttreten der Dienstrechts-Novelle 2015 (1. August 2015) geltenden Bestimmungen über die Beträge für Bezüge und Vergütungen und die weiteren dienst- und besoldungsrechtlichen Bestimmungen sind dabei in der jeweils geltenden Fassung unverändert anzuwenden, soweit ihre Anwendung nicht durch diese Novelle ausgeschlossen wurde. § 11 Abs. 1 bis 3 ist daher ausschließlich in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2015 anzuwenden, für die Einstufung und Vorrückung ist somit auch für Zeiten vor dem 1. August 2015 ausschließlich das nach den Abs. 3 bis 6 und 12 festgesetzte Besoldungsdienstalter maßgebend.
(6b) Bei der Neubemessung von Bezügen und Nebengebühren für Zeiten vor dem 1. August 2015 ist das nach den Abs. 3 bis 6 und 12 festgesetzte Besoldungsdienstalter jeweils entsprechend um die Dauer der vor dem 1. August 2015 liegenden für die Vorrückung wirksam gewordenen Zeiten zu vermindern. Zusätzlich ist zur Wahrung der bereits empfangenen Bezüge und Nebengebühren von einem nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verbesserten Besoldungsdienstalter auszugehen:
1. | um acht Jahre verbessert: in den Verwendungsgruppen A, A 1, A 2, A 3, A 5, KA 1 und KA 2; | |||||||||
2. | um vier Jahre verbessert: in den Verwendungsgruppen K 1, K 2, L1, L 2a2 und L 2a1; | |||||||||
3. | um zwei Jahre verbessert: in allen anderen Verwendungsgruppen. |
Diese Verbesserung des Besoldungsdienstalters ist ausschließlich für die besoldungsrechtliche Stellung vor dem 1. August 2015 maßgebend und hat keine Auswirkungen auf die bereits erfolgte Überleitung und die ab dem 1. August 2015 gebührenden Bezüge.
(7) Zur Wahrung der Erwerbsaussichten des übergeleiteten Beamten erhöht sich sein Besoldungsdienstalter mit der Vorrückung in die nächste Gehaltsstufe (Überleitungsstufe)
1. | in den Verwendungsgruppen A, KA 1, KA 2, K 1, K 2, L 1, L 2a2 und L2a1 um ein Jahr und sechs Monate, | |||||||||
2. | in den Verwendungsgruppen A 1, A 2, A 3, A 5, B, KA 3, K 3, K 4, L 2b1 und LKP um sechs Monate und | |||||||||
3. | in allen anderen Fällen um ein Jahr. |
(8) Der erstmalige Anfall der kleinen oder großen Dienstalterszulage gemäß § 14 Abs. 1 und 2 BO 1994 anlässlich einer Vollendung von weiteren zwei Jahren des Besoldungsdienstalters ist einer Vorrückung in die Überleitungsstufe gleichzuhalten. Befindet sich der Beamte nach Überleitung nach Abs. 6 bereits in der höchsten Gehaltsstufe und ist auch der Anfall einer Dienstalterszulage nicht mehr möglich, wird sein Besoldungsdienstalter bereits mit dem Ablauf des Überleitungsmonats gemäß Abs. 7 verbessert.
(9) Zur Wahrung der erwarteten nächsten Vorrückung oder Dienstalterszulage im alten Besoldungssystem gebührt dem Beamten ab der Vorrückung in die Überleitungsstufe bzw. ab dem erstmaligen Anfall einer Zulage gemäß Abs. 8 eine ruhegenussfähige Wahrungszulage im Ausmaß von monatlich
1. | in den Verwendungsgruppen nach Abs. 7 Z 1 dem Dreifachen | |||||||||
2. | in den Verwendungsgruppen nach Abs. 7 Z 2 einem Drittel sowie | |||||||||
3. | in den Verwendungsgruppen nach Abs. 7 Z 3 dem Einfachen |
des Fehlbetrags vom Überleitungsbetrag auf das Gehalt der Überleitungsstufe bis zur Vorrückung in die Zielstufe bzw. bis zum erstmaligen Anfall einer Zulage gemäß Abs. 8. Die Gegenüberstellung erfolgt in allen Fällen einschließlich allfälliger Dienstalterszulagen und Zulagen gemäß § 11 Abs. 5.
(10) Die Wahrungszulagen gemäß Abs. 6 und 9 gelten als Gehaltsbestandteil.
(11) Auf den Beamten der Verwendungsgruppe LKA und R sind die Abs. 3 bis 9 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
1. | Die erste Vorrückung nach der Überleitung erfolgt nach dem Zeitraum, der in § 11 Abs. 3 für die Gehaltsstufe, in die der Beamte im Überleitungsmonat eingereiht war, vorgesehen ist. Ist dieser Zeitraum länger als jener, der in § 11 Abs. 3 für die Gehaltsstufe, in der der Beamte nach der Überleitung eingereiht ist, vorgesehen ist, verringert sich sein Besoldungsdienstalter (Abs. 3) um ein Jahr. Durch die Verringerung des Besoldungsdienstalters tritt keine Veränderung der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten nach der Überleitung ein. | |||||||||
2. | Abweichend von Abs. 7 erhöht sich das Besoldungsdienstalter mit der Vorrückung in die Überleitungsstufe um die um eins verminderte Anzahl der Jahre, die in § 11 Abs. 3 für die Vorrückung aus dieser Gehaltsstufe vorgesehen ist. | |||||||||
3. | Die Wahrungszulage gemäß Abs. 9 entspricht jenem Vielfachen des Fehlbetrages vom Überleitungsbetrag auf das Gehalt der Überleitungsstufe, welches dem Wert der Erhöhung des Besoldungsdienstalters gemäß Z 2 in Jahren entspricht. |
(12) Das Besoldungsdienstalter des Beamten, der im Überleitungsmonat in die Gehaltsstufe 19 der Verwendungsgruppen KA 1 oder KA 3 oder in die Gehaltsstufe 18 der Verwendungsgruppe KA 2 eingereiht ist, erhöht sich bei der Überleitung gemäß Abs. 3 erster Satz um zwei Jahre; seine besoldungsrechtliche Stellung verbessert sich um eine Gehaltsstufe.
(1) Für die Überleitung des Beamten ist seine Verwendungsgruppe und seine Dienstklasse im Überleitungsmonat maßgeblich. Es werden übergeleitet:
1. | die Beamten der Verwendungsgruppen 1, 2, 3P, 3A, 3 und 4, | |||||||||
2. | die in der Dienstklasse III eingereihten Beamten der Verwendungsgruppen A, B und C sowie die Beamten der Verwendungsgruppen D1, D, E1 und E, | |||||||||
3. | die Beamten der Verwendungsgruppen KA 1, KA 2 und KA 3, | |||||||||
4. | die Beamten der Verwendungsgruppen K1, K2, K3, K4, K5, K6 und R, | |||||||||
5. | die Beamten der Verwendungsgruppen A 1, A 2, A 3 und A 5 sowie | |||||||||
6. | die Beamten der Verwendungsgruppen L1, L 2a 2, L 2a 1, L 2b 1, L3, LKP, LKS und LKA. | |||||||||
Ist der Überleitungsbetrag jedoch geringer als der für die erste Gehaltsstufe der Verwendungsgruppe des Beamten angeführte Betrag, wird er nicht nach § 49l in das neue Besoldungssystem übergeleitet, sondern sein Besoldungsdienstalter wird nach §§ 14 und 15 DO 1994 wie bei erstmaliger Begründung eines Dienstverhältnisses zur Stadt Wien bemessen, sofern Abs. 1a nicht anderes vorsieht. Die sich aus dem so bemessenen Besoldungsdienstalter ergebende besoldungsrechtliche Stellung wird nur für die Bemessung jener Gehälter wirksam, die ab dem 1. August 2015 gebühren. |
(1a) Die Beamten der Verwendungsgruppen A 1, A 2 und A 3, welche die Voraussetzungen des § 49l Abs. 1 erster Satz oder Abs. 1a erfüllen, sind unter den in Abs. 1 dritter Satz genannten Voraussetzungen in die Gehaltsstufe 1 ihrer Verwendungsgruppe überzuleiten. Ihr Besoldungsdienstalter beträgt mit Wirksamkeit der Überleitung null Jahre. Im Übrigen ist § 49l nicht anzuwenden.
(1b) Wäre der Beamte, auf den Abs. 1 dritter Satz oder Abs. 1a anzuwenden ist, nach der bis 31. Juli 2015 geltenden Rechtslage früher als nach der ab 1. August 2015 geltenden Rechtslage in eine den Gehaltsbetrag vom August 2015 übersteigende Gehaltsstufe vorgerückt, erhält er vom Zeitpunkt, in dem diese Vorrückung erfolgt wäre, bis zum Zeitpunkt, in dem er nach der ab 1. August 2015 geltenden Rechtslage in die den Gehaltsbetrag vom August 2015 übersteigende Gehaltsstufe vorrückt, eine ruhegenussfähige Wahrungszulage in der Höhe, die dem Ermittlungsergebnis gemäß Abs. 1c entspricht. Ergibt sich aus Abs. 1c ein negativer Wert, besteht kein Anspruch auf eine Wahrungszulage. Auf die Wahrungszulage ist § 49l Abs. 10 sinngemäß anzuwenden.
(1c) Die Höhe der Wahrungszulage gemäß Abs. 1b ist wie folgt zu ermitteln:
1. | der Fehlbetrag von dem Gehalt, das nach der ab 1. August 2015 geltenden Rechtslage für August 2015 gebührt, auf das Gehalt, das nach der bis 31. Juli 2015 geltenden Rechtslage bei Vorrückung in die diesen Gehaltsbetrag übersteigende Gehaltsstufe gebührt hätte, ist mit der Anzahl der Monate zu vervielfachen, für die gemäß Abs. 1b Anspruch auf die Wahrungszulage besteht; | |||||||||
2. | der Fehlbetrag von dem Gehalt, das nach der bis 31. Juli 2015 geltenden Rechtslage für August 2015 gebührt hätte, auf das Gehalt, das nach der ab 1. August 2015 geltenden Rechtslage für August 2015 gebührt, ist mit der Anzahl der Monate zu vervielfachen, die zwischen dem 1. August 2015 und dem Zeitpunkt liegen, in dem der Beamte nach der bis 31. Juli 2015 geltenden Rechtslage in die nächste Gehaltsstufe vorgerückt wäre; | |||||||||
3. | das Ergebnis der Berechnung zu Z 1 ist um das Ergebnis der Berechnung zu Z 2 zu vermindern und sodann durch die Anzahl der Monate zu teilen, für die gemäß Abs. 1b Anspruch auf die Wahrungszulage besteht; | |||||||||
4. | das Ergebnis der Berechnung zu Z 3 entspricht der monatlichen Wahrungszulage; diese ist auf ganze Centbeträge aufzurunden. |
(1d) Verlängert sich der Zeitraum bis zur Vorrückung in eine den Gehaltsbetrag vom August 2015 übersteigende Gehaltsstufe durch die Neubemessung des Besoldungsdienstalters gemäß Abs. 1 dritter Satz oder Abs. 1a im Vergleich zu der vor 1. August 2015 anzuwendenden Rechtslage bei einem Beamten
1. | einer Verwendungsgruppe gemäß § 49l Abs. 7 Z 1 um mehr als sechs Monate, | |||||||||
2. | einer Verwendungsgruppe gemäß § 49l Abs. 7 Z 2 um mehr als ein Jahr und sechs Monate, | |||||||||
3. | einer Verwendungsgruppe gemäß § 49l Abs. 7 Z 3 um mehr als ein Jahr, | |||||||||
ist das Besoldungsdienstalter dieses Beamten um den Zeitraum zu erhöhen, der erforderlich ist, damit die Verlängerung des Vorrückungszeitraumes die in den Z 1 bis 3 jeweils angeführte Dauer nicht überschreitet. Die Erhöhung des Besoldungsdienstalters wird mit dem Zeitpunkt wirksam, in dem der Beamte auf Grund der ab 1. August 2015 geltenden Rechtslage in eine den Gehaltsbetrag vom August 2015 übersteigende Gehaltsstufe vorrückt. |
(2) Bei einem Beamten, für den bis zum Ablauf des 31. Juli 2015
1. | der Vorrückungsstichtag nicht festgesetzt wurde oder | |||||||||
2. | wegen noch erforderlicher wesentlicher Ermittlungen bloß eine vorläufige Einstufung erfolgt ist, | |||||||||
unterbleibt eine pauschale Überleitung nach § 49l. Sein Besoldungsdienstalter zum Beginn des Dienstverhältnisses wird mit der Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten nach den Bestimmungen der §§ 14 und 15 DO 1994 wie bei erstmaliger Begründung eines Dienstverhältnisses zur Stadt Wien festgesetzt. Die seit Beginn des Dienstverhältnisses vergangenen für die Vorrückung wirksamen Zeiten sind nach § 11 für das Anwachsen des Besoldungsdienstalters zu berücksichtigen. Sofern für das Gehalt dieses Beamten im Überleitungsmonat der Vorrückungsstichtag maßgebend war, sind seine Bezüge abweichend von Abs. 1 bereits ab dem Tag des Beginns des Dienstverhältnisses nach den mit 1. August 2015 geltenden Bestimmungen zu bemessen. Für vor dem März 2015 gebührende Monatsbezüge sind dabei die Beträge entsprechend den bis dahin erfolgten Gehaltsanpassungen zu vermindern. Sich allenfalls ergebende Übergenüsse beim Gehalt sind nicht zurückzufordern. |
(3) Hat der Beamte im Überleitungsmonat das Erfordernis des Erreichens einer Gehaltsstufe nach den bis zum Ablauf des 31. Juli 2015 geltenden Bestimmungen für den Anspruch auf eine Zulage oder eine Nebengebühr, deren Höhe vom Erreichen einer Gehaltsstufe abhängt, mit Ausnahme einer Dienstalterszulage, bereits erfüllt, so sind die entsprechenden Rechtsvorschriften in der ab 1. August 2015 geltenden Fassung ab dem Ablauf des Überleitungsmonats auf den Beamten mit der Maßgabe anzuwenden, dass er das Erfordernis des Erreichens dieser Gehaltsstufe, einschließlich einer allfällig erforderlichen Verweildauer in der Gehaltsstufe, oder eines entsprechenden Besoldungsdienstalters jedenfalls weiterhin erfüllt. Die sonstigen Erfordernisse für den Anspruch auf die jeweilige Zulage oder Nebengebühr bleiben davon unberührt.
(4) Wird der Beamte vor der Vorrückung in die Zielstufe in eine andere Verwendungsgruppe überstellt, sind sein Besoldungsdienstalter und seine Wahrungszulage ab dem Tag der Wirksamkeit der Überstellung so zu bemessen, als wäre die Überstellung bereits zum ersten Tag des Überleitungsmonats wirksam geworden. Der Beamte, der nach der bis Ablauf des 31. Juli 2015 geltenden Rechtslage mit Wirksamkeit 1. August 2015 in die nächsthöhere Gehaltsstufe vorgerückt wäre, ist für die Überleitung so zu behandeln, als wäre die Vorrückung bereits am ersten Tag des Überleitungsmonats wirksam geworden; der für die Vorrückung in die Überleitungsstufe maßgebende Zeitraum (§ 11 Abs. 2 und 3) beginnt mit 1. August 2015 zu laufen. Wird dem Beamten vor der Vorrückung in die Zielstufe eine außerordentliche Vorrückung in eine höhere Gehaltsstufe (§ 11 Abs. 5) zuerkannt, sind sein Besoldungsdienstalter und seine Wahrungszulage ab dem Tag der Wirksamkeit der außerordentlichen Vorrückung so zu bemessen, als wäre die außerordentliche Vorrückung bereits zum ersten Tag des Überleitungsmonats wirksam geworden.
(5) Der Beamte, der vor dem 1. August 2015 in eine der Dienstklassen IV bis IX des Schemas II befördert wurde, wird nicht gemäß § 49l in das neue Besoldungssystem übergeleitet. Seine besoldungsrechtliche Stellung ändert sich nicht und sein Besoldungsdienstalter entspricht am 1. August 2015 der Zeitspanne, die erforderlich ist, um von der niedrigsten Gehaltsstufe (Beginn des 1. Tags) der betreffenden Dienstklasse die besoldungsrechtliche Stellung des Beamten am 1. August 2015 im Wege der Vorrückung gemäß § 11 Abs. 2 zu erreichen.
(1) Wenn eine Bestimmung in einem Wiener Landesgesetz, in einer Verordnung, einem Erlass, einem Bescheid oder einem Vertrag der Gemeinde oder des Landes Wien in einer vor 1. August 2015 bestehenden Fassung für die Bemessung eines Betrages auf das Gehalt einer bestimmten Gehaltsstufe einer nach § 49m Abs. 1 überzuleitenden Verwendungsgruppe verweist, tritt an die Stelle des Verweises auf das Gehalt dieser Gehaltsstufe mit 1. August 2015 unmittelbar der für dieses Gehalt angeführte Betrag in der am 31. Juli 2015 geltenden (alten) Fassung. Dieser Betrag ändert sich im selben Ausmaß wie der Gehaltsbetrag jener Gehaltsstufe derselben Verwendungsgruppe, für die in der am 1. August 2015 geltenden (neuen) Fassung der nächstniedrigere Betrag angeführt ist, in Ermangelung einer solchen jedoch im selben Ausmaß wie der in der niedrigsten Gehaltsstufe derselben Verwendungsgruppe vorgesehene Gehaltsbetrag.
(1a) Abs. 1 ist auf die gemäß § 49b Abs. 1 der Vertragsbedienstetenordnung 1995 zu bemessenden Ausbildungsbeiträge nicht anzuwenden.
(2) Wenn eine Bestimmung in einem Wiener Landesgesetz, in einer Verordnung, einem Erlass, einem Bescheid oder einem Vertrag der Gemeinde oder des Landes Wien in einer vor 1. August 2015 bestehenden Fassung auf eine bestimmte Gehaltsstufe einer nach § 49m Abs. 1 überzuleitenden Verwendungsgruppe verweist, ohne die Bemessung eines Betrages vom Gehalt dieser Gehaltsstufe abhängig zu machen, tritt an die Stelle des Verweises auf diese Gehaltsstufe (alte Fassung) ein Verweis auf jene Gehaltsstufe derselben Verwendungsgruppe, für die in der am 1. August 2015 geltenden Fassung der nächstniedrigere Betrag angeführt ist (neue Fassung). Sofern die Bestimmung auf das Erreichen der Gehaltsstufe alter Fassung abstellt, gilt dieses Erfordernis ab 1. August 2015 erst ab einer Verweildauer von
1. | mehr als einem Jahr und sechs Monaten bei den Verwendungsgruppen nach § 49l Abs. 7 Z 1, | |||||||||
2. | mehr als sechs Monaten bei den Verwendungsgruppen nach § 49l Abs. 7 Z 2, | |||||||||
3. | von mehr als einem Jahr bei den Verwendungsgruppen nach § 49l Abs. 7 Z 3 | |||||||||
in der Gehaltsstufe neuer Fassung als erfüllt. Für die übergeleiteten Beamten entfällt dieses zusätzliche Erfordernis der Verweildauer nach den Z 1 bis 3 bis zur Verbesserung ihres Besoldungsdienstalters nach § 49l Abs. 7 oder 8. Wenn eine Bestimmung nicht bloß auf das Erreichen einer Gehaltsstufe alter Fassung abstellt, sondern zusätzlich auf das Erreichen einer bestimmten Verweildauer in dieser Gehaltsstufe, so bleibt dieses zusätzliche Erfordernis unberührt bzw. erhöht es sich in den Fällen der Z 1 bis 3 im entsprechenden Ausmaß. |
(3) Bei einem übergeleiteten Beamten wird die Höhe einer allfälligen Ausgleichs- oder Ergänzungszulage, für deren Bemessung die Differenz zwischen dem eigenen Gehalt und einem Gehalt einer anderen Verwendungsgruppe maßgebend ist, bis zur Vorrückung in die Überleitungsstufe mit der Maßgabe ermittelt, dass
1. | die Wahrungszulage als Bestandteil des eigenen Gehalts behandelt wird, | |||||||||
2. | jene Gehaltsstufe der anderen Verwendungsgruppe maßgebend ist, die dem Beamten unmittelbar nach der Überleitung gebührt hätte, wenn seine Überstellung in die andere Verwendungsgruppe mit Beginn des Überleitungsmonats bewirkt worden wäre, | |||||||||
3. | das Gehalt der anderen Verwendungsgruppe, welches für die nach Z 2 maßgebende Gehaltsstufe angeführt ist, um jenen Betrag erhöht wird, der bei einer Überleitung nach Z 2 als Wahrungszulage gemäß § 49l Abs. 6 gebührt hätte. | |||||||||
Ab der Vorrückung in die Überleitungsstufe wird eine solche Zulage für die Dauer des Verbleibs in der Überleitungsstufe ebenfalls nach Maßgabe der Z 1 bis 3 ermittelt, wobei für die Bemessung des Gehalts der anderen Verwendungsgruppe die nächste Gehaltsstufe und die Wahrungszulage nach § 49l Abs. 9 maßgebend sind. |
(4) §§ 11 und 18 sind in der vor dem Inkrafttreten der 49. Novelle zur Besoldungsordnung 1994 geltenden Fassung sowie in allen früheren Fassungen in laufenden und in künftigen Verfahren nicht mehr anzuwenden. Der durch die 49. Novelle zur Besoldungsordnung 1994 entfallene § 49g ist in laufenden und künftigen Verfahren nicht mehr anzuwenden.
(5) Den gemäß § 49l übergeleiteten und den in § 49m Abs. 5 genannten Bediensteten bleiben Zeiten, die bis 31. Juli 2015 gemäß § 39 Abs. 2 und 2a für den Eintritt der Dienstjubiläen zu berücksichtigen waren, gewahrt.
(1) Beamte der Beamtengruppe Oberpfleger/Oberschwestern, die am 30. November 2017 und am 1. Dezember 2017 dem Dienststand angehören, werden mit Wirksamkeit 1. Dezember 2017 zu Beamten der Beamtengruppe Bereichsleiter/Bereichsleiterinnen Pflege.
(2) Beamte der Beamtengruppe Stationspfleger/Stationsschwestern, die am 30. November 2017 und am 1. Dezember 2017 dem Dienststand angehören, werden mit Wirksamkeit 1. Dezember 2017 zu Beamten der Beamtengruppe Stationsleiter/Stationsleiterinnen Pflege.
(3) Beamte der Beamtengruppe Ständige Stationspflegervertreter/Stationspflegervertreterinnen/
Stationsschwesternvertreter/Stationsschwesternvertreterinnen, die am 30. November 2017 und am 1. Dezember 2017 dem Dienststand angehören, werden mit Wirksamkeit 1. Dezember 2017 zu Beamten der Beamtengruppe Fachbereichskoordinatoren/Fachbereichskoordinatorinnen Pflege.
(4) Beamte der Beamtengruppen Gesundheits- und Krankenpfleger/Gesundheits- und Krankenschwestern, Kinderkrankenpfleger/Kinderkrankenschwestern und Psychiatrische Gesundheits- und Krankenpfleger/Gesundheits- und Krankenschwestern, die am 30. November 2017 und am 1. Dezember 2017 dem Dienststand angehören, werden mit Wirksamkeit 1. Dezember 2017 zu Beamten der Beamtengruppe Diplomierte Gesundheits- und Krankenpfleger/Gesundheits- und Krankenpflegerinnen.
(5) Beamte der Beamtengruppe Pflegehelfer/Pflegehelferinnen, die am 30. November 2017 und am 1. Dezember 2017 dem Dienststand angehören, werden mit Wirksamkeit 1. Dezember 2017 zu Beamten der Beamtengruppe Pflegeassistenten/Pflegeassistentinnen.
(1) Der Beamte der Verwendungsgruppe A, Dienstklasse VII, der am 31. März 2017 und am 1. April 2017 dem Dienststand angehört und bei der Berufsrettung Wien in der Funktion als Ärztliche Leiterin bzw. Ärztlicher Leiter verwendet wird, wird mit Wirksamkeit 1. April 2017 zum Beamten der Beamtengruppe „Chefarzt/Chefärztin der Berufsrettung Wien“ und nach Maßgabe des Abs. 3 in das Schema II R, Verwendungsgruppe RÄ, übergeleitet.
(2) Der Beamte der Verwendungsgruppe A, Dienstklasse VII, der am 31. März 2017 und am 1. April 2017 dem Dienststand angehört, in die Beamtengruppe der Ärzte/Ärztinnen eingereiht ist und bei der Berufsrettung Wien in der Funktion als Oberärztin bzw. Oberarzt oder als Lehrärztin bzw. Lehrarzt verwendet wird, wird mit Wirksamkeit 1. April 2017 zum Beamten der Beamtengruppe „Rettungsärzte/Rettungsärztinnen der Berufsrettung Wien“ und nach Maßgabe des Abs. 3 in das Schema II R, Verwendungsgruppe RÄ, übergeleitet.
(3) Der Beamte gemäß Abs. 1 und 2 ist nach Maßgabe der folgenden Tabelle in die Verwendungsgruppe RÄ überzuleiten:
Dienstklasse VII Gehaltsstufe (alt) | Verwendungsgruppe RÄ Gehaltsstufe (neu) | Dienstklasse VII Gehaltsstufe (alt) | Verwendungsgruppe RÄ Gehaltsstufe (neu) |
1 | 7 | 8 | 14 |
2 | 8 | 9, 1. und 2. Jahr | 15 |
3 | 9 | 9, 3. und 4. Jahr | 16 |
4 | 10 | 9, 5. und 6. Jahr | 17 |
5 | 11 | 9, 7. und 8. Jahr | 18 |
6 | 12 | 9, über 8 Jahre | 19 |
7 | 13 | ||
§ 18 Abs. 8 ist sinngemäß anzuwenden. |
(4) Der Beamte, auf den Abs. 3 anzuwenden ist, rückt in dem Zeitpunkt vor (§ 11 Abs. 2), in dem er in der bisherigen Verwendungsgruppe die nächsthöhere Gehaltsstufe erreicht hätte.
(5) Das Besoldungsdienstalter des gemäß Abs. 3 in die Verwendungsgruppe RÄ übergeleiteten Beamten beginnt ungeachtet der bis zur Überleitung im Dienstverhältnis verbrachten vorrückungswirksamen Dienstzeit und der gemäß § 14 Abs. 2 und 3 der Dienstordnung 1994 angerechneten Vordienstzeiten in der niedrigsten Gehaltsstufe mit null Jahren. Es erhöht sich um die Zeitspanne, die erforderlich ist, um von der Gehaltsstufe 1 (Beginn des 1. Tags) der Verwendungsgruppe RÄ die sich aus Abs. 3 und 4 ergebende besoldungsrechtliche Stellung im Wege der Vorrückung gemäß § 11 Abs. 2 zu erreichen.
(6) Wurde einem Beamten, auf den Abs. 3 anzuwenden ist, zwischen dem 1. April 2017 und dem der Kundmachung der 53. Novelle zu diesem Gesetz folgenden Tag eine außerordentliche Vorrückung in eine höhere Gehaltsstufe oder eine Zulage gemäß § 11 Abs. 5 zuerkannt, ist die damit verbundene Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung mit dem Tag ihrer Wirksamkeit nach Maßgabe der Abs. 3 und 4 auch in der Verwendungsgruppe RÄ zu berücksichtigen.
(7) Für den Beamten, der zwischen dem 1. April 2017 und dem der Kundmachung der 53. Novelle zu diesem Gesetz folgenden Tag in eine der in Abs. 1 und 2 genannten Beamtengruppen bzw. Verwendungsgruppen eingereiht wird und auf den die sonstigen in diesen Bestimmungen genannten Voraussetzungen zutreffen, gelten Abs. 1 und 2 sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle des 1. April 2017 der Tag der Einreihung tritt.
(8) Der Beamte, der zwischen dem 1. April 2017 und dem der Kundmachung der 53. Novelle zu diesem Gesetz folgenden Tag bei der Berufsrettung Wien in der Funktion als Oberärztin bzw. Oberarzt verwendet wird und in die Verwendungsgruppe A, Dienstklasse III, und die Beamtengruppe der Ärzte/Ärztinnen eingereiht ist, wird mit Wirksamkeit des ersten Tages der Verwendung als Oberärztin bzw. Oberarzt zum Beamten der Beamtengruppe „Rettungsärzte/Rettungsärztinnen der Berufsrettung Wien“ und in das Schema II R, Verwendungsgruppe RÄ, Gehaltsstufe 7, übergeleitet.
(9) Die Überleitung in die Verwendungsgruppe RÄ gilt als Vorrückung in die Zielstufe im Sinn des § 49l Abs. 1. Mit Wirksamkeit der Überleitung gemäß Abs. 1 bis 8 sind die Übergangsbestimmungen zur Besoldungsreform 2015 (§§ 49l bis 49n) nicht mehr anzuwenden.
(1) Der Beamte der Verwendungsgruppe R, der am 31. März 2017 und am 1. April 2017 dem Dienststand angehört und bei der Berufsrettung Wien in der Funktion als Hauptinspektionsoffizierin bzw. Hauptinspektionsoffizier verwendet wird, wird mit Wirksamkeit 1. April 2017 zum Beamten der Beamtengruppe „Hauptinspektionsoffiziere/Hauptinspektionsoffizierinnen der Berufsrettung Wien“ und in das Schema II R, Verwendungsgruppe R 2, übergeleitet. Bei der Ermittlung der besoldungsrechtlichen Stellung ist so vorzugehen, als hätte der Beamte die gesamte für die Vorrückung wirksame Zeit in der Verwendungsgruppe R 2 zurückgelegt. § 18 Abs. 8 gilt sinngemäß.
(2) Der Beamte der Verwendungsgruppe C, Dienstklasse V, der am 31. März 2017 und am 1. April 2017 dem Dienststand angehört, in die Beamtengruppe „Stationsleiter/Stationsleiterinnen der Berufsrettung Wien“ eingereiht ist und bei der Berufsrettung Wien in der Funktion als Hauptinspektionsoffizierin bzw. Hauptinspektionsoffizier verwendet wird, wird mit Wirksamkeit 1. April 2017 zum Beamten der Beamtengruppe „Hauptinspektionsoffiziere/
Hauptinspektionsoffizierinnen der Berufsrettung Wien“ und nach Maßgabe des Abs. 4 in das Schema II R, Verwendungsgruppe R 2, übergeleitet.
(3) Der Beamte der Verwendungsgruppe C, Dienstklasse V, der am 31. März 2017 und am 1. April 2017 dem Dienststand angehört, in die Beamtengruppe „Stationsleiter/Stationsleiterinnen der Berufsrettung Wien“ oder die Beamtengruppe „Protokollführer/Protokollführerinnen der Berufsrettung Wien“ eingereiht ist und bei der Berufsrettung Wien in der Funktion als Bereichskoordinatorin bzw. Bereichskoordinator, als Leiterin bzw. Leiter der Rettungsakademie oder als Leiterin bzw. Leiter der Rettungsleitstelle verwendet wird, wird mit Wirksamkeit 1. April 2017 zum Beamten der Beamtengruppe „Bereichskoordinatoren/Bereichskoordinatorinnen der Berufsrettung Wien“ und nach Maßgabe des Abs. 4 in das Schema II R, Verwendungsgruppe R 2, übergeleitet.
(4) Der Beamte gemäß Abs. 2 und 3 ist nach Maßgabe der folgenden Tabelle in die Verwendungsgruppe R 2 überzuleiten:
Dienstklasse V Gehaltsstufe (alt) | Verwendungsgruppe R 2 Gehaltsstufe (neu) | Dienstklasse V Gehaltsstufe (alt) | Verwendungsgruppe R 2 Gehaltsstufe (neu) |
2, 1. Jahr | 9, 2. Jahr | 7, 1. Jahr | 11, 3. Jahr |
2, 2. Jahr | 9, 3. Jahr | 7, 2. Jahr | 11, 4. Jahr |
3, 1. Jahr | 9, 4. Jahr | 8, 1. Jahr | 11, 5. Jahr |
3, 2. Jahr | 10, 1. Jahr | 8, 2. Jahr | 12, 1. Jahr |
4, 1. Jahr | 10, 2. Jahr | 9, 1. Jahr | 12, 2. Jahr |
4, 2. Jahr | 10, 3. Jahr | 9, 2. Jahr | 12, 3. Jahr |
5, 1. Jahr | 10, 4. Jahr | 9, 3. Jahr | 12, 4. Jahr |
5, 2. Jahr | 10, 5. Jahr | 9, 4. Jahr | 12, 5. Jahr |
6, 1. Jahr | 11, 1. Jahr | 9, über 4 Jahre | 13 |
6, 2. Jahr | 11, 2. Jahr | ||
Für die Vorrückung in die nächste Gehaltsstufe ist § 11 Abs. 3 maßgebend; dabei ist der Zeitraum, den der Beamte in der für die Überleitung maßgebenden Einstufung bis zum Zeitpunkt der Überleitung zurückgelegt hat, zu berücksichtigen. |
(5) Für den Beamten der Verwendungsgruppe C, Dienstklasse III, der am 1. April 2017 aufgrund der Verwendung auf einem höherwertigen Dienstposten zum Bezug einer Ausgleichszulage berechtigt ist und auf den die sonstigen Voraussetzungen gemäß Abs. 2 zutreffen, gilt Abs. 2 sinngemäß mit der Maßgabe, dass bei der Ermittlung der besoldungsrechtlichen Stellung so vorzugehen ist, als hätte der Beamte die gesamte für die Vorrückung wirksame Zeit in der Verwendungsgruppe R 2 zurückgelegt. § 18 Abs. 8 ist sinngemäß anzuwenden.
(6) Für den Beamten der Verwendungsgruppe C, Dienstklasse IV, der am 1. April 2017 aufgrund der Verwendung auf einem höherwertigen Dienstposten zum Bezug einer Ausgleichszulage berechtigt ist und auf den die sonstigen Voraussetzungen gemäß Abs. 3 zutreffen, gelten Abs. 3 und 4 sinngemäß mit der Maßgabe, dass er so überzuleiten ist, wie er überzuleiten wäre, wenn er in die Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, 1. Jahr, eingereiht wäre.
(7) Das Besoldungsdienstalter des Beamten, auf den Abs. 4 anzuwenden ist, entspricht mit Wirksamkeit der Überleitung der Zeitspanne, die erforderlich ist, um von der Gehaltsstufe 1 (Beginn des 1. Tags) der Verwendungsgruppe R 2 die sich aus Abs. 4 ergebende besoldungsrechtliche Stellung im Wege der Vorrückung gemäß § 11 Abs. 3 zu erreichen. § 18 Abs. 8 ist sinngemäß anzuwenden.
(8) Wurde einem Beamten, auf den die vorstehenden Bestimmungen anzuwenden sind, zwischen dem 1. April 2017 und dem der Kundmachung der 53. Novelle zu diesem Gesetz folgenden Tag eine außerordentliche Vorrückung in eine höhere Gehaltsstufe oder eine Zulage gemäß § 11 Abs. 5 zuerkannt, ist die damit verbundene Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung mit dem Tag ihrer Wirksamkeit nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen auch in der Verwendungsgruppe R 2 zu berücksichtigen.
(9) Für den Beamten, der zwischen dem 1. April 2017 und dem der Kundmachung der 53. Novelle zu diesem Gesetz folgenden Tag in eine der in Abs. 1 bis 6 genannten Beamtengruppen bzw. Verwendungsgruppen eingereiht wird und auf den die sonstigen in diesen Bestimmungen genannten Voraussetzungen zutreffen, gelten Abs. 1 bis 6 sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle des 1. April 2017 der Tag der Einreihung tritt.
(10) Für den Beamten, der am 1. April 2017 in einer Dienstform verwendet wird, in der 24-Stunden-Dienste zu leisten sind und auf den die sonstigen Voraussetzungen gemäß Abs. 3 oder Abs. 6 zutreffen, gelten die vorstehenden Bestimmungen mit der Maßgabe, dass an die Stelle des 1. April 2017 jeweils jener Monatserste tritt, ab dem für ihn eine Dienstform gilt, in der keine 24-Stunden-Dienste zu leisten sind.
(11) Die Überleitung in die Verwendungsgruppe R 2 gilt als Vorrückung in die Zielstufe im Sinn des § 49l Abs. 1. Mit Wirksamkeit der Überleitung gemäß Abs. 1 bis 10 sind die Übergangsbestimmungen zur Besoldungsreform 2015 (§§ 49l bis 49n) nicht mehr anzuwenden.
(1) Der Beamte der Verwendungsgruppe C, Dienstklasse III, der am 31. März 2017 und am 1. April 2017 dem Dienststand angehört, in die Beamtengruppe „Protokollführer/Protokollführerinnen der Berufsrettung Wien“ eingereiht ist und bei der Berufsrettung Wien in der Funktion als Disponentin bzw. Disponent verwendet wird, wird mit Wirksamkeit 1. April 2017 zum Beamten der Beamtengruppe „Disponenten/Disponentinnen der Wiener Rettungsleitstelle“ und nach Maßgabe des Abs. 4 in das Schema II R, Verwendungsgruppe R 1, übergeleitet.
(2) Der Beamte der Verwendungsgruppe C, Dienstklasse III, der am 31. März 2017 und am 1. April 2017 dem Dienststand angehört und entweder in die Beamtengruppe der „Stationsführer/Stationsführerinnen der Berufsrettung Wien“ eingereiht ist oder in die Beamtengruppe der „Protokollführer/Protokollführerinnen der Berufsrettung Wien“ eingereiht ist und bei der Berufsrettung Wien in der Funktion als Technische Offizierin bzw. Technischer Offizier verwendet wird, wird mit Wirksamkeit 1. April 2017 zum Beamten der Beamtengruppe „Unteroffiziere/Unteroffizierinnen der Berufsrettung Wien“ und nach Maßgabe des Abs. 4 in das Schema II R, Verwendungsgruppe R 1, übergeleitet.
(3) Der Beamte der Verwendungsgruppe R, der am 31. März 2017 und am 1. April 2017 dem Dienststand angehört und bei der Berufsrettung Wien in der Funktion als Lehrerin bzw. Lehrer der Rettungsakademie oder als Leitende Flugretterin bzw. Leitender Flugretter verwendet wird, wird mit Wirksamkeit 1. April 2017 zum Beamten der Beamtengruppe „Lehrer/Lehrerinnen der Wiener Rettungsakademie“ und nach Maßgabe des Abs. 4 in das Schema II R, Verwendungsgruppe R 1, übergeleitet.
(4) Beim Beamten gemäß Abs. 1 bis 3 ist bei der Ermittlung der besoldungsrechtlichen Stellung jeweils so vorzugehen, als hätte der Beamte die gesamte für die Vorrückung wirksame Zeit in der Verwendungsgruppe R 1 zurückgelegt. § 18 Abs. 8 ist sinngemäß anzuwenden.
(5) Der Beamte der Verwendungsgruppe C, Dienstklasse V, der am 31. März 2017 und am 1. April 2017 dem Dienststand angehört, in die Beamtengruppe der „Protokollführer/Protokollführerinnen der Berufsrettung Wien“ eingereiht ist und bei der Berufsrettung Wien in der Funktion als Technische Offizierin bzw. Technischer Offizier verwendet wird, wird mit Wirksamkeit 1. April 2017 zum Beamten der Beamtengruppe „Unteroffiziere/Unteroffizierinnen der Berufsrettung Wien“ und nach Maßgabe des Abs. 6 in das Schema II R, Verwendungsgruppe R 1, übergeleitet.
(6) Der Beamte gemäß Abs. 5 ist nach Maßgabe der folgenden Tabelle in die Verwendungsgruppe R 1 überzuleiten:
Dienstklasse V Gehaltsstufe (alt) | Verwendungsgruppe R 1 Gehaltsstufe (neu) | Dienstklasse V Gehaltsstufe (alt) | Verwendungsgruppe R 1 Gehaltsstufe (neu) |
2, 1. Jahr | 9, 2. Jahr | 7, 1. Jahr | 11, 3. Jahr |
2, 2. Jahr | 9, 3. Jahr | 7, 2. Jahr | 11, 4. Jahr |
3, 1. Jahr | 9, 4. Jahr | 8, 1. Jahr | 11, 5. Jahr |
3, 2. Jahr | 10, 1. Jahr | 8, 2. Jahr | 12, 1. Jahr |
4, 1. Jahr | 10, 2. Jahr | 9, 1. Jahr | 12, 2. Jahr |
4, 2. Jahr | 10, 3. Jahr | 9, 2. Jahr | 12, 3. Jahr |
5, 1. Jahr | 10, 4. Jahr | 9, 3. Jahr | 12, 4. Jahr |
5, 2. Jahr | 10, 5. Jahr | 9, 4. Jahr | 12, 5. Jahr |
6, 1. Jahr | 11, 1. Jahr | 9, über 4 Jahre | 13 |
6, 2. Jahr | 11, 2. Jahr | ||
Für die Vorrückung in die nächste Gehaltsstufe ist § 11 Abs. 3 maßgebend; dabei ist der Zeitraum, den der Beamte in der für die Überleitung maßgebenden Einstufung bis zum Zeitpunkt der Überleitung zurückgelegt hat, zu berücksichtigen. |
(7) Für den Beamten der Verwendungsgruppe C, Dienstklasse III, der am 1. April 2017 aufgrund der Verwendung auf einem höherwertigen Dienstposten zum Bezug einer Ausgleichszulage berechtigt ist und auf den die sonstigen Voraussetzungen gemäß Abs. 5 zutreffen, gelten Abs. 5 und 6 sinngemäß mit der Maßgabe, dass er so überzuleiten ist, wie er überzuleiten wäre, wenn er in die Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, 1. Jahr, eingereiht wäre.
(8) Das Besoldungsdienstalter des Beamten, auf den Abs. 6 anzuwenden ist, entspricht mit Wirksamkeit der Überleitung der Zeitspanne, die erforderlich ist, um von der Gehaltsstufe 1 (Beginn des 1. Tags) der Verwendungsgruppe R 1 die sich aus Abs. 6 ergebende besoldungsrechtliche Stellung im Wege der Vorrückung gemäß § 11 Abs. 3 zu erreichen. § 18 Abs. 8 ist sinngemäß anzuwenden.
(9) Wurde einem Beamten, auf den die vorstehenden Bestimmungen anzuwenden sind, zwischen dem 1. April 2017 und dem der Kundmachung der 53. Novelle zu diesem Gesetz folgenden Tag eine außerordentliche Vorrückung in eine höhere Gehaltsstufe oder eine Zulage gemäß § 11 Abs. 5 zuerkannt, ist die damit verbundene Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung mit dem Tag ihrer Wirksamkeit nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen auch in der Verwendungsgruppe R 1 zu berücksichtigen.
(10) Für den Beamten, der zwischen dem 1. April 2017 und dem der Kundmachung der 53. Novelle zu diesem Gesetz folgenden Tag in eine der in Abs. 1 bis 3 und 5 genannten Beamtengruppen bzw. Verwendungsgruppen eingereiht wird und auf den die sonstigen in diesen Bestimmungen genannten Voraussetzungen zutreffen, gelten Abs. 1 bis 3 und 5 sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle des 1. April 2017 der Tag der Einreihung tritt.
(11) Die Überleitung in die Verwendungsgruppe R 1 gilt als Vorrückung in die Zielstufe im Sinn des § 49l Abs. 1. Mit Wirksamkeit der Überleitung gemäß Abs. 1 bis 10 sind die Übergangsbestimmungen zur Besoldungsreform 2015 (§§ 49l bis 49n) nicht mehr anzuwenden.
Der Beamte der Beamtengruppe „Sanitäter/Sanitäterinnen“, der am 31. März 2017 und am 1. April 2017 dem Dienststand angehört und in das Schema II K, Verwendungsgruppe R, eingereiht ist, wird mit Wirksamkeit 1. April 2017 zum Beamten der Beamtengruppe „Sanitäter/Sanitäterinnen“ im Schema II R, Verwendungsgruppe R. Die besoldungsrechtliche Einreihung, das Besoldungsdienstalter und der Vorrückungstermin ändern sich nicht.
Die Verordnung des Stadtsenates vom 14. Juni 2011, Pr.Z. 02265-2011/0001-GIF, über die Urlaubsabgeltung einzelverrechneter Nebengebühren, ABl. Nr. 25, ist auf den mit 1. August 2018 beginnenden Bemessungszeitraum nicht mehr anzuwenden und tritt mit Ablauf des 30. September 2018 außer Kraft.
(1) Der Beamte der Verwendungsgruppe K 1 im Schema II K, der am 31. Dezember 2018 und am 1. Jänner 2019 dem Dienststand angehört, in einer Einrichtung des Krankenanstaltenverbundes verwendet wird und in die Beamtengruppe „Pflegevorsteher/Oberinnen“ eingereiht ist, wird mit Wirksamkeit 1. Jänner 2019 zum Beamten der Verwendungsgruppe P 6 im Schema II P.
(2) Der Beamte der Verwendungsgruppe K 2 im Schema II K, der am 31. Dezember 2018 und am 1. Jänner 2019 dem Dienststand angehört, in einer Einrichtung des Krankenanstaltenverbundes verwendet wird und in eine der Beamtengruppen „Lehrvorsteher/Schuloberinnen“ oder „Pflegevorsteher/Oberinnen“ eingereiht ist, wird mit Wirksamkeit 1. Jänner 2019 zum Beamten der Verwendungsgruppe P 5 im Schema II P.
(3) Der Beamte der Verwendungsgruppe K 3 im Schema II K, der am 31. Dezember 2018 und am 1. Jänner 2019 dem Dienststand angehört, in einer Einrichtung des Krankenanstaltenverbundes verwendet wird und in eine der Beamtengruppen „Lehrer/Lehrerinnen für Gesundheits- und Krankenpflege“, „Lehrvorsteher/Schuloberinnen“, „Bereichsleiter/Bereichsleiterinnen Pflege“, „Pflegevorsteher/Oberinnen“, „Stationsleiter/Stationsleiterinnen Pflege“ oder „Fachbereichskoordinatoren/ Fachbereichskoordinatorinnen Pflege“ eingereiht ist, wird mit Wirksamkeit 1. Jänner 2019 zum Beamten der Verwendungsgruppe P 4 im Schema II P.
(4) Der Beamte der Verwendungsgruppe K 4 im Schema II K, der am 31. Dezember 2018 und am 1. Jänner 2019 dem Dienststand angehört, in einer Einrichtung des Krankenanstaltenverbundes verwendet wird und in die Beamtengruppe „Diplomierte Gesundheits- und Krankenpfleger/Gesundheits- und Krankenpflegerinnen“ eingereiht ist, wird mit Wirksamkeit 1. Jänner 2019 zum Beamten der Verwendungsgruppe P 3 im Schema II P.
(5) Der Beamte der Verwendungsgruppe K 6 im Schema II K, der am 31. Dezember 2018 und am 1. Jänner 2019 dem Dienststand angehört, in einer Einrichtung des Krankenanstaltenverbundes verwendet wird und in eine der Beamtengruppen „Pflegeassistenten/Pflegeassistentinnen“ oder „Stationsgehilfen/Stationsgehilfinnen“ eingereiht ist, wird mit Wirksamkeit 1. Jänner 2019 zum Beamten der Verwendungsgruppe P 1 im Schema II P.
(6) Mit der Überleitung in die neue Verwendungsgruppe im Schema II P gemäß Abs. 1 bis Abs. 5 sind keine Änderung der Zugehörigkeit zur Beamtengruppe und keine Veränderung des Besoldungsdienstalters verbunden.
(7) Wurde einem Beamten, auf den einer der Abs. 1 bis 5 sowie Abs. 6 anzuwenden sind, zwischen dem 1. Jänner 2019 und dem der Kundmachung der 58. Novelle zu diesem Gesetz folgenden Tag in seiner bisherigen Verwendungsgruppe im Schema II K eine außerordentliche Vorrückung in eine höhere Gehaltsstufe oder eine Zulage gemäß § 11 Abs. 5 zuerkannt, ist die damit verbundene Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung mit dem Tag ihrer Wirksamkeit auch in der neuen Verwendungsgruppe im Schema II P zu berücksichtigen.
(8) Für den Beamten, der zwischen dem 1. Jänner 2019 und dem der Kundmachung der 58. Novelle zu diesem Gesetz folgenden Tag in eine der in Abs. 1 bis 5 genannten Verwendungsgruppen im Schema II K eingereiht wird und auf den die sonstigen in diesen Bestimmungen genannten Voraussetzungen zutreffen, gelten Abs. 1 bis 7 sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle des 1. Jänner 2019 der Tag der Einreihung tritt. Gleiches gilt sinngemäß für den Beamten, auf den Abs. 1 bis 5 deshalb nicht anzuwenden sind, weil er nicht in einer Einrichtung des Krankenanstaltenverbundes verwendet wurde, sofern er zwischen dem 1. Jänner 2019 und dem der Kundmachung der 58. Novelle zu diesem Gesetz folgenden Tag in eine Einrichtung des Krankenanstaltenverbundes versetzt wird.
(9) Die Überleitung in eine Verwendungsgruppe des Schemas II P gilt als Vorrückung in die Zielstufe im Sinn des § 49l Abs. 1. Mit Wirksamkeit der Überleitung gemäß Abs. 1 bis 8 sind die Übergangsbestimmungen zur Besoldungsreform 2015 (§§ 49l bis 49n) nicht mehr anzuwenden.
(1) Der Vergleichsstichtag wird dadurch ermittelt, dass die nach Erreichen des Mindestalters für eine Beschäftigung im Rahmen eines Systems der dualen Ausbildung nach Art. 4 Abs. 2 lit. b der Richtlinie 94/33/EG des Rates vom 22. Juni 1994 über den Jugendarbeitsschutz, in der Fassung ABl. Nr. L 216 vom 20.08.1994 S. 12, zurückgelegten Zeiten, die bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtags voranzustellen waren oder bei Außerachtlassung der Altersgrenze von 18 Jahren bzw. der in § 15a Abs. 1 Z 1 lit. b der Dienstordnung 1994 vorgesehenen Beschränkung voranzustellen gewesen wären, nach Maßgabe der Abs. 2 bis 7 dem Tag der Anstellung vorangestellt werden.
(2) Für die Ermittlung des Vergleichsstichtags sind folgende Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag nach Maßgabe der Abs. 3 bis 6 anzuwenden:
1. | § 14 der Dienstordnung 1994 in der Fassung der 28. Novelle, LGBl. Nr. 42/2010, | |||||||||
2. | § 15 der Dienstordnung 1994 in der Fassung der 20. Novelle, LGBl. Nr. 36/2005, | |||||||||
3. | § 112 der Dienstordnung 1994 in der Stammfassung, LGBl. Nr. 56/1994, | |||||||||
4. | § 114 der Dienstordnung 1994 in der Fassung der 8. Novelle, LGBl. Nr. 47/1999, | |||||||||
5. | § 115f der Dienstordnung 1994 in der Fassung der 20. Novelle, LGBl. Nr. 36/2005, und | |||||||||
6. | die Anlage zur Dienstordnung 1994 in der Fassung der 23. Novelle, LGBl. Nr. 42/2006. |
Maßgebend sind die Bestimmungen für jene Verwendungsgruppe, welcher der Beamte im Zeitpunkt der Festsetzung des Vorrückungsstichtags nach § 15a Abs. 4 letzter Satz der Dienstordnung 1994 angehört hat.
(3) Abweichend von den Bestimmungen nach Abs. 2 Z 1 bis 6
1. | treten an die Stelle der vor Vollendung des 18. Lebensjahres und der vor dem 1. Juli des Jahres, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe zwölf Schuljahre absolviert worden sind oder worden wären, liegenden Zeiten die vor Erreichen des Mindestalters für eine Beschäftigung im Rahmen eines Systems der dualen Ausbildung nach Art. 4 Abs. 2 lit. b der Richtlinie 94/33/EG des Rates vom 22. Juni 1994 über den Jugendarbeitsschutz, in der Fassung ABl. Nr. L 216 vom 20.08.1994, S. 12, liegenden Zeiten; | |||||||||
2. | sind bei Beamten, für deren Verwendungsgruppen die Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag eine Voranstellung von Zeiten des erfolgreichen Studiums an einer höheren Schule vorsehen, ausschließlich jene Zeiten als Zeiten des erfolgreichen Studiums an einer höheren Schule voranzustellen, die | |||||||||
a) | zwischen dem Ablauf des 31. August jenes Kalenderjahres, in dem der Beamte die Aufnahme in die zwölfte Schulstufe erreicht hat, und | |||||||||
b) | dem Ablauf des 30. Juni des nachfolgenden Kalenderjahres | |||||||||
zurückgelegt wurden. Wenn die für den Beamten geltenden schulrechtlichen Vorschriften eine Regelstudiendauer von mehr als zwölf Schulstufen vorsehen, verlängert sich der voranzustellende Zeitraum für jede weitere Schulstufe um ein Jahr; | ||||||||||
3. | sind sonstige Zeiten, die bis zum Höchstausmaß von drei Jahren zur Hälfte zu berücksichtigen sind, bis zum Höchstausmaß von sieben Jahren zur Hälfte zu berücksichtigen; | |||||||||
4. | sind die von einem Staatsangehörigen eines in § 3 Abs. 1 Z 2 der Dienstordnung 1994 genannten Landes in einem anderen solchen Land zurückgelegten Zeiten in einem Ausbildungsverhältnis als Lehrling nur zu berücksichtigen, wenn die Lehre erfolgreich abgeschlossen wurde, der betreffende Lehrabschluss eine Anstellungsvoraussetzung für die Aufnahme in den Dienst der Stadt Wien gebildet hat und soweit sie nicht bereits gemäß § 14 Abs. 1 Z 10 oder 11 der Dienstordnung 1994 in der Fassung der 29. Novelle zur Dienstordnung 1994, LGBl. Nr. 10/2011, angerechnet wurden; Zeiten aus einem solchen Lehrverhältnis sind außerdem nur insoweit voranzustellen, als die (tatsächliche) Dauer des Lehrverhältnisses zwei Jahre übersteigt und die in den für den Lehrberuf maßgebenden Ausbildungsvorschriften vorgesehene Lehrzeit nicht überschreitet; | |||||||||
5. | sind die von einem Staatsangehörigen eines in § 3 Abs. 1 Z 2 der Dienstordnung 1994 genannten Landes in einem anderen solchen Land zurückgelegten Zeiten eines Verwaltungspraktikums gemäß §§ 49a bis 49c der Vertragsbedienstetenordnung 1995 oder eines gleichartigen Verwaltungspraktikums bei einer Gebietskörperschaft voranzustellen, soweit sie nicht bereits gemäß § 14 Abs. 1 Z 10 oder 11 der Dienstordnung 1994 in der in Z 4 zitierten Fassung angerechnet wurden; | |||||||||
6. | ist die Zeit eines abgeschlossenen Studiums an einer Akademie oder den Akademien verwandten Lehranstalt oder einer Fachhochschule im Sinn des Bundesgesetzes über Fachhochschul-Studiengänge, BGBl. Nr. 340/1993, oder einer pädagogischen Hochschule, das für den Beamten Anstellungserfordernis gewesen ist, bis zum Höchstausmaß des lehr- bzw. studienplanmäßig vorgesehenen Studiums, längstens jedoch bis zum Ausmaß von drei Jahren zu berücksichtigen; | |||||||||
7. | ist für den Beamten, der bei Festsetzung des Vorrückungsstichtags nach § 15a Abs. 4 letzter Satz der Dienstordnung 1994 der Verwendungsgruppe LK angehört hat, § 14 Abs. 1 Z 6 der Dienstordnung 1994 in der zum Zeitpunkt der Festsetzung des Vorrückungsstichtags geltenden Fassung anzuwenden; | |||||||||
8. | sind die von einem Staatsangehörigen eines in § 3 Abs. 1 Z 2 der Dienstordnung 1994 genannten Landes in einem anderen solchen Land zurückgelegten Zeiten eines Dienstverhältnisses, soweit sie nicht bereits gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 der Dienstordnung 1994 in der gemäß Abs. 2 Z 1 anzuwendenden Fassung angerechnet wurden, nach Maßgabe des § 15b der Dienstordnung 1994 zu berücksichtigen. |
(4) Die zur Hälfte zu berücksichtigenden sonstigen Zeiten sind bei der Ermittlung des Vergleichsstichtags nur insoweit voranzustellen, als sie das Ausmaß von vier zur Hälfte zu berücksichtigenden Jahren übersteigen.
(5) Wenn für die Voranstellung von Zeiten nach Vollendung des 18. Lebensjahres bzw. von Zeiten ab dem 1. Juli des Jahres, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe zwölf Schuljahre absolviert worden sind oder worden wären, ein Höchstausmaß oder ein Verlust wie im Fall einer Überstellung gesetzlich vorgesehen war, sind diese Bestimmungen gleichermaßen auf alle zu berücksichtigenden Zeiten anzuwenden.
(6) Soweit die Abs. 3 bis 5 keine abweichenden Regelungen vorsehen, ist bei der Voranstellung von Zeiten von entschiedener Sache hinsichtlich der nach Vollendung des 18. Lebensjahres bzw. ab dem 1. Juli des Jahres, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe zwölf Schuljahre absolviert worden sind oder worden wären, zurückgelegten Zeiten auszugehen, wenn diese bereits bei der Festsetzung des Vorrückungsstichtags (§ 15a Abs. 4 letzter Satz der Dienstordnung 1994) nach den Bestimmungen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 6 oder nach früher geltenden Fassungen dieser Bestimmungen zur Gänze vorangestellt oder nicht vorangestellt wurden.
(7) Ein kalendermäßiger Zeitraum, der nach mehreren der gemäß Abs. 2 und 3 anzuwendenden Bestimmungen vorangestellt werden kann, darf für die Ermittlung des Vergleichsstichtags nur einmal berücksichtigt werden.
Soweit in auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen die Bezeichnung „Krankenanstaltenverbund“ verwendet wird, tritt bis zur Änderung dieser Verordnungen an Stelle des Begriffs „Krankenanstaltenverbund“ der Begriff „Gesundheitsverbund“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form.
(1) Beamte der Beamtengruppe Oberhebammen, die am 31. August 2021 und am 1. September 2021 dem Dienststand angehören, werden mit Wirksamkeit 1. September 2021 zu Beamten der Beamtengruppe Bereichsleiter/Bereichsleiterinnen Hebammen.
(2) Beamte der Beamtengruppe Stationshebammen, die am 31. August 2021 und am 1. September 2021 dem Dienststand angehören, werden mit Wirksamkeit 1. September 2021 zu Beamten der Beamtengruppe Leitende Hebammen.
(3) Beamte der Beamtengruppe Ständige Stationshebammenvertreter/Stationshebammenvertreterinnen, die am 31. August 2021 und am 1. September 2021 dem Dienststand angehören, werden mit Wirksamkeit 1. September 2021 zu Beamten der Beamtengruppe Fachbereichskoordinatoren/Fachbereichskoordinatorinnen Hebammen.
Die Gemeinde hat ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
Aufsichtsorgane, ständige, schichtführende
Garagenmeister/Garagenmeisterinnen
Monteure/Monteurinnen, selbständige, in besonders gehobener Verwendung
Oberaufseher/Oberaufseherinnen
Vorarbeiter/Vorarbeiterinnen, mit unterstellten Bediensteten der Verwendungsgruppe 2, nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten Posten
BApothekenlaboranten/Apothekenlaborantinnen, nach zehnjähriger Verwendung als Apothekenlaborant/Apothekenlaborantin bei Einreihung in Verwendungsgruppe 2, nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten Posten
Faktor/Faktorin der lithographischen Presse
Kassiere/Kassierinnen, nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten Posten
Maschinisten/Maschinistinnen, nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten Posten
Motorgraderführer/Motorgraderführerinnen
Obergärtner/Obergärtnerinnen
Obermonteure/Obermonteurinnen
Platzmeister/Platzmeisterinnen, nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten Posten
Schwimmlehrer/Schwimmlehrerinnen, staatlich geprüfte
Sportplatzrevisoren/Sportplatzrevisorinnen
Vorarbeiter/Vorarbeiterinnen in den Infrastrukturdiensten des Bau- und Gebäudemanagements, nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten Posten
Werkstättenleiter/Werkstättenleiterinnen, nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten Posten
CBlockelektriker/Blockelektrikerinnen bei den Blockanlagen
Blockheizer/Blockheizerinnen bei den Blockanlagen, mit erlerntem einschlägigen Lehrberuf und Heizer- und Maschinistenprüfung, nach dreijähriger Verwendung als Hochdruckheizer/Hochdruckheizerin
Blockmaschinisten/Blockmaschinistinnen bei den Blockanlagen, mit erlerntem einschlägigen Lehrberuf und Heizer- und Maschinistenprüfung, nach dreijähriger Verwendung als Hochdruckmaschinist/Hochdruckmaschinistin
DGasreglermonteure/Gasreglermonteurinnen, mit erlerntem einschlägigen Lehrberuf (Metallgewerbe) nach zehnjähriger Verwendung als Monteur/Monteurin in der Gasreglerwartung oder als Gasreglermonteur/Gasreglermonteurin, nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten Posten
Monteure/Monteurinnen in Spezialverwendung im Gebrechenbehebungsdienst, mit erlerntem einschlägigen Lehrberuf (Metallgewerbe) nach zehnjähriger Verwendung als Monteur/Monteurin oder Monteur/Monteurin in Spezialverwendung im Gebrechenbehebungsdienst
Monteure/Monteurinnen in Spezialverwendung in der Rohrlegung sowie der Sanitär- und Heizungstechnik mit erlerntem einschlägigen Lehrberuf (Metallgewerbe) nach zehnjähriger handwerklicher Verwendung bei den Wiener Stadtwerken – Gaswerken und/oder als der WIEN ENERGIE Gasnetz GmbH zugewiesener Beamter/zugewiesene Beamtin, davon mindestens zweijähriger Verwendung in der Rohrlegung und/oder der Sanitär- und Heizungstechnik, nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten Posten
EStellwerkswärter/Stellwerkswärterinnen der U-Bahn
FAufseher/Aufseherinnen für Bestattungsdurchführungen in den Aufbahrungshallen 1 und 3 sowie in der Feuerhalle des Wiener Zentralfriedhofes
Garderobeaufseher/Garderobeaufseherinnen, mit erlerntem einschlägigen Lehrberuf
Verwendungsgruppe 2Die Einreihung in die Verwendungsgruppe 2 hat zur Voraussetzung
bei den unter Z 1 angeführten Beamtengruppen nur die Verwendung auf dem bezeichneten Posten unter den im Verzeichnis angeführten Bedingungen;bei den unter Ziffer eins, angeführten Beamtengruppen nur die Verwendung auf dem bezeichneten Posten unter den im Verzeichnis angeführten Bedingungen;
bei den unter Z 2 angeführten Beamtengruppen eine zehnjährige Einreihung in Verwendungsgruppe 3P.bei den unter Ziffer 2, angeführten Beamtengruppen eine zehnjährige Einreihung in Verwendungsgruppe 3P.
ADie Beamtengruppen gliedern sich in folgende drei Untergruppen, wobei die im Verzeichnis angeführten Ziffern der Einteilung in diese Untergruppen entsprechen:
Die Einreihung in die Verwendungsgruppe 3A hat zur Voraussetzung
bei den unter Z 1 angeführten Beamtengruppen nur die Verwendung auf dem bezeichneten Posten unter den im Verzeichnis angeführten Bedingungen;bei den unter Ziffer eins, angeführten Beamtengruppen nur die Verwendung auf dem bezeichneten Posten unter den im Verzeichnis angeführten Bedingungen;
bei den unter Z 2 angeführten Beamtengruppen eine zehnjährige Verwendung auf dem bezeichneten Posten bei Einreihung in Verwendungsgruppe 3.bei den unter Ziffer 2, angeführten Beamtengruppen eine zehnjährige Verwendung auf dem bezeichneten Posten bei Einreihung in Verwendungsgruppe 3.
ADie Einreihung in die Verwendungsgruppe 3 hat zur Voraussetzung
bei den unter Z 1 angeführten Beamtengruppen nur die Verwendung auf dem bezeichneten Posten;bei den unter Ziffer eins, angeführten Beamtengruppen nur die Verwendung auf dem bezeichneten Posten;
bei den in Z 2 angeführten Beamtengruppen eine zwanzigjährige Dienstzeit bei der Stadt Wien;bei den in Ziffer 2, angeführten Beamtengruppen eine zwanzigjährige Dienstzeit bei der Stadt Wien;
bei den unter Z 3 angeführten Beamtengruppen eine dreijährige Tätigkeit in der bezeichneten Verwendung;bei den unter Ziffer 3, angeführten Beamtengruppen eine dreijährige Tätigkeit in der bezeichneten Verwendung;
bei den unter Z 4 angeführten Beamtengruppen die Erfüllung der bezeichneten Voraussetzungen.bei den unter Ziffer 4, angeführten Beamtengruppen die Erfüllung der bezeichneten Voraussetzungen.
AArbeiter/Arbeiterinnen
Elektrokarrenfahrer/Elektrokarrenfahrerinnen
Facharbeiterhelfer/Facharbeiterhelferinnen
Heizerhelfer/Heizerhelferinnen
Küchengehilfen/Küchengehilfinnen
Magazinsarbeiter/Magazinsarbeiterinnen
Raumpfleger/Raumpflegerinnen
Torwarte/Torwartinnen
BAbteilungshelfer/Abteilungshelferinnen
Anstaltsgehilfen/Anstaltsgehilfinnen
Arbeiter/Arbeiterinnen des Friedhofsbetriebes
Aufzugswärter/Aufzugswärterinnen
Badewarte/Badewartinnen
Hausarbeiter/Hausarbeiterinnen der Anstalten und Heime
Kanalarbeiter/Kanalarbeiterinnen
Kindergartenassistenten/Kindergartenassistentinnen
Marktgehilfen/Marktgehilfinnen
Maschinwäscher/Maschinwäscherinnen
Rettungshelfer/Rettungshelferinnen
Sanitätsgehilfen/Sanitätsgehilfinnen
Umweltarbeiter/Umweltarbeiterinnen
Vermessungsgehilfen/Vermessungsgehilfinnen
Wäschereiarbeiter/Wäschereiarbeiterinnen
Wäschereigehilfen/Wäschereigehilfinnen
Wassermesserableser/Wassermesserableserinnen
Wirtschaftshelfer/Wirtschaftshelferinnen
CBetriebsschreiber/Betriebsschreiberinnen in den Kraftwerken
Kanzleiboten/Kanzleibotinnen
Kesselreiniger/Kesselreinigerinnen
Kranführer/Kranführerinnen
Laboratoriumsgehilfen/Laboratoriumsgehilfinnen
Messgehilfen/Messgehilfinnen
Mitfahrer/Mitfahrerinnen
Sanitätsgehilfen/Sanitätsgehilfinnen
Schwertransportarbeiter/Schwertransportarbeiterinnen
Trassenaufseher/Trassenaufseherinnen
Wehrwärter/Wehrwärterinnen
DKanzleiboten/Kanzleibotinnen
Sanitätsgehilfen/Sanitätsgehilfinnen
EKranführer/Kranführerinnen
Sanitätsgehilfen/Sanitätsgehilfinnen
Schreiber/Schreiberinnen
FGehilfen/Gehilfinnen für Bestattungsdurchführungen
Hausarbeiter/Hausarbeiterinnen
Maschinarbeiter/Maschinarbeiterinnen
SCHEMA IIBeamte/Beamtinnen des höheren technischen Dienstes
Beamte/Beamtinnen des höheren Verwaltungsdienstes
Rechtskundige Beamte/Beamtinnen
BApotheker/Apothekerinnen
Ärzte/Ärztinnen, soweit sie nicht in das Schema II KAV eingereiht sindÄrzte/Ärztinnen, soweit sie nicht in das Schema römisch II KAV eingereiht sind
Beamte/Beamtinnen der Feuerwehr im höheren Dienst
Beamte/Beamtinnen des höheren Archivdienstes
Beamte/Beamtinnen des höheren Bibliotheksdienstes
Beamte/Beamtinnen des höheren Dienstes in den Museen
Beamte/Beamtinnen des höheren Forstdienstes
Physikatsärzte/Physikatsärztinnen
Psychologen/Psychologinnen
Tierärzte/Tierärztinnen
CDirektions-(Betriebs-)ärzte/Direktions-(Betriebs-)ärztinnen
DDirektions-(Betriebs-)ärzte/Direktions-(Betriebs-)ärztinnen
EDirektions-(Betriebs-)ärzte/Direktions-(Betriebs-)ärztinnen
Verwendungsgruppe BVoraussetzung für eine Einreihung in die Verwendungsgruppe K 1 ist die Berufsberechtigung zur Ausübung eines gehobenen medizinisch-technischen Dienstes gemäß dem MTD-Gesetz sowie ein Zeugnis über eine entsprechende Sonderausbildung gemäß dem genannten Gesetz
Bereichsleiter/Bereichsleiterinnen MTDGVoraussetzung für eine Einreihung in die Verwendungsgruppe K 3 ist
bei den in Z 1 angeführten Beamtengruppen die Berufsberechtigung zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß dem GuKG sowie ein Zeugnis oder Diplom über eine entsprechende Weiterbildung oder Sonderausbildung gemäß dem genannten Gesetz;bei den in Ziffer eins, angeführten Beamtengruppen die Berufsberechtigung zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß dem GuKG sowie ein Zeugnis oder Diplom über eine entsprechende Weiterbildung oder Sonderausbildung gemäß dem genannten Gesetz;
bei der in Z 2 angeführten Beamtengruppe die Berufsberechtigung zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß dem GuKG;bei der in Ziffer 2, angeführten Beamtengruppe die Berufsberechtigung zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß dem GuKG;
bei den in Z 3 angeführten Beamtengruppen die Berufsberechtigung zur Ausübung des Hebammenberufes gemäß dem Hebammengesetz sowie ein Zeugnis über eine entsprechende Sonderausbildung gemäß dem genannten Gesetz;bei den in Ziffer 3, angeführten Beamtengruppen die Berufsberechtigung zur Ausübung des Hebammenberufes gemäß dem Hebammengesetz sowie ein Zeugnis über eine entsprechende Sonderausbildung gemäß dem genannten Gesetz;
bei der in Z 4 angeführten Beamtengruppe die Berufsberechtigung zur Ausübung des Hebammenberufes gemäß dem Hebammengesetz.bei der in Ziffer 4, angeführten Beamtengruppe die Berufsberechtigung zur Ausübung des Hebammenberufes gemäß dem Hebammengesetz.
Voraussetzung für eine Einreihung in die Verwendungsgruppe K 4 ist
bei der in Z 1 angeführten Beamtengruppe die Berufsberechtigung zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß dem GuKG;bei der in Ziffer eins, angeführten Beamtengruppe die Berufsberechtigung zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß dem GuKG;
bei der in Z 2 angeführten Beamtengruppe die Berufsberechtigung zur Ausübung des Hebammenberufes gemäß dem Hebammengesetz;bei der in Ziffer 2, angeführten Beamtengruppe die Berufsberechtigung zur Ausübung des Hebammenberufes gemäß dem Hebammengesetz;
bei der in Z 3 angeführten Beamtengruppe die Berufsberechtigung zur Ausübung des medizinisch-technischen Fachdienstes gemäß dem Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD-G), BGBl. Nr. 102/1961;bei der in Ziffer 3, angeführten Beamtengruppe die Berufsberechtigung zur Ausübung des medizinisch-technischen Fachdienstes gemäß dem Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD-G), BGBl. Nr. 102/1961;
bei den in Z 4 angeführten Beamtengruppen die Berufsberechtigung zur Ausübung der Medizinischen Fachassistenz gemäß dem Medizinische Assistenzberufe-Gesetz (MABG), BGBl. I Nr. 89/2012;bei den in Ziffer 4, angeführten Beamtengruppen die Berufsberechtigung zur Ausübung der Medizinischen Fachassistenz gemäß dem Medizinische Assistenzberufe-Gesetz (MABG), BGBl. römisch eins Nr. 89/2012;
bei den in Z 5 angeführten Beamtengruppen die Berufsberechtigungen zur Ausübung der Operationsassistenz und der Röntgenassistenz sowie der Nachweis der Berechtigung zur Ausübung der Gipsassistenz gemäß dem MABG;bei den in Ziffer 5, angeführten Beamtengruppen die Berufsberechtigungen zur Ausübung der Operationsassistenz und der Röntgenassistenz sowie der Nachweis der Berechtigung zur Ausübung der Gipsassistenz gemäß dem MABG;Voraussetzung für eine Einreihung in die Verwendungsgruppe K 5 ist
bei der in Z 1 angeführten Beamtengruppe die Berufsberechtigung zur Ausübung des medizinisch-technischen Fachdienstes gemäß dem MTF-SHD-G;bei der in Ziffer eins, angeführten Beamtengruppe die Berufsberechtigung zur Ausübung des medizinisch-technischen Fachdienstes gemäß dem MTF-SHD-G;Medizinische Fachassistenten/Fachassistentinnen, Leitende
Voraussetzung für die Einreihung in eine Verwendungsgruppe dieses Schemas ist die Verwendung in einer Einrichtung des Gesundheitsverbundes. Für die zu den einzelnen Verwendungsgruppen angeführten fachspezifischen Voraussetzungen gilt weiters Folgendes:
Voraussetzung für eine Einreihung in die Verwendungsgruppe P 1 ist:
bei der in Z 1 angeführten Beamtengruppe die Berufsberechtigung zur Ausübung der Pflegeassistenz gemäß dem GuKG;bei der in Ziffer eins, angeführten Beamtengruppe die Berufsberechtigung zur Ausübung der Pflegeassistenz gemäß dem GuKG;
bei der in Z 2 angeführten Beamtengruppe die Einreihung in dieser Beamtengruppe (im Schema II K) am 31. August 1997.bei der in Ziffer 2, angeführten Beamtengruppe die Einreihung in dieser Beamtengruppe (im Schema römisch II K) am 31. August 1997.
Voraussetzung für eine Einreihung in die Verwendungsgruppe P 2 ist die Berufsberechtigung zur Ausübung der Pflegefachassistenz gemäß dem GuKG.
Pflegefachassistenten/Pflegefachassistentinnen
Verwendungsgruppe P 3Voraussetzung für eine Einreihung in die Verwendungsgruppe P 3 ist die Berufsberechtigung zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß dem GuKG.
Diplomierte Gesundheits- und Krankenpfleger/Gesundheits- und Krankenpflegerinnen
Verwendungsgruppe P 4Voraussetzung für eine Einreihung in die Verwendungsgruppe P 4 ist:
bei den in Z 1 angeführten Beamtengruppen die Berufsberechtigung zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß dem GuKG sowie ein Zeugnis oder Diplom über eine entsprechende Weiterbildung oder Sonderausbildung gemäß dem genannten Gesetz;bei den in Ziffer eins, angeführten Beamtengruppen die Berufsberechtigung zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß dem GuKG sowie ein Zeugnis oder Diplom über eine entsprechende Weiterbildung oder Sonderausbildung gemäß dem genannten Gesetz;
bei der in Z 2 angeführten Beamtengruppe die Berufsberechtigung zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß dem GuKG.bei der in Ziffer 2, angeführten Beamtengruppe die Berufsberechtigung zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß dem GuKG.
Voraussetzung für eine Einreihung in die Verwendungsgruppe P 5 ist die Berufsberechtigung zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß dem GuKG, ein Zeugnis oder Diplom über eine entsprechende Weiterbildung oder Sonderausbildung gemäß dem genannten Gesetz, ein Besoldungsdienstalter von mindestens 16 Jahren und ein im Dienstpostenplan mit Verwendungsgruppe P 5 bewerteter Posten.
Lehrvorsteher/Schuloberinnen
Pflegevorsteher/Oberinnen
Verwendungsgruppe P 6Voraussetzung für eine Einreihung in die Verwendungsgruppe P 6 ist die Berufsberechtigung zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß dem GuKG, ein Diplom über eine entsprechende Sonderausbildung gemäß dem genannten Gesetz, ein Besoldungsdienstalter von mindestens 20 Jahren und ein im Dienstpostenplan mit Verwendungsgruppe P 6 bewerteter Posten.
Pflegevorsteher/Oberinnen
SCHEMA II RSCHEMA römisch II RVoraussetzung für eine Einreihung in die Verwendungsgruppe RÄ ist die Berechtigung zur selbständigen Berufsausübung als Arzt/Ärztin für Allgemeinmedizin oder eine abgeschlossene Facharztausbildung sowie ein aufrechtes Notarzt-/Notärztin-Dekret der österreichischen Ärztekammer gemäß § 40 des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169/1998, mit zweijähriger Rezertifizierung.Voraussetzung für eine Einreihung in die Verwendungsgruppe RÄ ist die Berechtigung zur selbständigen Berufsausübung als Arzt/Ärztin für Allgemeinmedizin oder eine abgeschlossene Facharztausbildung sowie ein aufrechtes Notarzt-/Notärztin-Dekret der österreichischen Ärztekammer gemäß Paragraph 40, des Ärztegesetzes 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,, mit zweijähriger Rezertifizierung.
Chefarzt/Chefärztin der Berufsrettung Wien
Rettungsärzte/Rettungsärztinnen der Berufsrettung Wien
Verwendungsgruppe R 2Voraussetzung für eine Einreihung in die Verwendungsgruppe R 2 ist die Verwendung in einer Dienstform, in der keine 24-Stunden-Dienste zu leisten sind.
Bereichskoordinatoren/Bereichskoordinatorinnen der Berufsrettung Wien
Hauptinspektionsoffiziere/Hauptinspektionsoffizierinnen der Berufsrettung Wien
Verwendungsgruppe R 1Voraussetzung für eine Einreihung in die Verwendungsgruppe R 1 ist die Verwendung in einer Dienstform, in der keine 24-Stunden-Dienste zu leisten sind.
Disponenten/Disponentinnen der Wiener Rettungsleitstelle
Lehrer/Lehrerinnen der Wiener Rettungsakademie
Unteroffiziere/Unteroffizierinnen der Berufsrettung Wien
Verwendungsgruppe RVoraussetzung für eine Einreihung in die Verwendungsgruppe R ist die Berechtigung zur Berufsausübung gemäß § 9 oder § 10 SanG sowie die Verwendung in einer Dienstform, in der keine
24-Stunden-Dienste zu leisten sind.Voraussetzung für eine Einreihung in die Verwendungsgruppe R ist die Berechtigung zur Berufsausübung gemäß Paragraph 9, oder Paragraph 10, SanG sowie die Verwendung in einer Dienstform, in der keine
24-Stunden-Dienste zu leisten sind.
Lehrer/Lehrerinnen
Leiter/Leiterinnen einer Unterrichtsanstalt
Verwendungsgruppe L 2a 2Lehrer/Lehrerinnen(zu § 13 Abs. 2)(zu Paragraph 13, Absatz 2,) |
Gehalts- stufe | Verwendungsgruppe | |||||
1 | 2 | 3P | 3A | 3 | 4 | |
Euro | Euro | Euro | Euro | Euro | Euro | |
01 | 2.215,16 | 2.178,03 | 2.142,82 | 2.043,55 | 2.029,77 | 1.994,89 |
02 | 2.248,59 | 2.204,84 | 2.166,36 | 2.069,99 | 2.052,52 | 2.012,88 |
03 | 2.282,01 | 2.231,67 | 2.189,86 | 2.096,41 | 2.075,14 | 2.030,70 |
04 | 2.317,82 | 2.258,53 | 2.213,37 | 2.122,75 | 2.097,86 | 2.048,40 |
05 | 2.354,33 | 2.285,34 | 2.236,91 | 2.149,14 | 2.120,56 | 2.066,20 |
06 | 2.390,87 | 2.314,21 | 2.260,43 | 2.175,56 | 2.143,30 | 2.084,12 |
07 | 2.427,41 | 2.343,49 | 2.283,94 | 2.202,03 | 2.166,13 | 2.102,01 |
08 | 2.463,88 | 2.372,76 | 2.309,01 | 2.228,52 | 2.188,82 | 2.119,83 |
09 | 2.500,33 | 2.402,00 | 2.334,70 | 2.255,11 | 2.211,51 | 2.137,77 |
10 | 2.536,91 | 2.431,32 | 2.360,38 | 2.281,60 | 2.234,35 | 2.155,71 |
11 | 2.573,44 | 2.460,63 | 2.386,02 | 2.309,66 | 2.257,08 | 2.173,54 |
12 | 2.642,15 | 2.489,90 | 2.411,68 | 2.338,50 | 2.279,83 | 2.191,26 |
13 | 2.743,13 | 2.519,14 | 2.437,37 | 2.367,25 | 2.303,60 | 2.209,12 |
14 | 2.850,89 | 2.548,41 | 2.487,09 | 2.395,98 | 2.328,40 | 2.227,04 |
15 | 2.962,89 | 2.601,95 | 2.560,91 | 2.424,88 | 2.353,24 | 2.244,97 |
16 | 3.075,01 | 2.678,87 | 2.635,45 | 2.455,61 | 2.379,58 | 2.264,04 |
17 | 3.187,43 | 2.755,16 | 2.710,76 | 2.488,06 | 2.407,63 | 2.284,18 |
18 | 3.299,59 | 2.837,53 | 2.787,04 | 2.520,52 | 2.435,69 | 2.305,58 |
19 | 3.411,28 | 2.923,28 | 2.870,62 | 2.553,06 | 2.463,77 | 2.327,55 |
20 | 3.522,98 | 3.009,07 | 2.954,56 | 2.585,73 | 2.491,72 | 2.349,54 |
Gehalts- stufe | Dienstklasse III | ||||||
Verwendungsgruppe | |||||||
E | E1 | D | D1 | C | B | A | |
Euro | Euro | Euro | Euro | Euro | Euro | Euro | |
01 | 1.994,89 | 2.029,77 | 2.142,82 | 2.178,03 | 2.215,16 | 2.373,39 | 2.995,51 |
02 | 2.012,88 | 2.052,52 | 2.166,36 | 2.204,84 | 2.248,59 | 2.452,71 | 3.141,27 |
03 | 2.030,70 | 2.075,14 | 2.189,86 | 2.231,67 | 2.282,01 | 2.532,03 | 3.326,39 |
04 | 2.048,40 | 2.097,86 | 2.213,37 | 2.258,53 | 2.317,82 | 2.611,73 | 3.629,49 |
05 | 2.066,20 | 2.120,56 | 2.236,91 | 2.285,34 | 2.354,33 | 2.692,46 | 3.930,12 |
06 | 2.084,12 | 2.143,30 | 2.260,43 | 2.314,21 | 2.390,87 | 2.773,45 | 4.184,47 |
07 | 2.102,01 | 2.166,13 | 2.283,94 | 2.343,49 | 2.427,41 | 2.949,35 | 4.312,37 |
08 | 2.119,83 | 2.188,82 | 2.309,01 | 2.372,76 | 2.463,88 | 3.155,17 | 4.440,36 |
09 | 2.137,77 | 2.211,51 | 2.334,70 | 2.402,00 | 2.500,33 | 3.360,91 | 4.569,22 |
10 | 2.155,71 | 2.234,35 | 2.360,38 | 2.431,32 | 2.536,91 | 3.490,28 | 4.698,11 |
11 | 2.173,54 | 2.257,08 | 2.386,02 | 2.460,63 | 2.573,44 | 3.594,31 | 4.826,93 |
12 | 2.191,26 | 2.279,83 | 2.411,68 | 2.489,90 | 2.642,15 | 3.698,34 | 4.955,86 |
13 | 2.209,12 | 2.303,60 | 2.437,37 | 2.519,14 | 2.743,13 | 3.801,80 | 5.079,52 |
14 | 2.227,04 | 2.328,40 | 2.487,09 | 2.548,41 | 2.850,89 | 3.903,91 | 5.187,40 |
15 | 2.244,97 | 2.353,24 | 2.560,91 | 2.601,95 | 2.962,89 | 4.005,59 | 5.295,36 |
16 | 2.264,04 | 2.379,58 | 2.635,45 | 2.678,87 | 3.075,01 | 4.106,90 | 5.403,25 |
17 | 2.284,18 | 2.407,63 | 2.710,76 | 2.755,16 | 3.187,43 | 4.193,44 | 5.483,99 |
18 | 2.305,58 | 2.435,69 | 2.787,04 | 2.837,53 | 3.299,59 | 4.275,19 | - |
19 | 2.327,55 | 2.463,77 | 2.870,62 | 2.923,28 | 3.411,28 | 4.356,75 | - |
20 | 2.349,54 | 2.491,72 | 2.954,56 | 3.009,07 | 3.522,98 | 4.377,13 | - |
Gehalts- stufe | Dienstklasse | |||||
IV | V | VI | VII | VIII | IX | |
Euro | Euro | Euro | Euro | Euro | Euro | |
01 | - | - | 3.913,74 | 4.706,24 | 6.263,13 | 8.812,99 |
02 | - | 3.355,40 | 4.023,28 | 4.850,98 | 6.580,47 | 9.291,96 |
03 | 2.692,59 | 3.467,89 | 4.132,20 | 4.994,93 | 6.897,69 | 9.770,52 |
04 | 2.794,93 | 3.579,33 | 4.275,72 | 5.311,88 | 7.376,59 | 10.249,98 |
05 | 2.906,85 | 3.691,71 | 4.418,76 | 5.629,14 | 7.854,97 | 10.728,76 |
06 | 3.018,89 | 3.803,86 | 4.562,52 | 5.946,54 | 8.333,70 | 11.207,27 |
07 | 3.131,13 | 3.913,74 | 4.706,24 | 6.263,13 | 8.812,99 | - |
08 | 3.243,79 | 4.023,28 | 4.850,98 | 6.580,47 | 9.291,96 | - |
09 | 3.355,40 | 4.132,20 | 4.994,93 | 6.897,69 | - | - |
10 | 3.467,12 | - | - | - | - | - |
Gehaltsstufe | Verwendungsgruppe | ||
KA 3 | KA 2 | KA 1 | |
Euro | Euro | Euro | |
01 | 2.568,59 | 3.209,46 | 5.115,94 |
02 | 2.647,91 | 3.526,44 | 5.682,55 |
03 | 2.727,24 | 4.355,73 | 6.213,42 |
04 | 2.809,48 | 5.115,94 | 6.610,52 |
05 | 3.340,13 | 5.682,55 | 6.927,82 |
06 | 4.012,05 | 6.213,42 | 7.285,41 |
07 | 4.399,60 | 6.610,52 | 7.764,19 |
08 | 4.694,54 | 6.927,82 | 8.242,69 |
09 | 4.922,79 | 7.285,41 | 8.721,54 |
10 | 5.082,81 | 7.764,19 | 9.200,77 |
11 | 5.226,98 | 8.242,69 | 9.679,66 |
12 | 5.500,66 | 8.721,54 | 10.158,39 |
13 | 5.817,82 | 9.200,77 | 10.637,72 |
14 | 6.135,26 | 9.560,00 | 11.116,41 |
15 | 6.452,04 | 9.739,66 | 11.475,28 |
16 | 6.769,17 | 10.278,54 | 11.654,72 |
17 | 7.086,40 | 10.278,54 | 12.193,06 |
18 | 7.165,72 | - | - |
19 | 7.522,55 | - | - |
20 | 7.641,48 | - | - |
Gehalts- stufe | Verwendungsgruppe | |||||
K 6 | K 5 | K 4 | K 3 | K 2 | K 1 | |
Euro | Euro | Euro | Euro | Euro | Euro | |
01 | 2.379,87 | 2.555,21 | 2.629,64 | 3.013,78 | 2.801,31 | 3.099,11 |
02 | 2.413,85 | 2.609,14 | 2.686,19 | 3.087,72 | 2.873,14 | 3.179,47 |
03 | 2.448,01 | 2.663,77 | 2.742,72 | 3.161,56 | 2.944,99 | 3.259,96 |
04 | 2.482,37 | 2.718,57 | 2.801,54 | 3.235,50 | 3.036,05 | 3.361,84 |
05 | 2.516,93 | 2.773,52 | 2.864,09 | 3.309,36 | 3.184,03 | 3.527,82 |
06 | 2.552,03 | 2.833,52 | 2.926,91 | 3.383,32 | 3.332,29 | 3.693,60 |
07 | 2.592,55 | 2.903,18 | 3.003,20 | 3.472,93 | 3.480,60 | 3.858,51 |
08 | 2.638,64 | 2.981,61 | 3.084,02 | 3.567,93 | 3.628,74 | 4.020,81 |
09 | 2.685,10 | 3.060,02 | 3.164,86 | 3.662,88 | 3.776,52 | 4.182,82 |
10 | 2.731,60 | 3.138,48 | 3.245,74 | 3.757,98 | 3.922,37 | 4.345,19 |
11 | 2.778,23 | 3.216,84 | 3.326,77 | 3.851,45 | 4.067,34 | 4.508,21 |
12 | 2.829,38 | 3.295,21 | 3.407,42 | 3.944,33 | 4.212,17 | 4.671,69 |
13 | 2.880,95 | 3.383,48 | 3.503,59 | 4.054,63 | 4.357,07 | 4.835,37 |
14 | 2.932,66 | 3.481,46 | 3.604,54 | 4.170,94 | 4.502,80 | 4.999,29 |
15 | 2.984,30 | 3.579,59 | 3.705,63 | 4.287,03 | 4.648,67 | 5.162,87 |
16 | 3.036,00 | 3.677,65 | 3.806,06 | 4.403,14 | 4.794,85 | 5.326,42 |
17 | 3.087,66 | 3.775,36 | 3.905,30 | 4.520,05 | 4.940,93 | 5.490,02 |
18 | 3.139,18 | 3.872,06 | 4.003,98 | 4.636,99 | 5.086,96 | 5.653,65 |
19 | 3.190,87 | 3.967,72 | 4.102,66 | 4.753,95 | 5.233,11 | 5.817,07 |
20 | 3.242,68 | 4.063,20 | 4.201,36 | 4.870,95 | - | - |
Gehalts- stufe | Verwendungsgruppe | |||||
P 1 | P 2 | P 3 | P 4 | P 5 | P 6 | |
Euro | Euro | Euro | Euro | Euro | Euro | |
01 | 2.550,51 | 2.762,44 | 2.943,75 | 3.367,27 | 3.453,36 | 3.502,51 |
02 | 2.584,50 | 2.819,79 | 3.005,70 | 3.441,23 | 3.527,31 | 3.582,87 |
03 | 2.618,64 | 2.879,65 | 3.067,63 | 3.515,07 | 3.601,16 | 3.663,36 |
04 | 2.653,01 | 2.939,67 | 3.130,08 | 3.588,99 | 3.675,09 | 3.765,23 |
05 | 2.687,58 | 2.999,90 | 3.192,63 | 3.662,86 | 3.748,96 | 3.931,22 |
06 | 2.722,66 | 3.060,57 | 3.255,44 | 3.736,83 | 3.822,92 | 4.096,99 |
07 | 2.763,19 | 3.130,21 | 3.331,72 | 3.826,42 | 3.912,51 | 4.261,91 |
08 | 2.812,01 | 3.208,65 | 3.412,56 | 3.921,42 | 4.007,51 | 4.310,30 |
09 | 2.862,92 | 3.287,08 | 3.493,40 | 4.016,37 | 4.102,61 | 4.472,30 |
10 | 2.913,86 | 3.365,52 | 3.574,28 | 4.111,48 | 4.186,90 | 4.634,67 |
11 | 2.964,95 | 3.443,89 | 3.655,32 | 4.204,94 | 4.331,87 | 4.797,70 |
12 | 3.016,34 | 3.522,25 | 3.735,95 | 4.297,81 | 4.476,70 | 4.961,17 |
13 | 3.067,91 | 3.610,52 | 3.832,16 | 4.408,12 | 4.621,60 | 5.124,85 |
14 | 3.119,62 | 3.708,51 | 3.933,08 | 4.524,42 | 4.767,33 | 5.288,78 |
15 | 3.171,24 | 3.806,64 | 4.034,18 | 4.640,51 | 4.913,19 | 5.452,36 |
16 | 3.222,93 | 3.904,69 | 4.134,59 | 4.756,64 | 5.059,40 | 5.615,91 |
17 | 3.274,61 | 4.002,41 | 4.233,85 | 4.873,55 | 5.205,46 | 5.779,50 |
18 | 3.326,13 | 4.099,11 | 4.332,51 | 4.990,47 | 5.351,48 | 5.943,12 |
19 | 3.377,82 | 4.194,77 | 4.431,20 | 5.107,43 | 5.497,63 | 6.106,55 |
20 | 3.429,63 | 4.290,25 | 4.529,91 | 5.224,44 | - | - |
Gehaltsstufe | Verwendungsgruppe | |||
R | R 1 | R 2 | RÄ | |
Euro | Euro | Euro | Euro | |
01 | 2.560,57 | 2.711,24 | 2.841,05 | 7.080,43 |
02 | 2.622,84 | 2.819,56 | 2.995,98 | 7.211,10 |
03 | 2.685,10 | 2.934,55 | 3.150,91 | 7.317,26 |
04 | 2.736,99 | 3.049,53 | 3.305,96 | 7.408,46 |
05 | 2.800,97 | 3.164,53 | 3.460,94 | 7.535,27 |
06 | 2.869,22 | 3.279,50 | 3.615,86 | 7.674,50 |
07 | 2.931,75 | 3.394,48 | 3.770,67 | 7.813,80 |
08 | 3.003,31 | 3.509,46 | 3.925,63 | 7.953,08 |
09 | 3.088,62 | 3.638,01 | 4.094,33 | 8.216,60 |
10 | 3.179,42 | 3.780,31 | 4.276,65 | 8.514,35 |
11 | 3.272,22 | 3.922,48 | 4.458,96 | 8.796,01 |
12 | 3.351,40 | 4.051,00 | 4.627,61 | 9.072,60 |
13 | 3.405,92 | 4.165,98 | 4.782,58 | 9.349,69 |
14 | - | - | - | 9.643,28 |
15 | - | - | - | 9.879,41 |
16 | - | - | - | 10.094,56 |
17 | - | - | - | 10.309,70 |
18 | - | - | - | 10.524,83 |
19 | - | - | - | 10.578,59 |
Gehaltsstufe | Verwendungsgruppe | |||
A 1 | A 2 | A 3 | A 5 | |
Euro | Euro | Euro | Euro | |
01 | 10.593,32 | 9.981,71 | 6.924,12 | 4.670,24 |
02 | 11.059,80 | 10.448,15 | 7.054,78 | 4.931,56 |
03 | 11.508,39 | 10.905,90 | 7.160,93 | 5.192,88 |
04 | 11.950,79 | 11.360,55 | 7.252,14 | 5.258,20 |
05 | 12.392,73 | 11.814,73 | 7.378,93 | - |
06 | 12.835,30 | 12.269,53 | 7.518,16 | - |
07 | 13.277,60 | 12.724,04 | 7.657,47 | - |
08 | 13.719,49 | 13.178,20 | 7.796,75 | - |
09 | 13.829,95 | 13.291,72 | 8.060,28 | - |
10 | - | - | 8.358,02 | - |
11 | - | - | 8.639,68 | - |
12 | - | - | 8.916,29 | - |
13 | - | - | 9.193,37 | - |
14 | - | - | 9.486,99 | - |
15 | - | - | 9.723,07 | - |
16 | - | - | 9.938,23 | - |
17 | - | - | 10.153,39 | - |
18 | - | - | 10.368,50 | - |
19 | - | - | 10.422,28 | - |
Gehalts- stufe | Verwendungsgruppe | |||||||
LKA | LKS | LKP | L3 | L 2b 1 | L 2a 1 | L 2a 2 | L1 | |
Euro | Euro | Euro | Euro | Euro | Euro | Euro | Euro | |
01 | 2.466,55 | 2.547,09 | 2.784,82 | 2.275,64 | 2.485,38 | 2.657,44 | 2.819,77 | 3.118,38 |
02 | 2.509,15 | 2.639,01 | 2.867,76 | 2.304,23 | 2.522,37 | 2.725,87 | 2.900,64 | 3.144,34 |
03 | 2.594,39 | 2.731,81 | 2.969,45 | 2.334,12 | 2.560,29 | 2.795,34 | 2.981,86 | 3.247,99 |
04 | 2.665,40 | 2.829,69 | 3.078,91 | 2.364,12 | 2.600,26 | 2.871,55 | 3.062,40 | 3.362,70 |
05 | 2.750,59 | 2.933,04 | 3.181,17 | 2.402,63 | 2.691,66 | 2.966,15 | 3.163,65 | 3.537,75 |
06 | 2.841,12 | 3.036,43 | 3.279,78 | 2.462,61 | 2.803,23 | 3.120,07 | 3.334,96 | 3.788,27 |
07 | 2.925,03 | 3.139,91 | 3.389,24 | 2.537,01 | 2.925,45 | 3.278,09 | 3.532,08 | 4.035,93 |
08 | 3.011,72 | 3.243,28 | 3.491,46 | 2.615,80 | 3.047,82 | 3.441,75 | 3.736,39 | 4.282,21 |
09 | 3.098,41 | 3.346,68 | 3.557,56 | 2.698,78 | 3.169,87 | 3.623,95 | 3.961,56 | 4.528,83 |
10 | 3.180,74 | 3.450,13 | 3.645,37 | 2.784,02 | 3.291,96 | 3.805,29 | 4.184,57 | 4.776,86 |
11 | 3.267,47 | 3.553,59 | 3.754,84 | 2.878,02 | 3.449,33 | 3.984,04 | 4.407,91 | 5.025,10 |
12 | 3.354,20 | 3.657,04 | 3.855,71 | 2.971,95 | 3.617,74 | 4.162,08 | 4.632,47 | 5.273,31 |
13 | 3.423,52 | 3.760,25 | 3.962,77 | 3.065,90 | 3.786,15 | 4.340,99 | 4.857,34 | 5.521,56 |
14 | - | 3.892,41 | 4.082,77 | 3.178,42 | 3.951,58 | 4.519,56 | 5.082,52 | 5.769,65 |
15 | - | 4.053,92 | 4.237,71 | 3.308,90 | 4.102,89 | 4.693,85 | 5.301,03 | 6.017,94 |
16 | - | 4.215,33 | 4.339,75 | 3.439,37 | 4.253,94 | 4.853,68 | 5.503,29 | 6.266,15 |
17 | - | 4.376,84 | 4.463,45 | 3.504,68 | 4.292,02 | 4.977,86 | 5.659,83 | 6.539,42 |
18 | - | 4.539,02 | 4.591,11 | - | - | - | - | 6.797,62 |
19 | - | 4.701,79 | 4.747,41 | - | - | - | - | - |
20 | - | 4.783,20 | 4.789,17 | - | - | - | - | - |
in der Verwendungsgruppe | |||||||
LKA | LKS | LKP | L3 | L 2b 1 | L 2a 1 | L 2a 2 | L1 |
Euro | Euro | Euro | Euro | Euro | Euro | Euro | Euro |
87,32 | 164,07 | 168,28 | 131,67 | 153,58 | 166,86 | 210,32 | 346,97 |
in der Verwendungsgruppe | |||
KA 1 | KA 2 | KA 3 | R |
Euro | Euro | Euro | Euro |
723,36 | 724,09 | 479,46 | 68,70 |
Dienstalterszulage | in der Verwendungsgruppe | ||||||
1 | 2 | 3P | 3A | 3 | 4 | ||
Euro | Euro | Euro | Euro | Euro | Euro | ||
kleine DAZ | 140,71 | 108,06 | 105,72 | 45,08 | 38,63 | 30,35 | |
große DAZ | 225,14 | 172,92 | 169,15 | 72,12 | 61,80 | 48,56 | |
Dienstalterszulage | in der Verwendungsgruppe | ||||||
A | B | C | D1 | D | E1 | E | |
Euro | Euro | Euro | Euro | Euro | Euro | Euro | |
kleine DAZ | 40,69 | 92,43 | 140,71 | 108,06 | 105,71 | 38,63 | 30,35 |
große DAZ | 162,79 | 123,22 | 225,14 | 172,92 | 169,15 | 61,80 | 48,56 |
Dienstalterszulage | in der Verwendungsgruppe | |||||
K 6 | K 5 | K 4 | K 3 | K 2 | K 1 | |
Euro | Euro | Euro | Euro | Euro | Euro | |
kleine DAZ | 65,26 | 120,27 | 136,75 | 162,12 | 165,68 | 185,28 |
große DAZ | 104,43 | 192,45 | 174,06 | 206,33 | 331,42 | 370,59 |
Dienstalterszulage | in der Verwendungsgruppe | |||||
P 1 | P 2 | P 3 | P 4 | P 5 | P 6 | |
Euro | Euro | Euro | Euro | Euro | Euro | |
kleine DAZ | 65,26 | 120,27 | 136,75 | 162,12 | 165,68 | 185,28 |
große DAZ | 104,43 | 192,45 | 174,06 | 206,33 | 331,42 | 370,59 |
Dienstalterszulage | in der Verwendungsgruppe | ||||||
LKS | LKP | L3 | L 2b 1 | L 2a 1 | L 2a 2 | L1 | |
Euro | Euro | Euro | Euro | Euro | Euro | Euro | |
kleine DAZ | 123,07 | 189,32 | 98,76 | 172,78 | 62,58 | 78,88 | 130,12 |
große DAZ | 246,14 | 252,42 | 197,53 | 230,38 | 250,27 | 315,54 | 520,46 |
a) | 402,26 Euro für | Inspektionshauptbrandmeister/Inspektionshauptbrandmeisterinnen, die in die Dienstklasse IV oder V eingereiht sind und einen mit Dienstklasse V bewerteten Dienstposten innehaben;Inspektionshauptbrandmeister/Inspektionshauptbrandmeisterinnen, die in die Dienstklasse römisch IV oder römisch fünf eingereiht sind und einen mit Dienstklasse römisch fünf bewerteten Dienstposten innehaben; |
b) | 754,51 Euro für | Inspektionshauptbrandmeister/Inspektionshauptbrandmeisterinnen, die nicht unter lit. a fallen;Inspektionshauptbrandmeister/Inspektionshauptbrandmeisterinnen, die nicht unter Litera a, fallen; |
c) | 611,97 Euro für | Hauptbrandmeister/Hauptbrandmeisterinnen, Erste; |
d) | 268,19 Euro für | Hauptbrandmeister/Hauptbrandmeisterinnen, die in die Dienstklasse IV oder V eingereiht sind und einen mit Dienstklasse V bewerteten Dienstposten innehaben;Hauptbrandmeister/Hauptbrandmeisterinnen, die in die Dienstklasse römisch IV oder römisch fünf eingereiht sind und einen mit Dienstklasse römisch fünf bewerteten Dienstposten innehaben; |
e) | 474,06 Euro für | Hauptbrandmeister/Hauptbrandmeisterinnen, die nicht unter lit. d fallen;Hauptbrandmeister/Hauptbrandmeisterinnen, die nicht unter Litera d, fallen; |
f) | 355,71 Euro für | Oberbrandmeister/Oberbrandmeisterinnen; |
g) | 276,35 Euro für | Brandmeister/Brandmeisterinnen, Inspektions-Rauchfangkehrer/Inspektions-Rauchfangkehrerinnen nach Vollendung einer sechsjährigen Dienstzeit als Inspektions-Rauchfangkehrer/Inspektions-Rauchfangkehrerin; |
h) | 99,38 Euro für | Inspektions-Rauchfangkehrer/Inspektions-Rauchfangkehrerinnen vor Vollendung einer sechsjährigen Dienstzeit als Inspektions-Rauchfangkehrer/Inspektions-Rauchfangkehrerin; Löschmeister/Löschmeisterinnen; Oberfeuerwehrmänner/Oberfeuerwehrfrauen, Erste. |
a) | 294,48 Euro für | Stationsleiter/Stationsleiterinnen Pflege in Stabsstellen ohne Führungsaufgaben, Fachbereichsleiter/Fachbereichsleiterinnen MTDG in Stabsstellen ohne Führungsaufgaben, Leitende Hebammenin Stabsstellen ohne Führungsaufgaben; | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
b) | 378,93 Euro für | Bereichsleiter/Bereichsleiterinnen Pflege in Stabsstellen ohne Führungsaufgaben, Bereichsleiter/Bereichsleiterinnen MTDG in Stabsstellen ohne Führungsaufgaben, Bereichsleiter/Bereichsleiterinnen Hebammenin Stabsstellen ohne Führungsaufgaben; | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
c) | 457,80 Euro für | Leitende Desinfektionsassistenten/Leitende Desinfektionsassistentinnen, Leitende Kardiotechniker/Leitende Kardiotechnikerinnen, Leitende Medizinische Fachassistenten/Leitende Medizinische Fachassistentinnen, Leitende Medizinische Masseure/Leitende Medizinische Masseurinnen, Leitende Operationsassistenten/Leitende Operationsassistentinnen, Erste Obduktionsassistenten/Erste Obduktionsassistentinnen, Leitende Obduktionsassistenten/Leitende Obduktionsassistentinnen, wenn den oben genannten Bediensteten zwischen 10 und 24 Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen unterstellt sind;
|
Gesetz über das Besoldungsrecht der Beamten der Bundeshauptstadt Wien (Besoldungsordnung 1994 – BO 1994)
StF.: LGBl. Nr. 55/1994
Änderung
LGBl. Nr. 55/1994
LGBl. Nr. 27/1995
Abl. Nr. 01/1995
Abl. Nr. 20/1995
LGBl. Nr. 52/1995
LGBl. Nr. 01/1996
Abl. Nr. 18/1996
LGBl. Nr. 13/1996
LGBl. Nr. 24/1996
LGBl. Nr. 48/1996
LGBl. Nr. 15/1998
Abl. Nr. 15/1998
LGBl. Nr. 23/1998
LGBl. Nr. 63/1998
LGBl. Nr. 18/1999
Abl. Nr. 27/1999
LGBl. Nr. 34/1999
Abl. Nr. 30/1999
Abl. Nr. 38/1999
LGBl. Nr. 47/1999
LGBl. Nr. 16/2000
LGBl. Nr. 51/2000
LGBl. Nr. 22/2001
LGBl. Nr. 122/2001
Abl. Nr. 20/2002
LGBl. Nr. 15/2002
LGBl. Nr. 50/2002
Abl. Nr. 45/2002
LGBl. Nr. 19/2003
Abl. Nr. 23/2003
LGBl. Nr. 33/2003
LGBl. Nr. 48/2003
Abl. Nr. 01/2004
Abl. Nr. 07/2004
LGBl. Nr. 20/2004
LGBl. Nr. 44/2004
LGBl. Nr. 45/2004
Abl. Nr. 41/2004
LGBl. Nr. 36/2005
LGBl. Nr. 49/2005
Abl. Nr. 50/2005
LGBl. Nr. 14/2006
Abl. Nr. 12/2006
Abl. Nr. 40/2006
LGBl. Nr. 42/2006
LGBl. Nr. 25/2007
Abl. Nr. 39/2007
LGBl. Nr. 05/2008
LGBl. Nr. 22/2008
LGBl. Nr. 43/2008
LGBl. Nr. 20/2009, CELEX-Nrn.: 389L0391, 32002L0015 und 32003L0088
LGBl. Nr. 33/2009
Abl. Nr. 53/2009
LGBl. Nr. 02/2010, CELEX-Nrn.: 32000L0043 und 32000L0078
Abl. Nr. 22/2010
LGBl. Nr. 42/2010
LGBl. Nr. 10/2011, CELEX-Nrn.: 32000L0078 und 32010L0018
LGBl. Nr. 21/2011
LGBl. Nr. 22/2011
LGBl. Nr. 30/2012
LGBl. Nr. 50/2012
LGBl. Nr. 33/2013
Abl. Nr. 40/2013
Abl. Nr. 46/2013
LGBl. Nr. 49/2013
LGBl. Nr. 50/2013
Abl. Nr. 5/2017
Abl. Nr. 14/2017