§ 49o W-BO 1994

W-BO 1994 - Besoldungsordnung 1994

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.08.2024

(1) Beamte der Beamtengruppe Oberpfleger/Oberschwestern, die am 30. November 2017 und am 1. Dezember 2017 dem Dienststand angehören, werden mit Wirksamkeit 1. Dezember 2017 zu Beamten der Beamtengruppe Bereichsleiter/Bereichsleiterinnen Pflege.

(2) Beamte der Beamtengruppe Stationspfleger/Stationsschwestern, die am 30. November 2017 und am 1. Dezember 2017 dem Dienststand angehören, werden mit Wirksamkeit 1. Dezember 2017 zu Beamten der Beamtengruppe Stationsleiter/Stationsleiterinnen Pflege.

(3) Beamte der Beamtengruppe Ständige Stationspflegervertreter/Stationspflegervertreterinnen/
Stationsschwesternvertreter/Stationsschwesternvertreterinnen, die am 30. November 2017 und am 1. Dezember 2017 dem Dienststand angehören, werden mit Wirksamkeit 1. Dezember 2017 zu Beamten der Beamtengruppe Fachbereichskoordinatoren/Fachbereichskoordinatorinnen Pflege.

(4) Beamte der Beamtengruppen Gesundheits- und Krankenpfleger/Gesundheits- und Krankenschwestern, Kinderkrankenpfleger/Kinderkrankenschwestern und Psychiatrische Gesundheits- und Krankenpfleger/Gesundheits- und Krankenschwestern, die am 30. November 2017 und am 1. Dezember 2017 dem Dienststand angehören, werden mit Wirksamkeit 1. Dezember 2017 zu Beamten der Beamtengruppe Diplomierte Gesundheits- und Krankenpfleger/Gesundheits- und Krankenpflegerinnen.

(5) Beamte der Beamtengruppe Pflegehelfer/Pflegehelferinnen, die am 30. November 2017 und am 1. Dezember 2017 dem Dienststand angehören, werden mit Wirksamkeit 1. Dezember 2017 zu Beamten der Beamtengruppe Pflegeassistenten/Pflegeassistentinnen.

In Kraft seit 01.12.2017 bis 31.12.9999
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