(1) Auf die Teilzeitbeschäftigung, die gemäß § 27 der Dienstordnung 1994 in der am 30. April 1998 geltenden Fassung gewährt worden ist, ist § 7 Abs. 1 vierter Satz in der am 30. April 1998 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(2) Für den Karenzurlaub, der gemäß § 56 der Dienstordnung 1994 in der am 30. April 1998 geltenden Fassung gewährt worden ist, gilt § 7 Abs. 2 Z 3a nicht.
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