(1) Das Gehalt wird im Schema I, II KA, II K, II P, II R, II KAV und II L durch die Verwendungsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe, im Schema II durch die Dienstklasse und in ihr durch die Gehaltsstufe, in der Dienstklasse III überdies durch die Verwendungsgruppe, bestimmt.
(2) Die Gehaltsansätze sind in der Anlage 2 festgesetzt. ./2
(3) Im Schema II kommen in Betracht
1. | für Beamte der Verwendungsgruppe A die Dienstklassen III, VII, VIII und IX, | |||||||||
2. | für Beamte der Verwendungsgruppe B die Dienstklassen III, VI und VII, | |||||||||
3. | für Beamte der Verwendungsgruppe C die Dienstklassen III, IV und V, | |||||||||
4. | für Beamte der Verwendungsgruppen D1, D, E1 und E die Dienstklasse III. | |||||||||
Der Beamte ist bei seiner Anstellung in die Dienstklasse III einzureihen. Wenn es jedoch besondere dienstliche Rücksichten geboten erscheinen lassen, kann der Beamte bei der Anstellung unmittelbar in eine höhere für seine Verwendungsgruppe vorgesehene Dienstklasse eingereiht werden; dabei ist insbesondere auf die im dienstlichen Interesse benötigte Qualifikation des Beamten und die Rahmenbedingungen, welche erforderlich sind, um Personen mit dieser Qualifikation am Arbeitsmarkt für die in Aussicht genommene Tätigkeit bei der Stadt Wien zu gewinnen, Bedacht zu nehmen. |
Bei einer Einreihung in eine höhere Dienstklasse umfasst das Besoldungsdienstalter abweichend von § 14 Abs. 1 der Dienstordnung 1994 nur die seit der Anstellung im Dienstverhältnis verbrachte für die Vorrückung wirksame Zeit; eine Anrechnung von Zeiten gemäß § 14 Abs. 2 und 3 der Dienstordnung 1994 findet nicht statt.
(4) Das Gehalt beginnt im Schema I, II KA, II K, II P, II R, II KAV und II L mit der Gehaltsstufe 1. Im Schema II beginnt das Gehalt, sofern im folgenden nicht anderes bestimmt ist, mit der Gehaltsstufe 1 der jeweiligen Dienstklasse. In der Dienstklasse IV beginnt das Gehalt mit der Gehaltsstufe 3 und in der Dienstklasse V mit der Gehaltsstufe 2. Wenn es besondere dienstliche Rücksichten geboten erscheinen lassen, kann dem Beamten bei der Anstellung unmittelbar eine höhere Gehaltsstufe zuerkannt werden; Abs. 3 dritter Satz, zweiter Halbsatz ist anzuwenden. In diesem Fall rückt der Beamte in die nächsthöhere für ihn vorgesehene Gehaltsstufe (§ 11 Abs. 2 und 3) in dem Zeitpunkt vor, in dem er diese Gehaltsstufe ohne die erfolgte Zuerkennung auf Grund seines Besoldungsdienstalters erreicht hätte.
(5) Abweichend von Abs. 1 bis 4 beträgt das Gehalt
1. | des Magistratsdirektors das 1,9fache, | |||||||||
2. | des Stadtrechnungshofsdirektors das 1,75fache, | |||||||||
3. | des ständigen Stellvertreters des Magistratsdirektors das 1,7fache, | |||||||||
4. | des Stadtbaudirektors und des Gruppenleiters der Finanzverwaltung das 1,65fache, | |||||||||
5. | der Bereichsdirektoren das 1,35fache, | |||||||||
des Gehaltes der Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 6. |
(6) Das Gehalt gemäß Abs. 5 entfällt bei Verwendungsänderung. Dies gilt nicht, wenn die Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 Z 1 oder 2 vorliegen und soweit nicht ein anderes Gehalt gemäß Abs. 5 gebührt.
(7) Kämen für denselben Zeitraum mehrere Gehälter gemäß Abs. 5 in Betracht, so gebührt nur das höhere Gehalt. Neben einem Gehalt gemäß Abs. 5 oder 6 gebühren keine Zulagen im Sinn des § 3 Abs. 2.
(8) Wird die Wiederverwendung eines Beamten des Ruhestandes verfügt oder genehmigt und tritt er den Dienst an, so gebührt ihm die besoldungsrechtliche Stellung, die er im Zeitpunkt seiner Versetzung in den Ruhestand innehatte.
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