Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
(1) Dieses Gesetz gilt für die Beamten des Dienststandes der Stadt Wien, im folgenden Beamte genannt.
(2) Bei Vollziehung dieses Gesetzes ist im Einzelfall bei Frauen die Bezeichnung „Beamtin“ zu verwenden.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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