(1) Der Beamte der Verwendungsgruppe A, Dienstklasse VII, der am 31. März 2017 und am 1. April 2017 dem Dienststand angehört und bei der Berufsrettung Wien in der Funktion als Ärztliche Leiterin bzw. Ärztlicher Leiter verwendet wird, wird mit Wirksamkeit 1. April 2017 zum Beamten der Beamtengruppe „Chefarzt/Chefärztin der Berufsrettung Wien“ und nach Maßgabe des Abs. 3 in das Schema II R, Verwendungsgruppe RÄ, übergeleitet.
(2) Der Beamte der Verwendungsgruppe A, Dienstklasse VII, der am 31. März 2017 und am 1. April 2017 dem Dienststand angehört, in die Beamtengruppe der Ärzte/Ärztinnen eingereiht ist und bei der Berufsrettung Wien in der Funktion als Oberärztin bzw. Oberarzt oder als Lehrärztin bzw. Lehrarzt verwendet wird, wird mit Wirksamkeit 1. April 2017 zum Beamten der Beamtengruppe „Rettungsärzte/Rettungsärztinnen der Berufsrettung Wien“ und nach Maßgabe des Abs. 3 in das Schema II R, Verwendungsgruppe RÄ, übergeleitet.
(3) Der Beamte gemäß Abs. 1 und 2 ist nach Maßgabe der folgenden Tabelle in die Verwendungsgruppe RÄ überzuleiten:
Dienstklasse VII Gehaltsstufe (alt) | Verwendungsgruppe RÄ Gehaltsstufe (neu) | Dienstklasse VII Gehaltsstufe (alt) | Verwendungsgruppe RÄ Gehaltsstufe (neu) |
1 | 7 | 8 | 14 |
2 | 8 | 9, 1. und 2. Jahr | 15 |
3 | 9 | 9, 3. und 4. Jahr | 16 |
4 | 10 | 9, 5. und 6. Jahr | 17 |
5 | 11 | 9, 7. und 8. Jahr | 18 |
6 | 12 | 9, über 8 Jahre | 19 |
7 | 13 | ||
§ 18 Abs. 8 ist sinngemäß anzuwenden. |
(4) Der Beamte, auf den Abs. 3 anzuwenden ist, rückt in dem Zeitpunkt vor (§ 11 Abs. 2), in dem er in der bisherigen Verwendungsgruppe die nächsthöhere Gehaltsstufe erreicht hätte.
(5) Das Besoldungsdienstalter des gemäß Abs. 3 in die Verwendungsgruppe RÄ übergeleiteten Beamten beginnt ungeachtet der bis zur Überleitung im Dienstverhältnis verbrachten vorrückungswirksamen Dienstzeit und der gemäß § 14 Abs. 2 und 3 der Dienstordnung 1994 angerechneten Vordienstzeiten in der niedrigsten Gehaltsstufe mit null Jahren. Es erhöht sich um die Zeitspanne, die erforderlich ist, um von der Gehaltsstufe 1 (Beginn des 1. Tags) der Verwendungsgruppe RÄ die sich aus Abs. 3 und 4 ergebende besoldungsrechtliche Stellung im Wege der Vorrückung gemäß § 11 Abs. 2 zu erreichen.
(6) Wurde einem Beamten, auf den Abs. 3 anzuwenden ist, zwischen dem 1. April 2017 und dem der Kundmachung der 53. Novelle zu diesem Gesetz folgenden Tag eine außerordentliche Vorrückung in eine höhere Gehaltsstufe oder eine Zulage gemäß § 11 Abs. 5 zuerkannt, ist die damit verbundene Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung mit dem Tag ihrer Wirksamkeit nach Maßgabe der Abs. 3 und 4 auch in der Verwendungsgruppe RÄ zu berücksichtigen.
(7) Für den Beamten, der zwischen dem 1. April 2017 und dem der Kundmachung der 53. Novelle zu diesem Gesetz folgenden Tag in eine der in Abs. 1 und 2 genannten Beamtengruppen bzw. Verwendungsgruppen eingereiht wird und auf den die sonstigen in diesen Bestimmungen genannten Voraussetzungen zutreffen, gelten Abs. 1 und 2 sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle des 1. April 2017 der Tag der Einreihung tritt.
(8) Der Beamte, der zwischen dem 1. April 2017 und dem der Kundmachung der 53. Novelle zu diesem Gesetz folgenden Tag bei der Berufsrettung Wien in der Funktion als Oberärztin bzw. Oberarzt verwendet wird und in die Verwendungsgruppe A, Dienstklasse III, und die Beamtengruppe der Ärzte/Ärztinnen eingereiht ist, wird mit Wirksamkeit des ersten Tages der Verwendung als Oberärztin bzw. Oberarzt zum Beamten der Beamtengruppe „Rettungsärzte/Rettungsärztinnen der Berufsrettung Wien“ und in das Schema II R, Verwendungsgruppe RÄ, Gehaltsstufe 7, übergeleitet.
(9) Die Überleitung in die Verwendungsgruppe RÄ gilt als Vorrückung in die Zielstufe im Sinn des § 49l Abs. 1. Mit Wirksamkeit der Überleitung gemäß Abs. 1 bis 8 sind die Übergangsbestimmungen zur Besoldungsreform 2015 (§§ 49l bis 49n) nicht mehr anzuwenden.
0 Kommentare zu § 49p W-BO 1994