(1) Ein Beamter, der in der Zeit vom 1. Jänner 2002 bis zum 31. Dezember 2004 eine in § 7 Abs. 1a genannte Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen hat, kann bis längstens 31. Dezember 2006 schriftlich beantragen, nachträglich einen erhöhten Pensionsbeitrag unter Zugrundelegung der Bestimmung des § 7 Abs. 1a zu entrichten. Die Erklärung kann sich auch auf Teile der Teilzeitbeschäftigung beziehen. § 7 Abs. 1 ist in der Fassung vor der 23. Novelle zur Besoldungsordnung 1994 anzuwenden.
(2) Wird eine in § 7 Abs. 1a genannte Teilzeitbeschäftigung über den 31. Dezember 2004 hinaus in Anspruch genommen, gilt die in Abs. 1 genannte Antragsfrist auch für die nach dem 31. Dezember 2004 liegende Zeit der Teilzeitbeschäftigung. Abs. 1 letzter Satz ist nur auf die vor dem 1. Jänner 2005 liegende Zeit der Teilzeitbeschäftigung anzuwenden.
(3) Die Pensionskassenzusage gemäß § 7a Abs. 1 kann bereits ab dem der Kundmachung der 23. Novelle zur Besoldungsordnung 1994 folgenden Tag erteilt werden, sie darf jedoch frühestens mit 1. Jänner 2005 wirksam werden.
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