§ 7a W-BO 1994 Pensionskassenvorsorge

W-BO 1994 - Besoldungsordnung 1994

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Die Gemeinde Wien hat ihren nach dem 30. November 1959 geborenen Beamten eine Pensionskassenzusage im Sinn des § 2 Z 1 des Betriebspensionsgesetzes – BPG, BGBl. Nr. 282/1990, zu erteilen. Zu diesem Zweck hat die Gemeinde Wien mit dem gemäß § 11 des Wiener Personalvertretungsgesetzes – W-PVG, LGBl. für Wien Nr. 49/1985, gebildeten Zentralausschuss eine Vereinbarung im Sinn des § 3 Abs. 2 BPG abzuschließen.

(2) Die mit dem Zentralausschuss abzuschließende Vereinbarung hat insbesondere Regelungen über das Beitrags- und Leistungsrecht zu enthalten. Die Vereinbarung hat jedenfalls vorzusehen, dass die Gemeinde Wien für die in Abs. 1 genannten Beamten einen Dienstgeberbeitrag zu leisten hat, der bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach dem ASVG 1 % der Bemessungsgrundlage und von dem diese Höchstbeitragsgrundlage übersteigenden Teil der Bemessungsgrundlage 2 % beträgt. In der Vereinbarung kann auch vorgesehen werden, dass der Dienstgeberbeitrag einen bestimmten Betrag nicht unterschreiten darf.

(3) Bemessungsgrundlage gemäß Abs. 2 ist der jeweils gebührende Monatsbezug (§ 3 Abs. 2) abzüglich der Kinderzulage. Der Dienstgeberbeitrag gemäß Abs. 2 ist auch von der dem Beamten jeweils gebührenden Sonderzahlung mit Ausnahme des auf die Kinderzulage entfallenden Teiles der Sonderzahlung zu leisten.

(4) Auf die Pensionskassenvorsorge der in Abs. 1 genannten Beamten sind, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, die Bestimmungen des Betriebspensionsgesetzes sinngemäß anzuwenden.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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