(1) Folgenden Beamten des Schemas II P gebührt bei Erfüllung der in der Anlage 3 angeführten Voraussetzungen eine Chargenzulage:
1. | Lehrerinnen (Lehrern) für Gesundheits- und Krankenpflege, Bereichsleiterinnen Pflege (Bereichsleitern Pflege), Stationsleiterinnen Pflege (Stationsleitern Pflege), | |||||||||
2. | Oberinnen (Pflegevorstehern), Schuloberinnen (Lehrvorstehern). |
(2) Die Höhe der Dienstzulagen gemäß Abs. 1 Z 1 und die Höhe der Dienstzulagen gemäß Abs. 1 Z 2 in den einzelnen Dienstzulagengruppen sind in der Anlage 3 festgesetzt. Die Einreihung in eine der Dienstzulagengruppen hat durch den Stadtsenat nach Bedeutung und Umfang der mit der Funktion verbundenen Verantwortung zu erfolgen
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