§ 42 W-BO 1994 Verweisung auf andere Gesetze

W-BO 1994 - Besoldungsordnung 1994

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
  1. (1)Absatz einsSoweit in diesem Gesetz auf andere Wiener Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Soweit dieses Gesetz und dessen Anlage 1 auf Bundesgesetze verweisen, sind diese in der am 1. November 2023 geltenden Fassung anzuwenden.
In Kraft seit 14.12.2023 bis 31.12.2023
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