§ 7 W-BO 1994 Pensionsbeitrag

W-BO 1994 - Besoldungsordnung 1994

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.08.2024
  1. (1)Absatz einsDer Beamte hat einen monatlichen Pensionsbeitrag zu entrichten. Der monatliche Pensionsbeitrag beträgt für den Beamten, der vor dem 1. Dezember 1959 geboren worden ist und für den § 73 Abs. 2 der Pensionsordnung 1995 gilt, 12,55 % der Bemessungsgrundlage, sonst 11,05 % der Bemessungsgrundlage.Der Beamte hat einen monatlichen Pensionsbeitrag zu entrichten. Der monatliche Pensionsbeitrag beträgt für den Beamten, der vor dem 1. Dezember 1959 geboren worden ist und für den Paragraph 73, Absatz 2, der Pensionsordnung 1995 gilt, 12,55 % der Bemessungsgrundlage, sonst 11,05 % der Bemessungsgrundlage.
  1. 1.Ziffer einsdem Gehalt und
  2. 2.Ziffer 2den ruhegenußfähigen Zulagen,
die der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten entsprechen, einschließlich des sich darauf beziehenden Teils des Lohnausgleichs gemäß § 29a der Dienstordnung 1994. Bei Beamten mit Teilzeitbeschäftigung gemäß § 27, § 28, § 29a, § 55a oder § 61b der Dienstordnung 1994 vermindert sie sich entsprechend der Verkürzung der Arbeitszeit. Den Pensionsbeitrag in der angeführten Höhe hat der Beamte auch von den Teilen der Sonderzahlung zu entrichten, die den unter Z 1 und 2 genannten Bezügen entsprechen. Bescheide, mit denen Pensionsbeiträge vorgeschrieben werden, sind nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 - VVG, BGBl. Nr. 53, zu vollstrecken.die der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten entsprechen, einschließlich des sich darauf beziehenden Teils des Lohnausgleichs gemäß Paragraph 29 a, der Dienstordnung 1994. Bei Beamten mit Teilzeitbeschäftigung gemäß Paragraph 27,, Paragraph 28,, Paragraph 29 a,, Paragraph 55 a, oder Paragraph 61 b, der Dienstordnung 1994 vermindert sie sich entsprechend der Verkürzung der Arbeitszeit. Den Pensionsbeitrag in der angeführten Höhe hat der Beamte auch von den Teilen der Sonderzahlung zu entrichten, die den unter Ziffer eins und 2 genannten Bezügen entsprechen. Bescheide, mit denen Pensionsbeiträge vorgeschrieben werden, sind nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 - VVG, Bundesgesetzblatt Nr. 53, zu vollstrecken.
  1. (1a)Absatz eins aAbweichend von Abs. 1 vierter und fünfter Satz kann der Beamte schriftlich erklären, den Pensionsbeitrag für die Zeit einer Teilzeitbeschäftigung zur Betreuung eines in § 28 Abs. 1 der Dienstordnung 1994 genannten Kindes bis längstens zum Ablauf des achten Lebensjahres des Kindes, zur Pflege eines in § 55 Abs. 1 Z 1 der Dienstordnung 1994 genannten Kindes bis längstens zum Ablauf des 40. Lebensjahres des Kindes, oder für die Zeit einer Teilzeitbeschäftigung gemäß §§ 55a oder 61b der Dienstordnung 1994 von der unverminderten Bemessungsgrundlage zu entrichten. Soweit dadurch die volle Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag nicht überschritten wird, kann der Beamte auch erklären, den Pensionsbeitrag von der doppelten verminderten Bemessungsgrundlage zu entrichten.Abweichend von Absatz eins, vierter und fünfter Satz kann der Beamte schriftlich erklären, den Pensionsbeitrag für die Zeit einer Teilzeitbeschäftigung zur Betreuung eines in Paragraph 28, Absatz eins, der Dienstordnung 1994 genannten Kindes bis längstens zum Ablauf des achten Lebensjahres des Kindes, zur Pflege eines in Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, der Dienstordnung 1994 genannten Kindes bis längstens zum Ablauf des 40. Lebensjahres des Kindes, oder für die Zeit einer Teilzeitbeschäftigung gemäß Paragraphen 55 a, oder 61b der Dienstordnung 1994 von der unverminderten Bemessungsgrundlage zu entrichten. Soweit dadurch die volle Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag nicht überschritten wird, kann der Beamte auch erklären, den Pensionsbeitrag von der doppelten verminderten Bemessungsgrundlage zu entrichten.
  2. (1b)Absatz eins bWird die Erklärung (Abs. 1a) spätestens drei Monate nach Antritt der Teilzeitbeschäftigung abgegeben, kann sie auch rückwirkend auf den Tag des Antritts der Teilzeitbeschäftigung erfolgen. Danach abgegebene Erklärungen werden frühestens mit dem dem Einlangen der Erklärung beim Magistrat folgenden Monat wirksam.Wird die Erklärung (Absatz eins a,) spätestens drei Monate nach Antritt der Teilzeitbeschäftigung abgegeben, kann sie auch rückwirkend auf den Tag des Antritts der Teilzeitbeschäftigung erfolgen. Danach abgegebene Erklärungen werden frühestens mit dem dem Einlangen der Erklärung beim Magistrat folgenden Monat wirksam.
  3. (1c)Absatz eins cDie Abs. 1a und 1b gelten sinngemäß auch für Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung gemäß § 27 der Dienstordnung 1994, wenn diese Zeiten nicht mehr als 36 Monate vor dem Erreichen des Mindestpensionsalters (§ 2a PO 1995) liegen. Die Erklärung (Die Erklärungen) darf (dürfen zusammen) höchstens einen Zeitraum von 36 Monaten umfassen.Die Absatz eins a und 1b gelten sinngemäß auch für Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung gemäß Paragraph 27, der Dienstordnung 1994, wenn diese Zeiten nicht mehr als 36 Monate vor dem Erreichen des Mindestpensionsalters (Paragraph 2 a, PO 1995) liegen. Die Erklärung (Die Erklärungen) darf (dürfen zusammen) höchstens einen Zeitraum von 36 Monaten umfassen.
  4. (2)Absatz 2Der Beamte hat keinen Pensionsbeitrag zu entrichten
    1. 1.Ziffer einsfür die Zeit, die nicht als ruhegenußfähige Dienstzeit zur Stadt Wien gilt,
    2. 2.Ziffer 2für die Zeit einer Eltern-Karenz gemäß §§ 53 bis 54 der Dienstordnung 1994, ausgenommen für die Abgeltung, die der Beamte für eine Beschäftigung gemäß § 54a der Dienstordnung 1994 erhält,für die Zeit einer Eltern-Karenz gemäß Paragraphen 53 bis 54 der Dienstordnung 1994, ausgenommen für die Abgeltung, die der Beamte für eine Beschäftigung gemäß Paragraph 54 a, der Dienstordnung 1994 erhält,
    3. 3.Ziffer 3für die Zeit einer Karenz gemäß § 55 der Dienstordnung 1994, solange die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 und 2 der Dienstordnung 1994 vorliegen.für die Zeit einer Karenz gemäß Paragraph 55, der Dienstordnung 1994, solange die Voraussetzungen des Paragraph 55, Absatz eins und 2 der Dienstordnung 1994 vorliegen.
    4. 3a.Ziffer 3 afür die Zeit eines Karenzurlaubes gemäß § 56 der Dienstordnung 1994, der nicht ausdrücklich im öffentlichen Interesse gewährt worden ist,für die Zeit eines Karenzurlaubes gemäß Paragraph 56, der Dienstordnung 1994, der nicht ausdrücklich im öffentlichen Interesse gewährt worden ist,
    5. 3b.Ziffer 3 bfür die Zeit einer Pflegefreistellung gemäß § 61a der Dienstordnung 1994,für die Zeit einer Pflegefreistellung gemäß Paragraph 61 a, der Dienstordnung 1994,
    6. 4.Ziffer 4für die Zeit des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes, des Zivildienstes oder eines gleichartigen Dienstes, für die kein Anspruch auf Bezüge besteht.
  5. (3)Absatz 3Rechtmäßig entrichtete Pensionsbeiträge sind nicht zurückzuzahlen. Hat der Beamte für die Zeit eines Karenzurlaubes (Urlaubes ohne Bezüge) Pensionsbeiträge entrichtet und erhält die Stadt Wien für Zeiten, die in diesen Urlaub fallen, nachträglich einen Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen, so gebührt dem Beamten ein Betrag in der Höhe dieses Überweisungsbetrages.
In Kraft seit 01.08.2023 bis 13.12.2023
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