(1) Leistungszulagen können gewährt werden für:
1. | überdurchschnittliche qualitative Leistungen, sofern sich diese Qualität der Leistung bereits über einen längeren Zeitraum erstreckt hat; | |||||||||
2. | die Erreichung von schriftlich vereinbarten Leistungszielen; | |||||||||
3. | im Zusammenhang mit der konkret auszuübenden Tätigkeit verbundene Leistungsanforderungen. |
(2) Ist die Leistungszulage von der Erreichung eines oder mehrerer Leistungsziele abhängig, kann der Stadtsenat sowohl das Höchstausmaß aller Leistungszulagen innerhalb einer Dienststelle (eines Dienststellenteiles) als auch das Höchstausmaß der dem einzelnen Beamten gebührenden Leistungszulage – allenfalls gestaffelt nach Beamtengruppen – für den Fall der gänzlichen Zielerreichung festlegen.
(3) Das Ausmaß der Leistungszulagen kann nach der Dauer der Leistungserbringung oder dem Grad der Zielerreichung in unterschiedlicher Höhe festgesetzt werden.
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