§ 13 W-BO 1994 Gehalt

W-BO 1994 - Besoldungsordnung 1994

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.03.2025
  1. (1)Absatz einsDas Gehalt wird im Schema I, II KA, II K, II P, II R, II KAV und II L durch die Verwendungsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe, im Schema II durch die Dienstklasse und in ihr durch die Gehaltsstufe, in der Dienstklasse III überdies durch die Verwendungsgruppe, bestimmt.Das Gehalt wird im Schema römisch eins, römisch II KA, römisch II K, römisch II P, römisch II R, römisch II KAV und römisch II L durch die Verwendungsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe, im Schema römisch II durch die Dienstklasse und in ihr durch die Gehaltsstufe, in der Dienstklasse römisch III überdies durch die Verwendungsgruppe, bestimmt.
  2. (2)Absatz 2Die Gehaltsansätze sind in der Anlage 2 festgesetzt. ./2
  3. (3)Absatz 3Im Schema II kommen in BetrachtIm Schema römisch II kommen in Betracht
    1. 1.Ziffer einsfür Beamte der Verwendungsgruppe A die Dienstklassen III, VII, VIII und IX,für Beamte der Verwendungsgruppe A die Dienstklassen römisch III, römisch VII, römisch VIII und römisch IX,
    2. 2.Ziffer 2für Beamte der Verwendungsgruppe B die Dienstklassen III, VI und VII,für Beamte der Verwendungsgruppe B die Dienstklassen römisch III, römisch VI und römisch VII,
    3. 3.Ziffer 3für Beamte der Verwendungsgruppe C die Dienstklassen III, IV und V,für Beamte der Verwendungsgruppe C die Dienstklassen römisch III, römisch IV und römisch fünf,
    4. 4.Ziffer 4für Beamte der Verwendungsgruppen D1, D, E1 und E die Dienstklasse III.für Beamte der Verwendungsgruppen D1, D, E1 und E die Dienstklasse römisch III.Der Beamte ist bei seiner Anstellung in die Dienstklasse III einzureihen. Wenn es jedoch besondere dienstliche Rücksichten geboten erscheinen lassen, kann der Beamte bei der Anstellung unmittelbar in eine höhere für seine Verwendungsgruppe vorgesehene Dienstklasse eingereiht werden; dabei ist insbesondere auf die im dienstlichen Interesse benötigte Qualifikation des Beamten und die Rahmenbedingungen, welche erforderlich sind, um Personen mit dieser Qualifikation am Arbeitsmarkt für die in Aussicht genommene Tätigkeit bei der Stadt Wien zu gewinnen, Bedacht zu nehmen. Der Beamte ist bei seiner Anstellung in die Dienstklasse römisch III einzureihen. Wenn es jedoch besondere dienstliche Rücksichten geboten erscheinen lassen, kann der Beamte bei der Anstellung unmittelbar in eine höhere für seine Verwendungsgruppe vorgesehene Dienstklasse eingereiht werden; dabei ist insbesondere auf die im dienstlichen Interesse benötigte Qualifikation des Beamten und die Rahmenbedingungen, welche erforderlich sind, um Personen mit dieser Qualifikation am Arbeitsmarkt für die in Aussicht genommene Tätigkeit bei der Stadt Wien zu gewinnen, Bedacht zu nehmen.

    Bei einer Einreihung in eine höhere Dienstklasse umfasst das Besoldungsdienstalter abweichend von § 14 Abs. 1 der Dienstordnung 1994 nur die seit der Anstellung im Dienstverhältnis verbrachte für die Vorrückung wirksame Zeit; eine Anrechnung von Zeiten gemäß § 14 Abs. 2 und 3 der Dienstordnung 1994 findet nicht statt.Bei einer Einreihung in eine höhere Dienstklasse umfasst das Besoldungsdienstalter abweichend von Paragraph 14, Absatz eins, der Dienstordnung 1994 nur die seit der Anstellung im Dienstverhältnis verbrachte für die Vorrückung wirksame Zeit; eine Anrechnung von Zeiten gemäß Paragraph 14, Absatz 2 und 3 der Dienstordnung 1994 findet nicht statt.

  4. (4)Absatz 4Das Gehalt beginnt im Schema I, II KA, II K, II P, II R, II KAV und II L mit der Gehaltsstufe 1. Im Schema II beginnt das Gehalt, sofern im folgenden nicht anderes bestimmt ist, mit der Gehaltsstufe 1 der jeweiligen Dienstklasse. In der Dienstklasse IV beginnt das Gehalt mit der Gehaltsstufe 3 und in der Dienstklasse V mit der Gehaltsstufe 2. Wenn es besondere dienstliche Rücksichten geboten erscheinen lassen, kann dem Beamten bei der Anstellung unmittelbar eine höhere Gehaltsstufe zuerkannt werden; Abs. 3 dritter Satz, zweiter Halbsatz ist anzuwenden. In diesem Fall rückt der Beamte in die nächsthöhere für ihn vorgesehene Gehaltsstufe (§ 11 Abs. 2 und 3) in dem Zeitpunkt vor, in dem er diese Gehaltsstufe ohne die erfolgte Zuerkennung auf Grund seines Besoldungsdienstalters erreicht hätte.Das Gehalt beginnt im Schema römisch eins, römisch II KA, römisch II K, römisch II P, römisch II R, römisch II KAV und römisch II L mit der Gehaltsstufe 1. Im Schema römisch II beginnt das Gehalt, sofern im folgenden nicht anderes bestimmt ist, mit der Gehaltsstufe 1 der jeweiligen Dienstklasse. In der Dienstklasse römisch IV beginnt das Gehalt mit der Gehaltsstufe 3 und in der Dienstklasse römisch fünf mit der Gehaltsstufe 2. Wenn es besondere dienstliche Rücksichten geboten erscheinen lassen, kann dem Beamten bei der Anstellung unmittelbar eine höhere Gehaltsstufe zuerkannt werden; Absatz 3, dritter Satz, zweiter Halbsatz ist anzuwenden. In diesem Fall rückt der Beamte in die nächsthöhere für ihn vorgesehene Gehaltsstufe (Paragraph 11, Absatz 2 und 3) in dem Zeitpunkt vor, in dem er diese Gehaltsstufe ohne die erfolgte Zuerkennung auf Grund seines Besoldungsdienstalters erreicht hätte.
  5. (5)Absatz 5Abweichend von Abs. 1 bis 4 beträgt das GehaltAbweichend von Absatz eins bis 4 beträgt das Gehalt
    1. 1.Ziffer einsdes Magistratsdirektors das 1,9fache,
    2. 2.Ziffer 2des Stadtrechnungshofdirektors das 1,75fache,
    3. 3.Ziffer 3des ständigen Stellvertreters des Magistratsdirektors das 1,7fache,
    4. 4.Ziffer 4des Stadtbaudirektors, des Gruppenleiters der Finanzverwaltung und des Generaldirektors der Unternehmung Wiener Gesundheitsverbund das 1,65fache,
    5. 5.Ziffer 5des ständigen Stellvertreters des Generaldirektors der Unternehmung Wiener Gesundheitsverbund das 1,45fache,
    6. 6.Ziffer 6der nicht in Z 4 und 5 genannten Vorstandsmitglieder der Unternehmung Wiener Gesundheitsverbund das 1,4fache,der nicht in Ziffer 4, und 5 genannten Vorstandsmitglieder der Unternehmung Wiener Gesundheitsverbund das 1,4fache,
    7. 7.Ziffer 7der Bereichsdirektoren und des Direktors der Teilunternehmung Allgemeines Krankenhaus der Stadt Wien – Medizinischer Universitätscampus der Unternehmung Wiener Gesundheitsverbund das 1,35fache,
    8. 8.Ziffer 8des Direktors einer nicht in Z 7 genannten Teilunternehmung der Unternehmung Wiener Gesundheitsverbund das 1,3fache,des Direktors einer nicht in Ziffer 7, genannten Teilunternehmung der Unternehmung Wiener Gesundheitsverbund das 1,3fache,
    des Gehaltes der Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 6.des Gehaltes der Dienstklasse römisch IX, Gehaltsstufe 6.
  6. (6)Absatz 6Das Gehalt gemäß Abs. 5 entfällt bei Verwendungsänderung. Dies gilt nicht, wenn die Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 Z 1 oder 2 vorliegen und soweit nicht ein anderes Gehalt gemäß Abs. 5 gebührt.Das Gehalt gemäß Absatz 5, entfällt bei Verwendungsänderung. Dies gilt nicht, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 vorliegen und soweit nicht ein anderes Gehalt gemäß Absatz 5, gebührt.
  7. (7)Absatz 7Kämen für denselben Zeitraum mehrere Gehälter gemäß Abs. 5 in Betracht, so gebührt nur das höhere Gehalt. Neben einem Gehalt gemäß Abs. 5 oder 6 gebühren keine Zulagen im Sinn des § 3 Abs. 2.Kämen für denselben Zeitraum mehrere Gehälter gemäß Absatz 5, in Betracht, so gebührt nur das höhere Gehalt. Neben einem Gehalt gemäß Absatz 5, oder 6 gebühren keine Zulagen im Sinn des Paragraph 3, Absatz 2,
  8. (8)Absatz 8Wird die Wiederverwendung eines Beamten des Ruhestandes verfügt oder genehmigt und tritt er den Dienst an, so gebührt ihm die besoldungsrechtliche Stellung, die er im Zeitpunkt seiner Versetzung in den Ruhestand innehatte.
In Kraft seit 06.12.2024 bis 31.12.9999
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