§ 31 W-BO 1994

W-BO 1994 - Besoldungsordnung 1994

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

Den in einer Einrichtung des Gesundheitsverbundes als Fachärztin bzw. Facharzt für Psychiatrie (und Neurologie), für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin, für Kinder- und Jugendpsychiatrie sowie für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapeutische Medizin klinisch tätigen Fachärztinnen und Fachärzten der Verwendungsgruppe A 3 gebührt eine Dienstzulage, deren Höhe in der Anlage 3 festgesetzt ist.

In Kraft seit 01.07.2020 bis 31.12.9999
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