§ 25 W-BO 1994

W-BO 1994 - Besoldungsordnung 1994

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Den Hebammen, Lehrhebammen, Leitenden Lehrhebammen, Bereichsleiterinnen Hebammen (Bereichsleitern Hebammen), Leitenden Hebammen und Fachbereichskoordinatorinnen Hebammen (Fachbereichskoordinatoren Hebammen) gebührt eine Dienstzulage, deren Höhe in der Anlage 3 festgesetzt ist.

(2) Folgenden Beamten des Schemas II K gebührt bei Erfüllung der in der Anlage 3 angeführten Voraussetzungen eine Chargenzulage:

1.

Leitenden Desinfektionsassistentinnen (Leitenden Desinfektionsassistenten), Leitenden Kardiotechnikerinnen (Leitenden Kardiotechnikern), Leitenden Medizinischen Fachassistentinnen (Leitenden Medizinischen Fachassistenten), Leitenden Medizinischen Masseurinnen (Leitenden Medizinischen Masseuren), Leitenden Operationsassistentinnen (Leitenden Operationsassistenten), Ersten Obduktionsassistentinnen (Ersten Obduktionsassistenten), Leitenden Obduktionsassistentinnen (Leitenden Obduktionsassistenten), Lehrerinnen für MTDG (Lehrern für MTDG), Lehrhebammen, Lehrerinnen (Lehrern) für Gesundheits- und Krankenpflege, Lehrenden Medizinisch-technischen Fachkräften mit Sonderausbildung für Lehraufgaben, Medizinisch-technischen Fachkräften mit Führungsaufgaben, Bereichsleiterinnen MTDG (Bereichsleitern MTDG), Bereichsleiterinnen Hebammen (Bereichsleitern Hebammen), Bereichsleiterinnen Pflege (Bereichsleitern Pflege), Fachbereichsleiterinnen MTDG (Fachbereichsleitern MTDG), Leitenden Hebammen, Stationsleiterinnen Pflege (Stationsleitern Pflege),

2.

Leiterinnen der Bildungseinrichtung für MTDG (Leitern der Bildungseinrichtung für MTDG), Leitenden Lehrhebammen, Leiterinnen MTDG (Leitern MTDG), Oberinnen (Pflegevorstehern).

(3) Die Höhe der Dienstzulagen gemäß Abs. 2 Z 1 und die Höhe der Dienstzulagen gemäß Abs. 2 Z 2 in den einzelnen Dienstzulagengruppen sind in der Anlage 3 festgesetzt. Die Einreihung in eine der Dienstzulagengruppen hat durch den Stadtsenat nach Bedeutung und Umfang der mit der Funktion verbundenen Verantwortung zu erfolgen.

In Kraft seit 01.09.2021 bis 31.12.9999
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