§ 41b W-BO 1994

W-BO 1994 - Besoldungsordnung 1994

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

Bei Vorliegen der in §§ 48c und 62i der Vertragsbedienstetenordnung 1995, LGBl. Nr. 50, genannten Voraussetzungen können Beamten, die von der Schließung einer außerhalb der Ortsgemeinde Wien gelegenen Dienststelle betroffen sind, die Mehrkosten für die Fahrtstrecke zwischen bisherigem Dienstort und neuer Dienststelle auf eine Gesamtdauer von längstens fünf Jahren befristet pauschal abgegolten werden.

In Kraft seit 01.05.2014 bis 31.12.9999
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