§ 37 W-BO 1994 Sonderzulagen

W-BO 1994 - Besoldungsordnung 1994

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Sonderzulagen können gewährt werden,

1.

wenn dem Beamten ein Mehraufwand im Sinn des § 35 erwächst und er außerdem eine Mehrdienstleistung im Sinn des § 36 erbringt;

2.

als Fehlgeldentschädigung, Schmutz-, Erschwernis- oder Gefahrenzulagen und ähnliche Zulagen.

(2) Bei Gewährung der Sonderzulagen ist auf die Grundsätze der §§ 35 und 36 Bedacht zu nehmen.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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