Anl. 1 W-BO 1994

W-BO 1994 - Besoldungsordnung 1994

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.10.2024
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
  1. 1.Ziffer einsSoweit in der Gruppenaufteilung nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, ist unter der Bezeichnung „Verwendung“ eine Verwendung in einem Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien zu verstehen.
  2. 2.Ziffer 2Soweit eine bestimmte Verwendungsdauer oder Dienstzeit Voraussetzung für die Einreihung in eine Beamtengruppe ist, handelt es sich um eine Mindestdauer der Verwendung bzw. Dienstzeit. Soweit ein bestimmtes Besoldungsdienstalter Voraussetzung für die Einreihung in eine Beamtengruppe ist, sind Zeiträume, um die das Besoldungsdienstalter gemäß § 11 Abs. 7 erhöht wurde, abzuziehen.Soweit eine bestimmte Verwendungsdauer oder Dienstzeit Voraussetzung für die Einreihung in eine Beamtengruppe ist, handelt es sich um eine Mindestdauer der Verwendung bzw. Dienstzeit. Soweit ein bestimmtes Besoldungsdienstalter Voraussetzung für die Einreihung in eine Beamtengruppe ist, sind Zeiträume, um die das Besoldungsdienstalter gemäß Paragraph 11, Absatz 7, erhöht wurde, abzuziehen.
  3. 3.Ziffer 3Voraussetzung für die Einreihung in eine Beamtengruppe auf Grund einer bestimmten Verwendungsdauer (Dienstzeit) ist eine zumindest sehr gute Dienstleistung.
  4. 4.Ziffer 4Das Erfordernis der Ablegung einer Dienstprüfung (Prüfung) für die Einreihung in eine Beamtengruppe entfällt bei Beamten oder Beamtinnen mit einer Behinderung, wenn die durch die Dienstprüfung (Prüfung) nachzuweisenden Kenntnisse keine notwendige Voraussetzung für die sachgerechte Aufgabenerfüllung sind und die Art oder der Grad der Behinderung die Ablegung der Dienstprüfung (Prüfung) für den Beamten oder die Beamtin unzumutbar macht.
Gruppenaufteilung
SCHEMA IVerwendungsgruppe 1
ABeamtengruppen des gesamten Magistrats

Aufsichtsorgane, ständige, schichtführende

Garagenmeister/Garagenmeisterinnen

Monteure/Monteurinnen, selbständige, in besonders gehobener Verwendung

Oberaufseher/Oberaufseherinnen

Vorarbeiter/Vorarbeiterinnen, mit unterstellten Bediensteten der Verwendungsgruppe 2, nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten Posten

B
Beamtengruppen des Magistrats mit Ausnahme jener, auf die das Wiener Stadtwerke – Zuweisungsgesetz Anwendung findet

Apothekenlaboranten/Apothekenlaborantinnen, nach zehnjähriger Verwendung als Apothekenlaborant/Apothekenlaborantin bei Einreihung in Verwendungsgruppe 2, nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten Posten

Faktor/Faktorin der lithographischen Presse

Kassiere/Kassierinnen, nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten Posten

Maschinisten/Maschinistinnen, nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten Posten

Motorgraderführer/Motorgraderführerinnen

Obergärtner/Obergärtnerinnen

Obermonteure/Obermonteurinnen

Platzmeister/Platzmeisterinnen, nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten Posten

Schwimmlehrer/Schwimmlehrerinnen, staatlich geprüfte

Sportplatzrevisoren/Sportplatzrevisorinnen

Vorarbeiter/Vorarbeiterinnen in den Infrastrukturdiensten des Bau- und Gebäudemanagements, nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten Posten

Werkstättenleiter/Werkstättenleiterinnen, nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten Posten

C
Beamtengruppen der der WIENSTROM GmbH zugewiesenen Beamten/Beamtinnen

Blockelektriker/Blockelektrikerinnen bei den Blockanlagen

Blockheizer/Blockheizerinnen bei den Blockanlagen, mit erlerntem einschlägigen Lehrberuf und Heizer- und Maschinistenprüfung, nach dreijähriger Verwendung als Hochdruckheizer/Hochdruckheizerin

Blockmaschinisten/Blockmaschinistinnen bei den Blockanlagen, mit erlerntem einschlägigen Lehrberuf und Heizer- und Maschinistenprüfung, nach dreijähriger Verwendung als Hochdruckmaschinist/Hochdruckmaschinistin

D
Beamtengruppen der der WIEN ENERGIE Gasnetz GmbH zugewiesenen Beamten/Beamtinnen

Gasreglermonteure/Gasreglermonteurinnen, mit erlerntem einschlägigen Lehrberuf (Metallgewerbe) nach zehnjähriger Verwendung als Monteur/Monteurin in der Gasreglerwartung oder als Gasreglermonteur/Gasreglermonteurin, nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten Posten

Monteure/Monteurinnen in Spezialverwendung im Gebrechenbehebungsdienst, mit erlerntem einschlägigen Lehrberuf (Metallgewerbe) nach zehnjähriger Verwendung als Monteur/Monteurin oder Monteur/Monteurin in Spezialverwendung im Gebrechenbehebungsdienst

Monteure/Monteurinnen in Spezialverwendung in der Rohrlegung sowie der Sanitär- und Heizungstechnik mit erlerntem einschlägigen Lehrberuf (Metallgewerbe) nach zehnjähriger handwerklicher Verwendung bei den Wiener Stadtwerken – Gaswerken und/oder als der WIEN ENERGIE Gasnetz GmbH zugewiesener Beamter/zugewiesene Beamtin, davon mindestens zweijähriger Verwendung in der Rohrlegung und/oder der Sanitär- und Heizungstechnik, nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten Posten

E
Beamtengruppen der der WIENER LINIEN GmbH & Co KG zugewiesenen Beamten/Beamtinnen

Stellwerkswärter/Stellwerkswärterinnen der U-Bahn

F
Beamtengruppen der der BESTATTUNG WIEN GmbH zugewiesenen Beamten/Beamtinnen

Aufseher/Aufseherinnen für Bestattungsdurchführungen in den Aufbahrungshallen 1 und 3 sowie in der Feuerhalle des Wiener Zentralfriedhofes

Garderobeaufseher/Garderobeaufseherinnen, mit erlerntem einschlägigen Lehrberuf

Verwendungsgruppe 2

Die Einreihung in die Verwendungsgruppe 2 hat zur Voraussetzung

bei den unter Z 1 angeführten Beamtengruppen nur die Verwendung auf dem bezeichneten Posten unter den im Verzeichnis angeführten Bedingungen;bei den unter Ziffer eins, angeführten Beamtengruppen nur die Verwendung auf dem bezeichneten Posten unter den im Verzeichnis angeführten Bedingungen;

bei den unter Z 2 angeführten Beamtengruppen eine zehnjährige Einreihung in Verwendungsgruppe 3P.bei den unter Ziffer 2, angeführten Beamtengruppen eine zehnjährige Einreihung in Verwendungsgruppe 3P.

A
Beamtengruppen des gesamten Magistrats
  1. 1.Ziffer einsFacharbeiter/Facharbeiterinnen, mit der Führung einer Facharbeitergruppe/Facharbeiterinnengruppe betrautFacharbeiter/Facharbeiterinnen, selbständige, ohne unmittelbare FachaufsichtHochdruckheizer/Hochdruckheizerinnen, mit erlerntem einschlägigen Lehrberuf oder nach fünfjähriger Verwendung als Heizer/Heizerin (Niederdruckheizer/Niederdruckheizerin) oder nach fünfjähriger Verwendung auf diesem PostenMonteure/Monteurinnen in SpezialverwendungOberköche/OberköchinnenObermagazineure/ObermagazineurinnenPortiere/Portierinnen, nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten PostenSpezialfacharbeiter/SpezialfacharbeiterinnenVorarbeiter/Vorarbeiterinnen von Facharbeitern/Facharbeiterinnen
  2. 2.Ziffer 2Facharbeiter/FacharbeiterinnenHeizer/HeizerinnenKöche/KöchinnenMagazineure/MagazineurinnenVorarbeiter/Vorarbeiterinnen (Partieführer/Partieführerinnen)
B
Beamtengruppen des Magistrats mit Ausnahme jener, auf die das Wiener Stadtwerke – Zuweisungsgesetz Anwendung findet
  1. 1.Ziffer einsAufseher/Aufseherinnen, nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten PostenAusmesser/Ausmesserinnen mit SpezialkenntnissenBetriebsassistenten/BetriebsassistentinnenDesinfektoren/Desinfektorinnen, ErsteFachgehilfen/Fachgehilfinnen, ErsteFleischer/Fleischerinnen, ErsteForstaufseher/Forstaufseherinnen, mit PrüfungFriedhofsgehilfen/Friedhofsgehilfinnen, ErsteGärtner/Gärtnerinnen, nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten PostenHausprofessionisten/Hausprofessionistinnen der Anstalten und HeimeKassiere/Kassierinnen, nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten PostenKontrollableser/KontrollableserinnenKraftwagenlenker/Kraftwagenlenkerinnen, mit Ausbildung in der Wahrnehmung der für die Ausübung des Dienstes erforderlichen Sicherheitsaufgaben, nach zehnjähriger Verwendung als Kraftwagenlenker/Kraftwagenlenkerin, nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten PostenLaboranten/Laborantinnen, nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten PostenLehrwerkstättengehilfen/LehrwerkstättengehilfinnenMotorführer/Motorführerinnen der KleinbahnenSchulwarte/SchulwartinnenSchwimmlehrer/SchwimmlehrerinnenSetzer/SetzerinnenStraßenwalzenmaschinisten/StraßenwalzenmaschinistinnenTelefonisten/Telefonistinnen, nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten PostenVorarbeiter/Vorarbeiterinnen von Kanalarbeitern/KanalarbeiterinnenWäscheverwahrer/Wäscheverwahrerinnen, nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten PostenWerkstättenleiter/WerkstättenleiterinnenZahntechniker/Zahntechnikerinnen
  2. 2.Ziffer 2Apothekenlaboranten/ApothekenlaborantinnenArbeiter/Arbeiterinnen an Offset-DruckmaschinenArbeiter/Arbeiterinnen der Straßenverwaltung, mit erlerntem einschlägigen LehrberufFachgehilfen/FachgehilfinnenKindergartenassistenten/KindergartenassistentinnenLaboranten/LaborantinnenMaschinwäscher/MaschinwäscherinnenOberwäscher/Oberwäscherinnen
C
Beamtengruppen der der WIENSTROM GmbH zugewiesenen Beamten/Beamtinnen
  1. 1.Ziffer einsBauaufseher/Bauaufseherinnen, mit erlerntem Beruf, nach zweijähriger TätigkeitHochdruckmaschinisten/Hochdruckmaschinistinnen, mit erlerntem einschlägigen Lehrberuf (Metallgewerbe)Kabelaufseher/Kabelaufseherinnen, mit erlerntem einschlägigen Lehrberuf (Metallgewerbe) und dreijähriger Verwendung als Kabelaufseher/Kabelaufseherin oder ohne erlerntem einschlägigen Lehrberuf (Metallgewerbe) und fünfzehnjähriger Zugehörigkeit zur Gruppe LeitungsnetzeKesselmaurer/KesselmaurerinnenLaboranten/Laborantinnen, nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten PostenPflasteraufseher/Pflasteraufseherinnen, mit erlerntem einschlägigen Lehrberuf (Metallgewerbe) und dreijähriger Verwendung als Pflasteraufseher/Pflasteraufseherin oder ohne erlerntem einschlägigen Lehrberuf (Metallgewerbe) und fünfzehnjähriger Zugehörigkeit zur Gruppe LeitungsnetzeRevisionselektriker/RevisionselektrikerinnenSchweißer/Schweißerinnen, die die Rohrschweißerprüfung nach Ö-Norm M 7806 (Richtlinien für die Prüfung von Hochdruckschweißern) ablegen müssenTelefonisten/Telefonistinnen, nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten Posten
  2. 2.Ziffer 2Beamtengruppen gemäß Schema I, Verwendungsgruppe 3P, Abschnitt C, Z 1 und 2Beamtengruppen gemäß Schema römisch eins, Verwendungsgruppe 3P, Abschnitt C, Ziffer eins und 2Sanitätsgehilfen/Sanitätsgehilfinnen
D
Beamtengruppen der der WIEN ENERGIE Gasnetz GmbH zugewiesenen Beamten/Beamtinnen
  1. 1.Ziffer einsAufseher/AufseherinnenGasreglermonteure/Gasreglermonteurinnen, mit erlerntem einschlägigen Lehrberuf (Metallgewerbe) nach vierjähriger Verwendung als Monteur/Monteurin im Außendienst, davon mindestens ein Jahr bei der GasreglerwartungMonteure/Monteurinnen in Spezialverwendung im Gebrechenbehebungsdienst, mit erlerntem einschlägigen Lehrberuf (Metallgewerbe), nach vierjähriger Verwendung als Monteur/Monteurin im Außendienst, davon mindestens ein Jahr im GebrechenbehebungsdienstSchweißer/Schweißerinnen, mit erlerntem einschlägigen Lehrberuf und einer durch ein Zeugnis einer staatlichen oder staatlich autorisierten Prüfanstalt nachgewiesenen, den Anforderungen des jeweiligen Dienstpostens entsprechenden Schweißerausbildung
  2. 2.Ziffer 2Beamtengruppen gemäß Schema I, Verwendungsgruppe 3P, Abschnitt D, Z 1 bis 3Beamtengruppen gemäß Schema römisch eins, Verwendungsgruppe 3P, Abschnitt D, Ziffer eins bis 3
E
Beamtengruppen der der WIENER LINIEN GmbH & Co KG zugewiesenen Beamten/Beamtinnen
  1. 1.Ziffer einsAusmesser/Ausmesserinnen mit SpezialkenntnissenAutobuslenker/AutobuslenkerinnenKontrollore/KontrollorinnenMitarbeiter/Mitarbeiterinnen der Betrieblichen QualitätssicherungMitarbeiter/Mitarbeiterinnendes betrieblichen ServiceStraßenbahnfahrer/StraßenbahnfahrerinnenTelefonisten/Telefonistinnen der Abteilung interne Dienste, nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten PostenU-Bahnfahrer/U-Bahnfahrerinnen
  2. 2.Ziffer 2Kraftwagenlenker/Kraftwagenlenkerinnen der Abteilung Elektro- und Maschinentechnik, nach Ablegen der besonderen SchulungenPartieführer/Partieführerinnen der Abteilung BahnbauSanitätsgehilfen/SanitätsgehilfinnenSchreiber/Schreiberinnen der RevisionswerkstättenSchweißer/Schweißerinnen mit Schweißerprüfung
F
Beamtengruppen der der BESTATTUNG WIEN GmbH zugewiesenen Beamten/Beamtinnen
  1. 1.Ziffer einsPartieführer/Partieführerinnen von Betriebsgehilfen/Betriebsgehilfinnen, nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten Posten, nach vorheriger Verwendung als Betriebsgehilfe/Betriebsgehilfin bei Einreihung in Verwendungsgruppe 3PTelefonist/Telefonistin am Hauptschrank, mit fachlicher Auskunftserteilung
Verwendungsgruppe 3P

Die Beamtengruppen gliedern sich in folgende drei Untergruppen, wobei die im Verzeichnis angeführten Ziffern der Einteilung in diese Untergruppen entsprechen:

  1. 1.Ziffer einsBeamte/Beamtinnen, die als Facharbeiter/Facharbeiterin im erlernten Lehrberuf, und Beamte/Beamtinnen, die in einem sonstigen erlernten Beruf verwendet werden; weiters Beamte/Beamtinnen, die fünf Jahre auf dem Posten als Facharbeiterhilfskraft/Facharbeiterinnenhilfskraft bei Einreihung in Verwendungsgruppe 3 verwendet worden sind;
  2. 2.Ziffer 2Beamte/Beamtinnen, die einen einschlägigen Lehrberuf erlernt haben; weiters Beamte/Beamtinnen, die fünf Jahre auf dem Posten bei Einreihung in Verwendungsgruppe 3 verwendet worden sind;
  3. 3.Ziffer 3Beamte/Beamtinnen mit besonderer Verwendung unter den im Verzeichnis angegebenen Voraussetzungen.
A
Beamtengruppen des gesamten Magistrats
  1. 1.Ziffer einsFacharbeiter/Facharbeiterinnen
  2. 3.Ziffer 3Heizer/Heizerinnen, mit erlerntem einschlägigen Lehrberuf oder nach fünfjähriger Verwendung als Heizer/Heizerin bei Einreihung in Verwendungsgruppe 3Köche/Köchinnen, mit Lehrbrief oder nach fünfjähriger Verwendung als Hilfskoch/Hilfsköchin oder nach zehnjähriger Verwendung in einem Küchenbetrieb der Gemeinde WienKraftwagenlenker/Kraftwagenlenkerinnen, nach fünfjähriger Verwendung als Kraftwagenlenker/Kraftwagenlenkerin bei Einreihung in Verwendungsgruppe 3A oder nach vierjähriger überwiegender Tätigkeit als Lenker/Lenkerin von Lastkraftwagen mit Spezialaufbauten bzw. von Spezialfahrzeugen (Arbeitsmaschinen), zu deren Lenkung zumindest der Führerschein der Gruppe C erforderlich istMagazineure/Magazineurinnen, mit erlerntem einschlägigen LehrberufTelefonisten/Telefonistinnen, nach achtjähriger Verwendung als Telefonist/Telefonistin bei Einreihung in Verwendungsgruppe 3Vorarbeiter/Vorarbeiterinnen (Partieführer/Partieführerinnen), mit unterstellten Bediensteten der Verwendungsgruppen 3A, 3 und 4
B
Beamtengruppen des Magistrats mit Ausnahme jener, auf die das Wiener Stadtwerke – Zuweisungsgesetz Anwendung findet
  1. 1.Ziffer einsArbeiter/Arbeiterinnen der Straßenverwaltung, mit erlerntem einschlägigen Lehrberuf
  2. 2.Ziffer 2Arbeiter/Arbeiterinnen an Offset-DruckmaschinenFachgehilfen/Fachgehilfinnen, nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten PostenLaboranten/Laborantinnen, nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten PostenMaschinwäscher/Maschinwäscherinnen
  3. 3.Ziffer 3Amtsgehilfen/Amtsgehilfinnen, nach zwanzigjähriger Dienstzeit, davon mindestens fünfjähriger Verwendung als Amtsgehilfe/Amtsgehilfin, oder nach fünfzehnjähriger Verwendung als Amtsgehilfe/AmtsgehilfinApothekenlaboranten/Apothekenlaborantinnen, nach fünfjähriger Verwendung als Apothekenlaborant/Apothekenlaborantin bei Einreihung in Verwendungsgruppe 3Arbeiter/Arbeiterinnen der Straßenverwaltung, nach fünfjähriger Verwendung in Verwendungsgruppe 3A als Arbeiter/Arbeiterin der Straßenverwaltung oder als Kraftwagenlenker/KraftwagenlenkerinKanalarbeiter/Kanalarbeiterinnen, nach fünfjähriger Verwendung als Kanalarbeiter/Kanalarbeiterin bei Einreihung in Verwendungsgruppe 3Kanzleigehilfen/Kanzleigehilfinnen, nach fünfundzwanzigjähriger Dienstzeit oder nach zehnjähriger Tätigkeit als Kanzleigehilfe/KanzleigehilfinKindergartenassistenten/Kindergartenassistentinnen, nach fünfjähriger Verwendung als Kindergartenassistent/ Kindergartenassistentin bei Einreihung in Verwendungsgruppe 3Oberwäscher/OberwäscherinnenPlatzmeister/Platzmeisterinnen, nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten PostenServiceassistenten/Serviceassistentinnen, nach zwanzigjähriger Dienstzeit, davon mindestens fünfjähriger Verwendung als Serviceassistent/Serviceassistentin, oder nach fünfzehnjähriger Verwendung als Serviceassistent/ServiceassistentinVersorgungsassistenten/Versorgungsassistentinnen, nach zwanzigjähriger Dienstzeit, davon mindestens fünfjähriger Verwendung als Versorgungsassistent/Versorgungsassistentin, oder nach fünfzehnjähriger Verwendung als Versorgungsassistent/VersorgungsassistentinWäschemanipulanten/Wäschemanipulantinnen, nach dreijähriger Verwendung im WäschereibetriebWassermesserableser/Wassermesserableserinnen, nach fünfjähriger Verwendung auf diesem Posten bei Einreihung in Verwendungsgruppe 3AWirtschaftshelfer/Wirtschaftshelferinnen, nach zehnjähriger Verwendung als Wirtschaftshelfer/Wirtschaftshel-ferin bei Einreihung in Verwendungsgruppe 3
C
Beamtengruppen der der WIENSTROM GmbH zugewiesenen Beamten/Beamtinnen
  1. 1.Ziffer einsLaboranten/Laborantinnen
  2. 2.Ziffer 2Kabelaufseher/Kabelaufseherinnen, mit erlerntem einschlägigen Lehrberuf (Metallgewerbe)Kesselreiniger/KesselreinigerinnenZählerableser/Zählerableserinnen mit Uhrenkontrolle, mit erlerntem einschlägigen Lehrberuf (Metallgewerbe)
  3. 3.Ziffer 3Kranführer/Kranführerinnen nach zweijähriger Verwendung auf diesem Posten bei Einreihung in Verwendungsgruppe 3 und achtjähriger Verwendung in der Anlage des BetriebesSanitätsgehilfen/Sanitätsgehilfinnen, mit Zeugnis, nach fünfjähriger Verwendung als Sanitätsgehilfe/Sanitätsgehilfin
D
Beamtengruppen der der WIEN ENERGIE Gasnetz GmbH zugewiesenen Beamten/Beamtinnen
  1. 1.Ziffer einsFacharbeiter/Facharbeiterinnen im EichraumIsolierer/IsoliererinnenLaboranten/Laborantinnen
  2. 2.Ziffer 2Monteure/Monteurinnen, mit erlerntem einschlägigen Lehrberuf (Metallgewerbe)Schweißer/Schweißerinnen mit Schweißerprüfung, mit erlerntem einschlägigen Lehrberuf (Metallgewerbe)
  3. 3.Ziffer 3Sanitätsgehilfen/Sanitätsgehilfinnen, mit Zeugnis, nach fünfjähriger Verwendung als Sanitätsgehilfe/Sanitätsgehilfin
E
Beamtengruppen der der WIENER LINIEN GmbH & Co KG zugewiesenen Beamten/Beamtinnen
  1. 2.Ziffer 2Schweißer/Schweißerinnen mit Schweißerprüfung, mit erlerntem einschlägigen Lehrberuf (Metallgewerbe)
  2. 3.Ziffer 3Kranführer/Kranführerinnen, nach zweijähriger Verwendung auf diesem Posten bei Einreihung in Verwendungsgruppe 3 und achtjähriger Verwendung in der AbteilungPartieführer/Partieführerinnen der Abteilung BahnbauSanitätsgehilfen/Sanitätsgehilfinnen, mit Zeugnis, nach fünfjähriger Verwendung als Sanitätsgehilfe/SanitätsgehilfinSchreiber/Schreiberinnen, nach fünfjähriger Verwendung auf diesem Posten bei Einreihung in Verwendungsgruppe 3ASchreiber/Schreiberinnen der RevisionswerkstättenStationswarte/Stationswartinnen nach achtjähriger Verwendung als Stationswart/StationswartinVerschubfahrer/Verschubfahrerinnen, Erste, in der Zentralwerkstätte
F
Beamtengruppen der der BESTATTUNG WIEN GmbH zugewiesenen Beamten/Beamtinnen
  1. 3.Ziffer 3Betriebsgehilfen/Betriebsgehilfinnen, nach fünfjähriger Verwendung auf diesem Posten bei Einreihung in Verwendungsgruppe 3A, wenn die für diesen Posten vorgeschriebene Dienstprüfung abgelegt wurdeFachgehilfen/Fachgehilfinnen für Bestattungsdurchführungen, nach zweiundzwanzigjähriger Dienstzeit bei den Wiener Stadtwerken – Städtische Bestattung und/oder als der BESTATTUNG WIEN GmbH zugewiesener Beamter/zugewiesene Beamtin, wenn seit der Ablegung der für diesen Dienstposten vorgeschriebenen Eignungsprüfung mindestens zehn Jahre verstrichen sind
Verwendungsgruppe 3A

Die Einreihung in die Verwendungsgruppe 3A hat zur Voraussetzung

bei den unter Z 1 angeführten Beamtengruppen nur die Verwendung auf dem bezeichneten Posten unter den im Verzeichnis angeführten Bedingungen;bei den unter Ziffer eins, angeführten Beamtengruppen nur die Verwendung auf dem bezeichneten Posten unter den im Verzeichnis angeführten Bedingungen;

bei den unter Z 2 angeführten Beamtengruppen eine zehnjährige Verwendung auf dem bezeichneten Posten bei Einreihung in Verwendungsgruppe 3.bei den unter Ziffer 2, angeführten Beamtengruppen eine zehnjährige Verwendung auf dem bezeichneten Posten bei Einreihung in Verwendungsgruppe 3.

A
Beamtengruppen des gesamten Magistrats
  1. 1.Ziffer einsKraftwagenlenker/Kraftwagenlenkerinnen, nach fünfjähriger Verwendung als Kraftwagenlenker/KraftwagenlenkerinPortiere/Portierinnen, nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten Posten, nach zehnjähriger Verwendung als Portier/Portierin bei Einreihung in Verwendungsgruppe 3
  2. 2.Ziffer 2Facharbeiterhilfskräfte/FacharbeiterinnenhilfskräfteMagazineure/MagazineurinnenMaschinenarbeiter/Maschinenarbeiterinnen, für mehrere Arten von Maschinen verwendetVorarbeiter/Vorarbeiterinnen (Partieführer/Partieführerinnen)
B
Beamtengruppen des Magistrats mit Ausnahme jener, auf die das Wiener Stadtwerke – Zuweisungsgesetz Anwendung findet
  1. 1.Ziffer einsArbeiter/Arbeiterinnen der Straßenverwaltung, nach fünfjähriger Verwendung als Arbeiter/Arbeiterin der Straßenverwaltung oder als Kraftwagenlenker/Kraftwagenlenkerin
  2. 2.Ziffer 2Desinfektoren/DesinfektorinnenFachgehilfen/FachgehilfinnenFriedhofsgehilfen/FriedhofsgehilfinnenHauswarte/HauswartinnenWassermesserableser/Wassermesserableserinnen
C
Beamtengruppen der der WIENSTROM GmbH zugewiesenen Beamten/Beamtinnen
  1. 2.Ziffer 2Küchenkassiere/KüchenkassierinnenMessgehilfen/MessgehilfinnenWehrwärter/Wehrwärterinnen
D
Beamtengruppen der der WIEN ENERGIE Gasnetz GmbH zugewiesenen Beamten/Beamtinnen
  1. 2.Ziffer 2Gaszählerüberprüfer/Gaszählerüberprüferinnen
E
Beamtengruppen der der WIENER LINIEN GmbH & Co KG zugewiesenen Beamten/Beamtinnen
  1. 1.Ziffer einsStationswarte/StationswartinnenVerschubfahrer/Verschubfahrerinnen
  2. 2.Ziffer 2Arbeiter/Arbeiterinnen mit besonderer Verwendung im Revisions- und WerkstättendienstFrequenzzähler/FrequenzzählerinnenSchreiber/Schreiberinnen
F
Beamtengruppen der der BESTATTUNG WIEN GmbH zugewiesenen Beamten/Beamtinnen
  1. 1.Ziffer einsBetriebsgehilfen/BetriebsgehilfinnenFachgehilfen/Fachgehilfinnen für Bestattungsdurchführungen, nach zehnjähriger Dienstzeit bei den Wiener Stadtwerken – Städtische Bestattung und/oder als der BESTATTUNG WIEN GmbH zugewiesener Beamter/zugewiesene Beamtin, davon mindestens fünfjähriger Verwendung als Fachgehilfe/Fachgehilfin für BestattungsdurchführungenPartieführer/Partieführerinnen einer Trägerpartie, nach zwanzigjähriger Dienstzeit bei den Wiener Stadtwerken – Städtische Bestattung und/oder als der BESTATTUNG WIEN GmbH zugewiesener Beamter/zugewiesene Beamtin
Verwendungsgruppe 3

Die Einreihung in die Verwendungsgruppe 3 hat zur Voraussetzung

bei den unter Z 1 angeführten Beamtengruppen nur die Verwendung auf dem bezeichneten Posten;bei den unter Ziffer eins, angeführten Beamtengruppen nur die Verwendung auf dem bezeichneten Posten;

bei den in Z 2 angeführten Beamtengruppen eine zwanzigjährige Dienstzeit bei der Stadt Wien;bei den in Ziffer 2, angeführten Beamtengruppen eine zwanzigjährige Dienstzeit bei der Stadt Wien;

bei den unter Z 3 angeführten Beamtengruppen eine dreijährige Tätigkeit in der bezeichneten Verwendung;bei den unter Ziffer 3, angeführten Beamtengruppen eine dreijährige Tätigkeit in der bezeichneten Verwendung;

bei den unter Z 4 angeführten Beamtengruppen die Erfüllung der bezeichneten Voraussetzungen.bei den unter Ziffer 4, angeführten Beamtengruppen die Erfüllung der bezeichneten Voraussetzungen.

A
Beamtengruppen des gesamten Magistrats
  1. 1.Ziffer einsKanzleigehilfen/KanzleigehilfinnenKraftwagenlenker/KraftwagenlenkerinnenMaschinenarbeiter/Maschinenarbeiterinnen, für mehrere Arten von Maschinen verwendetPlatzmeister/PlatzmeisterinnenPortiere/PortierinnenTelefonisten/TelefonistinnenVorarbeiter/Vorarbeiterinnen (Partieführer/Partieführerinnen)
  2. 2.Ziffer 2Beamtengruppen gemäß Schema I, Verwendungsgruppe 4, Abschnitt ABeamtengruppen gemäß Schema römisch eins, Verwendungsgruppe 4, Abschnitt A
  3. 4.Ziffer 4Facharbeiterhilfskräfte/Facharbeiterinnenhilfskräfte, nach dreijähriger Verwendung als Facharbeiterhelfer/Facharbeiterhelferin (Arbeiter/Arbeiterin)Heizer/Heizerinnen, nach dreijähriger Verwendung als Heizerhelfer/HeizerhelferinHilfsköche/Hilfsköchinnen, nach dreijähriger Verwendung in einem Küchenbetrieb der Gemeinde Wien oder Absolvierung einer einschlägigen Tagesschule mit mindestens zehnmonatiger AusbildungMagazineure/Magazineurinnen, nach dreijähriger Verwendung in einem Magazin oder als Anstaltsgehilfe/Anstaltsgehilfin
B
Beamtengruppen des Magistrats mit Ausnahme jener, auf die das Wiener Stadtwerke – Zuweisungsgesetz Anwendung findet
  1. 1.Ziffer einsAmtsgehilfen/AmtsgehilfinnenApothekenlaboranten/ApothekenlaborantinnenArbeiter/Arbeiterinnen an Offset-DruckmaschinenArbeiter/Arbeiterinnen der StraßenverwaltungAufseher/AufseherinnenAusmesser/AusmesserinnenDesinfektionsassistenten/DesinfektionsassistentinnenDesinfektoren/DesinfektorinnenFachgehilfen/FachgehilfinnenForstaufseher/Forstaufseherinnen, ohne PrüfungFriedhofsgehilfen/FriedhofsgehilfinnenHauswarte/HauswartinnenKassiere/KassierinnenLaboranten/LaborantinnenLaborgehilfen/LaborgehilfinnenNiederdruckheizer/NiederdruckheizerinnenOrdinationsassistenten/OrdinationsassistentinnenServiceassistenten/ServiceassistentinnenTraktorführer/TraktorführerinnenVersorgungsassistenten/VersorgungsassistentinnenWäscheverwahrer/Wäscheverwahrerinnen
  2. 2.Ziffer 2Beamtengruppen gemäß Schema I, Verwendungsgruppe 4, Abschnitt BBeamtengruppen gemäß Schema römisch eins, Verwendungsgruppe 4, Abschnitt B
  3. 3.Ziffer 3Kanalarbeiter/KanalarbeiterinnenWäschereigehilfen/WäschereigehilfinnenWassermesserableser/Wassermesserableserinnen
  4. 4.Ziffer 4Anstaltsgehilfen/Anstaltsgehilfinnen, nach sechsjähriger Verwendung als Anstaltsgehilfe/AnstaltsgehilfinArbeiter/Arbeiterinnen des Friedhofsbetriebes, nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten Posten, nach zehnjähriger Verwendung als Arbeiter/Arbeiterin des FriedhofsbetriebesBadewarte/Badewartinnen, nach zehnjähriger Verwendung als Badewart/BadewartinKindergartenassistenten/Kindergartenassistentinnen, nach sechsjähriger Verwendung als Kindergartenassistent/ KindergartenassistentinMaschinwäscher/Maschinwäscherinnen, nach dreijähriger Verwendung als Maschinwäscher/Maschinwäscherin oder Wäschereigehilfe/WäschereigehilfinMüllaufleger/Müllauflegerin, nach zehnjähriger Verwendung in der MA 48, davon mindestens zwei Jahre in einer anderen Verwendung als auf einem Müllauflegerposten/MüllauflegerinnenpostenUmweltarbeiter/Umweltarbeiterinnen, nach zehnjähriger Verwendung als Umweltarbeiter/UmweltarbeiterinnenWäschereiarbeiter/Wäschereiarbeiterinnen, nach zehnjähriger Verwendung als Wäschereiarbeiter/WäschereiarbeiterinWirtschaftshelfer/Wirtschaftshelferinnen, nach sechsjähriger Verwendung als Wirtschaftshelfer/Wirtschaftshelferin
C
Beamtengruppen der der WIENSTROM GmbH zugewiesenen Beamten/Beamtinnen
  1. 1.Ziffer einsKüchenkassiere/Küchenkassierinnen
  2. 2.Ziffer 2Beamtengruppen gemäß Schema I, Verwendungsgruppe 4, Abschnitt CBeamtengruppen gemäß Schema römisch eins, Verwendungsgruppe 4, Abschnitt C
  3. 3.Ziffer 3Betriebsschreiber/Betriebsschreiberinnen in den KraftwerkenKesselreiniger/KesselreinigerinnenKranführer/KranführerinnenLaboratoriumsgehilfen/LaboratoriumsgehilfinnenMessgehilfen/MessgehilfinnenTrassenaufseher/TrassenaufseherinnenZählerableser/Zählerableserinnen mit Uhrenkontrolle
  4. 4.Ziffer 4Sanitätsgehilfen/Sanitätsgehilfinnen, mit ZeugnisSchwertransportarbeiter/Schwertransportarbeiterinnen, nach fünfjähriger Verwendung als Schwertransportarbeiter/SchwertransportarbeiterinWehrwärter/Wehrwärterinnen, nach fünfjähriger Verwendung als Wehrwärter/Wehrwärterin
D
Beamtengruppen der der WIEN ENERGIE Gasnetz GmbH zugewiesenen Beamten/Beamtinnen
  1. 2.Ziffer 2Beamtengruppen gemäß Schema I, Verwendungsgruppe 4, Abschnitt DBeamtengruppen gemäß Schema römisch eins, Verwendungsgruppe 4, Abschnitt D
  2. 4.Ziffer 4Gaszählerüberprüfer/Gaszählerüberprüferinnen, nach dreijähriger Verwendung in der GaszählerreparaturwerkstätteSanitätsgehilfen/Sanitätsgehilfinnen, mit Zeugnis
E
Beamtengruppen der der WIENER LINIEN GmbH & Co KG zugewiesenen Beamten/Beamtinnen
  1. 1.Ziffer einsAusmesser/AusmesserinnenBürohelfer/BürohelferinnenElektrokarrenfahrer/Elektrokarrenfahrerinnen der Zentralwerkstätte, der Abteilung Oberbau, Geodäsie und der Lager, mit Führerschein GFrequenzzähler/Frequenzzählerinnen
  2. 2.Ziffer 2Beamtengruppen gemäß Schema I, Verwendungsgruppe 4, Abschnitt EBeamtengruppen gemäß Schema römisch eins, Verwendungsgruppe 4, Abschnitt E
  3. 3.Ziffer 3Kranführer/KranführerinnenSchreiber/Schreiberinnen
  4. 4.Ziffer 4Arbeiter/Arbeiterinnen mit besonderer Verwendung im Revisionsdienst des Autobus-, Straßenbahn- und U-Bahn-BetriebesArbeiter/Arbeiterinnen mit besonderer Verwendung in der Zentralwerkstätte, Abteilung Oberbau, Geodäsie, Abteilung Elektro- und Maschinentechnik, Abteilung Nachrichtentechnik und Zugsicherung, Erhaltungsstelle für Hochbau und Abteilung Bahnbau, nach dreijähriger Verwendung in diesen AbteilungenSanitätsgehilfen/Sanitätsgehilfinnen, mit ZeugnisSchweißer/Schweißerinnen, mit Schweißerprüfung
F
Beamtengruppen der der BESTATTUNG WIEN GmbH zugewiesenen Beamten/Beamtinnen
  1. 1.Ziffer einsFachgehilfen/Fachgehilfinnen des BestattungsdienstesFachgehilfen/Fachgehilfinnen für BestattungsdurchführungenFachgehilfen/Fachgehilfinnen für Sargdepots mit LagerführungMaschinarbeiter/Maschinarbeiterinnen, nach zehnjähriger Verwendung als Maschinarbeiter/MaschinarbeiterinPartieführer/Partieführerinnen einer Trägerpartie, nach zehnjähriger Dienstzeit bei den Wiener Stadtwerken – Städtische Bestattung und/oder als der BESTATTUNG WIEN GmbH zugewiesener Beamter/zugewiesene Beamtin
  2. 2.Ziffer 2Beamtengruppen gemäß Schema I, Verwendungsgruppe 4, Abschnitt FBeamtengruppen gemäß Schema römisch eins, Verwendungsgruppe 4, Abschnitt F
  3. 4.Ziffer 4Gehilfen/Gehilfinnen für Bestattungsdurchführungen, nach fünfzehnjähriger Dienstzeit bei den Wiener Stadtwerken – Städtische Bestattung und/oder als der BESTATTUNG WIEN GmbH zugewiesener Beamter/zugewiesene Beamtin
Verwendungsgruppe 4
ABeamtengruppen des gesamten Magistrats

Arbeiter/Arbeiterinnen

Elektrokarrenfahrer/Elektrokarrenfahrerinnen

Facharbeiterhelfer/Facharbeiterhelferinnen

Heizerhelfer/Heizerhelferinnen

Küchengehilfen/Küchengehilfinnen

Magazinsarbeiter/Magazinsarbeiterinnen

Raumpfleger/Raumpflegerinnen

Torwarte/Torwartinnen

B
Beamtengruppen des Magistrats mit Ausnahme jener, auf die das Wiener Stadtwerke – Zuweisungsgesetz Anwendung findet

Abteilungshelfer/Abteilungshelferinnen

Anstaltsgehilfen/Anstaltsgehilfinnen

Arbeiter/Arbeiterinnen des Friedhofsbetriebes

Aufzugswärter/Aufzugswärterinnen

Badewarte/Badewartinnen

Hausarbeiter/Hausarbeiterinnen der Anstalten und Heime

Kanalarbeiter/Kanalarbeiterinnen

Kindergartenassistenten/Kindergartenassistentinnen

Marktgehilfen/Marktgehilfinnen

Maschinwäscher/Maschinwäscherinnen

Rettungshelfer/Rettungshelferinnen

Sanitätsgehilfen/Sanitätsgehilfinnen

Umweltarbeiter/Umweltarbeiterinnen

Vermessungsgehilfen/Vermessungsgehilfinnen

Wäschereiarbeiter/Wäschereiarbeiterinnen

Wäschereigehilfen/Wäschereigehilfinnen

Wassermesserableser/Wassermesserableserinnen

Wirtschaftshelfer/Wirtschaftshelferinnen

C
Beamtengruppen der der WIENSTROM GmbH zugewiesenen Beamten/Beamtinnen

Betriebsschreiber/Betriebsschreiberinnen in den Kraftwerken

Kanzleiboten/Kanzleibotinnen

Kesselreiniger/Kesselreinigerinnen

Kranführer/Kranführerinnen

Laboratoriumsgehilfen/Laboratoriumsgehilfinnen

Messgehilfen/Messgehilfinnen

Mitfahrer/Mitfahrerinnen

Sanitätsgehilfen/Sanitätsgehilfinnen

Schwertransportarbeiter/Schwertransportarbeiterinnen

Trassenaufseher/Trassenaufseherinnen

Wehrwärter/Wehrwärterinnen

D
Beamtengruppen der der WIEN ENERGIE Gasnetz GmbH zugewiesenen Beamten/Beamtinnen

Kanzleiboten/Kanzleibotinnen

Sanitätsgehilfen/Sanitätsgehilfinnen

E
Beamtengruppen der der WIENER LINIEN GmbH & Co KG zugewiesenen Beamten/Beamtinnen

Kranführer/Kranführerinnen

Sanitätsgehilfen/Sanitätsgehilfinnen

Schreiber/Schreiberinnen

F
Beamtengruppen der der BESTATTUNG WIEN GmbH zugewiesenen Beamten/Beamtinnen

Gehilfen/Gehilfinnen für Bestattungsdurchführungen

Hausarbeiter/Hausarbeiterinnen

Maschinarbeiter/Maschinarbeiterinnen

SCHEMA II
Verwendungsgruppe AA
Beamtengruppen des gesamten Magistrats

Beamte/Beamtinnen des höheren technischen Dienstes

Beamte/Beamtinnen des höheren Verwaltungsdienstes

Rechtskundige Beamte/Beamtinnen

B
Beamtengruppen des Magistrats mit Ausnahme jener, auf die das Wiener Stadtwerke – Zuweisungsgesetz Anwendung findet

Apotheker/Apothekerinnen

Ärzte/Ärztinnen, soweit sie nicht in das Schema II KAV eingereiht sindÄrzte/Ärztinnen, soweit sie nicht in das Schema römisch II KAV eingereiht sind

Beamte/Beamtinnen der Feuerwehr im höheren Dienst

Beamte/Beamtinnen des höheren Archivdienstes

Beamte/Beamtinnen des höheren Bibliotheksdienstes

Beamte/Beamtinnen des höheren Dienstes in den Museen

Beamte/Beamtinnen des höheren Forstdienstes

Physikatsärzte/Physikatsärztinnen

Psychologen/Psychologinnen

Tierärzte/Tierärztinnen

C
Beamtengruppen der der WIENSTROM GmbH zugewiesenen Beamten/Beamtinnen

Direktions-(Betriebs-)ärzte/Direktions-(Betriebs-)ärztinnen

D
Beamtengruppen der der WIEN ENERGIE Gasnetz GmbH zugewiesenen Beamten/Beamtinnen

Direktions-(Betriebs-)ärzte/Direktions-(Betriebs-)ärztinnen

E
Beamtengruppen der der WIENER LINIEN GmbH & Co KG zugewiesenen Beamten/Beamtinnen

Direktions-(Betriebs-)ärzte/Direktions-(Betriebs-)ärztinnen

Verwendungsgruppe B
ABeamtengruppen des gesamten MagistratsFachbeamte/Fachbeamtinnen des technischen Dienstes
  1. 1.Ziffer einsEin Zeugnis über eine Sonderausbildung gemäß § 57b des Krankenpflegegesetzes, BGBl. Nr. 102/1961, ist einem Zeugnis über eine entsprechende Weiterbildung gemäß § 64 des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes – GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997, oder einem Diplom über eine entsprechende Spezialisierung gemäß § 65 GuKG bzw. eine gemäß § 65a GuKG anerkannte Ausbildung für Lehr- oder Führungsaufgaben gleichzuhalten.Ein Zeugnis über eine Sonderausbildung gemäß Paragraph 57 b, des Krankenpflegegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 1961,, ist einem Zeugnis über eine entsprechende Weiterbildung gemäß Paragraph 64, des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes – GuKG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,, oder einem Diplom über eine entsprechende Spezialisierung gemäß Paragraph 65, GuKG bzw. eine gemäß Paragraph 65 a, GuKG anerkannte Ausbildung für Lehr- oder Führungsaufgaben gleichzuhalten.
  2. 2.Ziffer 2Ein Diplom über den erfolgreichen Abschluss eines Universitätslehrganges für Krankenhausmanagement, eines Universitätslehrganges für Lehrendes Pflegepersonal oder eines Universitätslehrganges für Leitendes Pflegepersonal gemäß § 23 des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997, bzw. eines solchen Hochschullehrganges gemäß § 18 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, ist bei den Beamtengruppen Lehrhebammen, Leitende Lehrhebammen, Bereichsleiter/Bereichsleiterinnen Hebammen, Leitende Hebammen, Leiter/Leiterinnen MTDG, Bereichsleiter/Bereichsleiterinnen MTDG, Fachbereichsleiter/Fachbereichsleiterinnen MTDG, Leiter/Leiterinnen der Bildungseinrichtung für MTDG, Pflegevorsteher/Oberinnen, Lehrer/Lehrerinnen für Gesundheits- und Krankenpflege, Bereichsleiter/Bereichsleiterinnen Pflege und Stationsleiter/Stationsleiterinnen Pflege einem Zeugnis über eine entsprechende Sonderausbildung gemäß § 38 des Hebammengesetzes, BGBl. Nr. 310/1994, § 32 des Gesetzes über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), BGBl. Nr. 460/1992, oder § 57b des Krankenpflegegesetzes, einem Zeugnis über eine Weiterbildung gemäß § 64 GuKG oder einem Diplom über eine entsprechende Spezialisierung gemäß § 65 GuKG bzw. eine gemäß § 65a GuKG anerkannte Ausbildung für Lehr- oder Führungsaufgaben gleichzuhalten. Bei Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, die Lehr- oder Führungsaufgaben im Sinn des GuKG ausüben, gilt dies nur, wenn und solange sie gemäß § 17 Abs. 7 GuKG zur Ausübung von Lehr- und Führungsaufgaben berechtigt sind.Ein Diplom über den erfolgreichen Abschluss eines Universitätslehrganges für Krankenhausmanagement, eines Universitätslehrganges für Lehrendes Pflegepersonal oder eines Universitätslehrganges für Leitendes Pflegepersonal gemäß Paragraph 23, des Universitäts-Studiengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,, bzw. eines solchen Hochschullehrganges gemäß Paragraph 18, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1966,, ist bei den Beamtengruppen Lehrhebammen, Leitende Lehrhebammen, Bereichsleiter/Bereichsleiterinnen Hebammen, Leitende Hebammen, Leiter/Leiterinnen MTDG, Bereichsleiter/Bereichsleiterinnen MTDG, Fachbereichsleiter/Fachbereichsleiterinnen MTDG, Leiter/Leiterinnen der Bildungseinrichtung für MTDG, Pflegevorsteher/Oberinnen, Lehrer/Lehrerinnen für Gesundheits- und Krankenpflege, Bereichsleiter/Bereichsleiterinnen Pflege und Stationsleiter/Stationsleiterinnen Pflege einem Zeugnis über eine entsprechende Sonderausbildung gemäß Paragraph 38, des Hebammengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 310 aus 1994,, Paragraph 32, des Gesetzes über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1992,, oder Paragraph 57 b, des Krankenpflegegesetzes, einem Zeugnis über eine Weiterbildung gemäß Paragraph 64, GuKG oder einem Diplom über eine entsprechende Spezialisierung gemäß Paragraph 65, GuKG bzw. eine gemäß Paragraph 65 a, GuKG anerkannte Ausbildung für Lehr- oder Führungsaufgaben gleichzuhalten. Bei Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, die Lehr- oder Führungsaufgaben im Sinn des GuKG ausüben, gilt dies nur, wenn und solange sie gemäß Paragraph 17, Absatz 7, GuKG zur Ausübung von Lehr- und Führungsaufgaben berechtigt sind.
  3. 3.Ziffer 3Ein Zeugnis über eine Sonderausbildung gemäß § 57b des Krankenpflegegesetzes von Angehörigen der gehobenen medizinisch-technischen Dienste ist einem Zeugnis über eine entsprechende Sonderausbildung gemäß § 32 MTD-Gesetz gleichzuhalten.Ein Zeugnis über eine Sonderausbildung gemäß Paragraph 57 b, des Krankenpflegegesetzes von Angehörigen der gehobenen medizinisch-technischen Dienste ist einem Zeugnis über eine entsprechende Sonderausbildung gemäß Paragraph 32, MTD-Gesetz gleichzuhalten.
  4. 4.Ziffer 4Ein Nachweis über ein abgeschlossenes Hochschulstudium der Pädagogik und eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im gehobenen medizinisch-technischen Dienst ist einem Zeugnis über eine entsprechende Sonderausbildung gemäß § 32 MTD-Gesetz gleichzuhalten.Ein Nachweis über ein abgeschlossenes Hochschulstudium der Pädagogik und eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im gehobenen medizinisch-technischen Dienst ist einem Zeugnis über eine entsprechende Sonderausbildung gemäß Paragraph 32, MTD-Gesetz gleichzuhalten.
  5. 5.Ziffer 5Ein Diplom über eine Sonderausbildung für Lehraufgaben gemäß § 65 GuKG ist einem Zeugnis über eine Weiterbildung gemäß § 64 GuKG gleichzuhalten.Ein Diplom über eine Sonderausbildung für Lehraufgaben gemäß Paragraph 65, GuKG ist einem Zeugnis über eine Weiterbildung gemäß Paragraph 64, GuKG gleichzuhalten.
  6. 6.Ziffer 6Ein Zeugnis über eine Weiterbildung gemäß § 64 GuKG ist einem Zeugnis über eine entsprechende Sonderausbildung gemäß § 38 des Hebammengesetzes gleichzuhalten.Ein Zeugnis über eine Weiterbildung gemäß Paragraph 64, GuKG ist einem Zeugnis über eine entsprechende Sonderausbildung gemäß Paragraph 38, des Hebammengesetzes gleichzuhalten.
Verwendungsgruppe K 1

Voraussetzung für eine Einreihung in die Verwendungsgruppe K 1 ist die Berufsberechtigung zur Ausübung eines gehobenen medizinisch-technischen Dienstes gemäß dem MTD-Gesetz sowie ein Zeugnis über eine entsprechende Sonderausbildung gemäß dem genannten Gesetz

         Bereichsleiter/Bereichsleiterinnen MTDG
  1. 1.Ziffer einsBeamte/Beamtinnen der gehobenen medizinisch-technischen Dienste
  2. 2.Ziffer 2Pflegevorsteher/Oberinnen
  3. 3.Ziffer 3Leitende Lehrhebammen
  4. 4.Ziffer 4Musiktherapeuten/MusiktherapeutinnenRhythmiker/Rhythmikerinnen
  5. 5.Ziffer 5Kardiotechniker/Kardiotechnikerinnen
    Leitende Kardiotechniker/Kardiotechnikerinnen
Verwendungsgruppe K 3

Voraussetzung für eine Einreihung in die Verwendungsgruppe K 3 ist

bei den in Z 1 angeführten Beamtengruppen die Berufsberechtigung zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß dem GuKG sowie ein Zeugnis oder Diplom über eine entsprechende Weiterbildung oder Sonderausbildung gemäß dem genannten Gesetz;bei den in Ziffer eins, angeführten Beamtengruppen die Berufsberechtigung zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß dem GuKG sowie ein Zeugnis oder Diplom über eine entsprechende Weiterbildung oder Sonderausbildung gemäß dem genannten Gesetz;

bei der in Z 2 angeführten Beamtengruppe die Berufsberechtigung zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß dem GuKG;bei der in Ziffer 2, angeführten Beamtengruppe die Berufsberechtigung zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß dem GuKG;

bei den in Z 3 angeführten Beamtengruppen die Berufsberechtigung zur Ausübung des Hebammenberufes gemäß dem Hebammengesetz sowie ein Zeugnis über eine entsprechende Sonderausbildung gemäß dem genannten Gesetz;bei den in Ziffer 3, angeführten Beamtengruppen die Berufsberechtigung zur Ausübung des Hebammenberufes gemäß dem Hebammengesetz sowie ein Zeugnis über eine entsprechende Sonderausbildung gemäß dem genannten Gesetz;

bei der in Z 4 angeführten Beamtengruppe die Berufsberechtigung zur Ausübung des Hebammenberufes gemäß dem Hebammengesetz.bei der in Ziffer 4, angeführten Beamtengruppe die Berufsberechtigung zur Ausübung des Hebammenberufes gemäß dem Hebammengesetz.

  1. 1.Ziffer einsLehrer/Lehrerinnen für Gesundheits- und KrankenpflegeBereichsleiter/Bereichsleiterinnen PflegePflegevorsteher/OberinnenStationsleiter/Stationsleiterinnen Pflege
  2. 2.Ziffer 2Fachbereichskoordinatoren/Fachbereichskoordinatorinnen Pflege
  3. 3.Ziffer 3Bereichsleiter/Bereichsleiterinnen Hebammen
         Lehrhebammen
  1. 4.Ziffer 4Fachbereichskoordinatoren/Fachbereichskoordinatorinnen Hebammen
Verwendungsgruppe K 4

Voraussetzung für eine Einreihung in die Verwendungsgruppe K 4 ist

bei der in Z 1 angeführten Beamtengruppe die Berufsberechtigung zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß dem GuKG;bei der in Ziffer eins, angeführten Beamtengruppe die Berufsberechtigung zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß dem GuKG;

bei der in Z 2 angeführten Beamtengruppe die Berufsberechtigung zur Ausübung des Hebammenberufes gemäß dem Hebammengesetz;bei der in Ziffer 2, angeführten Beamtengruppe die Berufsberechtigung zur Ausübung des Hebammenberufes gemäß dem Hebammengesetz;

bei der in Z 3 angeführten Beamtengruppe die Berufsberechtigung zur Ausübung des medizinisch-technischen Fachdienstes gemäß dem Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD-G), BGBl. Nr. 102/1961;bei der in Ziffer 3, angeführten Beamtengruppe die Berufsberechtigung zur Ausübung des medizinisch-technischen Fachdienstes gemäß dem Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD-G), BGBl. Nr. 102/1961;

bei den in Z 4 angeführten Beamtengruppen die Berufsberechtigung zur Ausübung der Medizinischen Fachassistenz gemäß dem Medizinische Assistenzberufe-Gesetz (MABG), BGBl. I Nr. 89/2012;bei den in Ziffer 4, angeführten Beamtengruppen die Berufsberechtigung zur Ausübung der Medizinischen Fachassistenz gemäß dem Medizinische Assistenzberufe-Gesetz (MABG), BGBl. römisch eins Nr. 89/2012;

bei den in Z 5 angeführten Beamtengruppen die Berufsberechtigungen zur Ausübung der Operationsassistenz und der Röntgenassistenz sowie der Nachweis der Berechtigung zur Ausübung der Gipsassistenz gemäß dem MABG;bei den in Ziffer 5, angeführten Beamtengruppen die Berufsberechtigungen zur Ausübung der Operationsassistenz und der Röntgenassistenz sowie der Nachweis der Berechtigung zur Ausübung der Gipsassistenz gemäß dem MABG;
  1. 1.Ziffer einsDiplomierte Gesundheits- und Krankenpfleger/Gesundheits- und Krankenpflegerinnen
  2. 2.Ziffer 2Hebammen
  3. 3.Ziffer 3Medizinisch-technische Fachkräfte, nach zehnjähriger Dienstzeit bei der Gemeinde Wien, davon mindestens sechsjähriger Verwendung als medizinisch-technische Fachkraft
  4. 4.Ziffer 4Medizinische Fachassistenten/Fachassistentinnen, nach zehnjähriger Dienstzeit bei der Gemeinde Wien, davon mindestens sechsjähriger Verwendung als Medizinischer Fachassistent/Medizinische FachassistentinMedizinische Fachassistenten/Fachassistentinnen, Leitende, nach zehnjähriger Dienstzeit bei der Gemeinde Wien, davon mindestens sechsjähriger Verwendung als Leitender Medizinischer Fachassistent/Leitende Medizinische Fachassistentin
  5. 5.Ziffer 5Operationsassistenten/Operationsassistentinnen, nach zehnjähriger Dienstzeit bei der Gemeinde Wien, davon mindestens sechsjähriger Verwendung als Operationsassistent/Operationsassistentin der Verwendungsgruppe K 5Operationsassistenten/Operationsassistentinnen, Leitende, nach zehnjähriger Dienstzeit bei der Gemeinde Wien, davon mindestens sechsjähriger Verwendung als Leitender Operationsassistent/Leitende Operationsassistentin der Verwendungsgruppe K 5
  6. 6.Ziffer 6Operationstechnische Assistenten/Assistentinnen
Verwendungsgruppe K 5

Voraussetzung für eine Einreihung in die Verwendungsgruppe K 5 ist

bei der in Z 1 angeführten Beamtengruppe die Berufsberechtigung zur Ausübung des medizinisch-technischen Fachdienstes gemäß dem MTF-SHD-G;bei der in Ziffer eins, angeführten Beamtengruppe die Berufsberechtigung zur Ausübung des medizinisch-technischen Fachdienstes gemäß dem MTF-SHD-G;
  1. 1.Ziffer einsMedizinisch-technische Fachkräfte
  2. 2.Ziffer 2Medizinische Fachassistenten/Fachassistentinnen

         Medizinische Fachassistenten/Fachassistentinnen, Leitende

  1. 3.Ziffer 3Pflegefachassistenten/Pflegefachassistentinnen
  2. 4.Ziffer 4Operationsassistenten/Operationsassistentinnen
         Operationsassistenten/Operationsassistentinnen, Leitende
  1. 1.Ziffer einsDesinfektionsassistenten/DesinfektionsassistentinnenDesinfektionsassistenten/Desinfektionsassistentinnen, LeitendeGipsassistenten/GipsassistentinnenLaborassistenten/LaborassistentinnenLaborgehilfen/LaborgehilfinnenOperationsassistenten/OperationsassistentinnenOperationsassistenten/Operationsassistentinnen, LeitendeOrdinationsassistenten/OrdinationsassistentinnenObduktionsassistenten/ObduktionsassistentinnenObduktionsassistenten/Obduktionsassistentinnen, ErsteObduktionsassistenten/Obduktionsassistentinnen, LeitendeRöntgenassistenten/Röntgenassistentinnen
  2. 2.Ziffer 2Heilmasseure/HeilmasseurinnenMedizinische Masseure/MasseurinnenMedizinische Masseure/Masseurinnen, Leitende
  3. 3.Ziffer 3Notfallsanitäter/Notfallsanitäterinnen
  4. 4.Ziffer 4Rettungssanitäter/Rettungssanitäterinnen
  5. 5.Ziffer 5Sanitätsgehilfen/Sanitätsgehilfinnen
  6. 6.Ziffer 6Pflegeassistenten/Pflegeassistentinnen
  7. 7.Ziffer 7Stationsgehilfen/Stationsgehilfinnen
  8. 8.Ziffer 8Zahnärztliche Assistenten/Assistentinnen

SCHEMA II PSCHEMA römisch II P

Voraussetzung für die Einreihung in eine Verwendungsgruppe dieses Schemas ist die Verwendung in einer Einrichtung des Gesundheitsverbundes. Für die zu den einzelnen Verwendungsgruppen angeführten fachspezifischen Voraussetzungen gilt weiters Folgendes:

  1. 1.Ziffer einsEin Zeugnis über eine Sonderausbildung gemäß § 57b des Krankenpflegegesetzes, BGBl. Nr. 102/1961, ist einem Zeugnis über eine entsprechende Weiterbildung gemäß § 64 GuKG oder einem Diplom über eine entsprechende Spezialisierung gemäß § 65 GuKG bzw. eine gemäß § 65a GuKG anerkannte Ausbildung für Lehr- oder Führungsaufgaben gleichzuhalten.Ein Zeugnis über eine Sonderausbildung gemäß Paragraph 57 b, des Krankenpflegegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 1961,, ist einem Zeugnis über eine entsprechende Weiterbildung gemäß Paragraph 64, GuKG oder einem Diplom über eine entsprechende Spezialisierung gemäß Paragraph 65, GuKG bzw. eine gemäß Paragraph 65 a, GuKG anerkannte Ausbildung für Lehr- oder Führungsaufgaben gleichzuhalten.
  2. 2.Ziffer 2Ein Diplom über den erfolgreichen Abschluss eines Universitätslehrganges für Krankenhausmanagement, eines Universitätslehrganges für Lehrendes Pflegepersonal oder eines Universitätslehrganges für Leitendes Pflegepersonal gemäß § 23 des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997, bzw. eines solchen Hochschullehrganges gemäß § 18 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, ist bei den Beamtengruppen Pflegevorsteher/Oberinnen, Lehrvorsteher/Schuloberinnen, Lehrer/Lehrerinnen für Gesundheits- und Krankenpflege, Bereichsleiter/Bereichsleiterinnen Pflege und Stationsleiter/Stationsleiterinnen Pflege einem Zeugnis über eine entsprechende Sonderausbildung gemäß § 57b des Krankenpflegegesetzes, einem Zeugnis über eine Weiterbildung gemäß § 64 GuKG oder einem Diplom über eine entsprechende Spezialisierung gemäß § 65 GuKG bzw. eine gemäß § 65a GuKG anerkannte Ausbildung für Lehr- oder Führungsaufgaben gleichzuhalten. Bei Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, die Lehr- oder Führungsaufgaben im Sinn des GuKG ausüben, gilt dies nur, wenn und solange sie gemäß § 17 Abs. 7 GuKG zur Ausübung von Lehr- und Führungsaufgaben berechtigt sind.Ein Diplom über den erfolgreichen Abschluss eines Universitätslehrganges für Krankenhausmanagement, eines Universitätslehrganges für Lehrendes Pflegepersonal oder eines Universitätslehrganges für Leitendes Pflegepersonal gemäß Paragraph 23, des Universitäts-Studiengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,, bzw. eines solchen Hochschullehrganges gemäß Paragraph 18, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1966,, ist bei den Beamtengruppen Pflegevorsteher/Oberinnen, Lehrvorsteher/Schuloberinnen, Lehrer/Lehrerinnen für Gesundheits- und Krankenpflege, Bereichsleiter/Bereichsleiterinnen Pflege und Stationsleiter/Stationsleiterinnen Pflege einem Zeugnis über eine entsprechende Sonderausbildung gemäß Paragraph 57 b, des Krankenpflegegesetzes, einem Zeugnis über eine Weiterbildung gemäß Paragraph 64, GuKG oder einem Diplom über eine entsprechende Spezialisierung gemäß Paragraph 65, GuKG bzw. eine gemäß Paragraph 65 a, GuKG anerkannte Ausbildung für Lehr- oder Führungsaufgaben gleichzuhalten. Bei Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, die Lehr- oder Führungsaufgaben im Sinn des GuKG ausüben, gilt dies nur, wenn und solange sie gemäß Paragraph 17, Absatz 7, GuKG zur Ausübung von Lehr- und Führungsaufgaben berechtigt sind.
  3. 3.Ziffer 3Ein Diplom über eine Sonderausbildung für Lehraufgaben gemäß § 65 GuKG ist einem Zeugnis über eine Weiterbildung gemäß § 64 GuKG gleichzuhalten.Ein Diplom über eine Sonderausbildung für Lehraufgaben gemäß Paragraph 65, GuKG ist einem Zeugnis über eine Weiterbildung gemäß Paragraph 64, GuKG gleichzuhalten.
Verwendungsgruppe P 1

Voraussetzung für eine Einreihung in die Verwendungsgruppe P 1 ist:

bei der in Z 1 angeführten Beamtengruppe die Berufsberechtigung zur Ausübung der Pflegeassistenz gemäß dem GuKG;bei der in Ziffer eins, angeführten Beamtengruppe die Berufsberechtigung zur Ausübung der Pflegeassistenz gemäß dem GuKG;

bei der in Z 2 angeführten Beamtengruppe die Einreihung in dieser Beamtengruppe (im Schema II K) am 31. August 1997.bei der in Ziffer 2, angeführten Beamtengruppe die Einreihung in dieser Beamtengruppe (im Schema römisch II K) am 31. August 1997.

  1. 1.Ziffer einsPflegeassistenten/Pflegeassistentinnen
  2. 2.Ziffer 2Stationsgehilfen/Stationsgehilfinnen
Verwendungsgruppe P 2

Voraussetzung für eine Einreihung in die Verwendungsgruppe P 2 ist die Berufsberechtigung zur Ausübung der Pflegefachassistenz gemäß dem GuKG.

Pflegefachassistenten/Pflegefachassistentinnen

Verwendungsgruppe P 3

Voraussetzung für eine Einreihung in die Verwendungsgruppe P 3 ist die Berufsberechtigung zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß dem GuKG.

Diplomierte Gesundheits- und Krankenpfleger/Gesundheits- und Krankenpflegerinnen

Verwendungsgruppe P 4

Voraussetzung für eine Einreihung in die Verwendungsgruppe P 4 ist:

bei den in Z 1 angeführten Beamtengruppen die Berufsberechtigung zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß dem GuKG sowie ein Zeugnis oder Diplom über eine entsprechende Weiterbildung oder Sonderausbildung gemäß dem genannten Gesetz;bei den in Ziffer eins, angeführten Beamtengruppen die Berufsberechtigung zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß dem GuKG sowie ein Zeugnis oder Diplom über eine entsprechende Weiterbildung oder Sonderausbildung gemäß dem genannten Gesetz;

bei der in Z 2 angeführten Beamtengruppe die Berufsberechtigung zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß dem GuKG.bei der in Ziffer 2, angeführten Beamtengruppe die Berufsberechtigung zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß dem GuKG.

  1. 1.Ziffer einsLehrer/Lehrerinnen für Gesundheits- und KrankenpflegeLehrvorsteher/SchuloberinnenBereichsleiter/Bereichsleiterinnen PflegePflegevorsteher/OberinnenStationsleiter/Stationsleiterinnen Pflege
  2. 2.Ziffer 2Fachbereichskoordinatoren/Fachbereichskoordinatorinnen Pflege
Verwendungsgruppe P 5

Voraussetzung für eine Einreihung in die Verwendungsgruppe P 5 ist die Berufsberechtigung zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß dem GuKG, ein Zeugnis oder Diplom über eine entsprechende Weiterbildung oder Sonderausbildung gemäß dem genannten Gesetz, ein Besoldungsdienstalter von mindestens 16 Jahren und ein im Dienstpostenplan mit Verwendungsgruppe P 5 bewerteter Posten.

Lehrvorsteher/Schuloberinnen

Pflegevorsteher/Oberinnen

Verwendungsgruppe P 6

Voraussetzung für eine Einreihung in die Verwendungsgruppe P 6 ist die Berufsberechtigung zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß dem GuKG, ein Diplom über eine entsprechende Sonderausbildung gemäß dem genannten Gesetz, ein Besoldungsdienstalter von mindestens 20 Jahren und ein im Dienstpostenplan mit Verwendungsgruppe P 6 bewerteter Posten.

Pflegevorsteher/Oberinnen

SCHEMA II RSCHEMA römisch II R
Verwendungsgruppe RÄ

Voraussetzung für eine Einreihung in die Verwendungsgruppe RÄ ist die Berechtigung zur selbständigen Berufsausübung als Arzt/Ärztin für Allgemeinmedizin oder eine abgeschlossene Facharztausbildung sowie ein aufrechtes Notarzt-/Notärztin-Dekret der österreichischen Ärztekammer gemäß § 40 des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169/1998, mit zweijähriger Rezertifizierung.Voraussetzung für eine Einreihung in die Verwendungsgruppe RÄ ist die Berechtigung zur selbständigen Berufsausübung als Arzt/Ärztin für Allgemeinmedizin oder eine abgeschlossene Facharztausbildung sowie ein aufrechtes Notarzt-/Notärztin-Dekret der österreichischen Ärztekammer gemäß Paragraph 40, des Ärztegesetzes 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,, mit zweijähriger Rezertifizierung.

Chefarzt/Chefärztin der Berufsrettung Wien

Rettungsärzte/Rettungsärztinnen der Berufsrettung Wien

Verwendungsgruppe R 2

Voraussetzung für eine Einreihung in die Verwendungsgruppe R 2 ist die Verwendung in einer Dienstform, in der keine 24-Stunden-Dienste zu leisten sind.

Bereichskoordinatoren/Bereichskoordinatorinnen der Berufsrettung Wien

Hauptinspektionsoffiziere/Hauptinspektionsoffizierinnen der Berufsrettung Wien

Verwendungsgruppe R 1

Voraussetzung für eine Einreihung in die Verwendungsgruppe R 1 ist die Verwendung in einer Dienstform, in der keine 24-Stunden-Dienste zu leisten sind.

Disponenten/Disponentinnen der Wiener Rettungsleitstelle

Lehrer/Lehrerinnen der Wiener Rettungsakademie

Unteroffiziere/Unteroffizierinnen der Berufsrettung Wien

Verwendungsgruppe R

Voraussetzung für eine Einreihung in die Verwendungsgruppe R ist die Berechtigung zur Berufsausübung gemäß § 9 oder § 10 SanG sowie die Verwendung in einer Dienstform, in der keine
24-Stunden-Dienste zu leisten sind.
Voraussetzung für eine Einreihung in die Verwendungsgruppe R ist die Berechtigung zur Berufsausübung gemäß Paragraph 9, oder Paragraph 10, SanG sowie die Verwendung in einer Dienstform, in der keine
24-Stunden-Dienste zu leisten sind.

Sanitäter/Sanitäterinnen
  1. 1.Ziffer einsLehrer/Lehrerinnen für eine Vorbereitungsausbildung nach dem GuKG in jene Verwendungsgruppe einzureihen sind, wie sie für Lehrer/Lehrerinnen der entsprechenden Unterrichtsgegenstände an einer mittleren Schule gemäß Z 23 bis 27 der Anlage 1 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 vorgesehen ist;Lehrer/Lehrerinnen für eine Vorbereitungsausbildung nach dem GuKG in jene Verwendungsgruppe einzureihen sind, wie sie für Lehrer/Lehrerinnen der entsprechenden Unterrichtsgegenstände an einer mittleren Schule gemäß Ziffer 23 bis 27 der Anlage 1 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 vorgesehen ist;
  2. 2.Ziffer 2Lehrer/Lehrerinnen für Kindergarten- und Hortpraxis sowie für Unterrichtsgegenstände der Didaktik an der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik bzw. Elementarpädagogik und an der Schule für AssistenzpädagogInnen der Stadt Wien auch dann in die Verwendungsgruppe L 2a 1 einzureihen sind, wenn sie die Erfordernisse gemäß Z 25.1 lit. h der Anlage 1 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung mit Ausnahme der Reifeprüfung erfüllen, und dass für die Einreihung in die Verwendungsgruppen L 1 bzw. L 2a 1 die bei der Stadt Wien abgelegte Dienstprüfung aus Didaktik der Zusatzprüfung aus Didaktik gemäß Z 23.4 und Z 23.5 bzw. Z 25.1 der Anlage 1 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 gleichzuhalten ist, wobei die Einreihung unter der Bedingung zu erfolgen hat, dass diese Dienstprüfung innerhalb von zwei Jahren ab Diensteintritt bzw. Verwendung als Lehrer/Lehrerin erfolgreich absolviert wird;Lehrer/Lehrerinnen für Kindergarten- und Hortpraxis sowie für Unterrichtsgegenstände der Didaktik an der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik bzw. Elementarpädagogik und an der Schule für AssistenzpädagogInnen der Stadt Wien auch dann in die Verwendungsgruppe L 2a 1 einzureihen sind, wenn sie die Erfordernisse gemäß Ziffer 25 Punkt eins, Litera h, der Anlage 1 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung mit Ausnahme der Reifeprüfung erfüllen, und dass für die Einreihung in die Verwendungsgruppen L 1 bzw. L 2a 1 die bei der Stadt Wien abgelegte Dienstprüfung aus Didaktik der Zusatzprüfung aus Didaktik gemäß Ziffer 23 Punkt 4 und Ziffer 23 Punkt 5, bzw. Ziffer 25 Punkt eins, der Anlage 1 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 gleichzuhalten ist, wobei die Einreihung unter der Bedingung zu erfolgen hat, dass diese Dienstprüfung innerhalb von zwei Jahren ab Diensteintritt bzw. Verwendung als Lehrer/Lehrerin erfolgreich absolviert wird;
  3. 3.Ziffer 3Leiter/Leiterinnen einer Unterrichtsanstalt in jene Verwendungsgruppe einzureihen sind, die ihnen zukäme, wenn sie als Lehrer/Lehrerinnen an dieser Unterrichtsanstalt tätig wären.
Verwendungsgruppe L 1

Lehrer/Lehrerinnen

Leiter/Leiterinnen einer Unterrichtsanstalt

Verwendungsgruppe L 2a 2Lehrer/Lehrerinnen
In Kraft seit 14.12.2023 bis 31.12.9999
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