(1) Der Beamte erreicht ein höheres Gehalt durch Vorrückung (§ 11), durch Überstellung in eine höhere Verwendungsgruppe (§ 18), der Beamte des Schemas II außerdem durch Beförderung (§ 17).
(2) Erfüllt der Beamte die Voraussetzungen für eine Überstellung in eine höhere Verwendungsgruppe, für eine Überreihung in eine Beamtengruppe, mit der ein höherer Monatsbezug verbunden ist, oder für eine Beförderung und unterbleibt diese Ernennung aus Gründen, die der Beamte nicht zu vertreten hat, so kann er rückwirkend überstellt, überreiht oder befördert werden. Gleiches gilt, wenn gegen einen solchen Beamten ein Disziplinarverfahren eingeleitet ist und das Disziplinarverfahren durch Einstellung oder Freispruch endet.
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