(1) Der Beamte der Verwendungsgruppe K 1 im Schema II K, der am 31. Dezember 2018 und am 1. Jänner 2019 dem Dienststand angehört, in einer Einrichtung des Krankenanstaltenverbundes verwendet wird und in die Beamtengruppe „Pflegevorsteher/Oberinnen“ eingereiht ist, wird mit Wirksamkeit 1. Jänner 2019 zum Beamten der Verwendungsgruppe P 6 im Schema II P.
(2) Der Beamte der Verwendungsgruppe K 2 im Schema II K, der am 31. Dezember 2018 und am 1. Jänner 2019 dem Dienststand angehört, in einer Einrichtung des Krankenanstaltenverbundes verwendet wird und in eine der Beamtengruppen „Lehrvorsteher/Schuloberinnen“ oder „Pflegevorsteher/Oberinnen“ eingereiht ist, wird mit Wirksamkeit 1. Jänner 2019 zum Beamten der Verwendungsgruppe P 5 im Schema II P.
(3) Der Beamte der Verwendungsgruppe K 3 im Schema II K, der am 31. Dezember 2018 und am 1. Jänner 2019 dem Dienststand angehört, in einer Einrichtung des Krankenanstaltenverbundes verwendet wird und in eine der Beamtengruppen „Lehrer/Lehrerinnen für Gesundheits- und Krankenpflege“, „Lehrvorsteher/Schuloberinnen“, „Bereichsleiter/Bereichsleiterinnen Pflege“, „Pflegevorsteher/Oberinnen“, „Stationsleiter/Stationsleiterinnen Pflege“ oder „Fachbereichskoordinatoren/ Fachbereichskoordinatorinnen Pflege“ eingereiht ist, wird mit Wirksamkeit 1. Jänner 2019 zum Beamten der Verwendungsgruppe P 4 im Schema II P.
(4) Der Beamte der Verwendungsgruppe K 4 im Schema II K, der am 31. Dezember 2018 und am 1. Jänner 2019 dem Dienststand angehört, in einer Einrichtung des Krankenanstaltenverbundes verwendet wird und in die Beamtengruppe „Diplomierte Gesundheits- und Krankenpfleger/Gesundheits- und Krankenpflegerinnen“ eingereiht ist, wird mit Wirksamkeit 1. Jänner 2019 zum Beamten der Verwendungsgruppe P 3 im Schema II P.
(5) Der Beamte der Verwendungsgruppe K 6 im Schema II K, der am 31. Dezember 2018 und am 1. Jänner 2019 dem Dienststand angehört, in einer Einrichtung des Krankenanstaltenverbundes verwendet wird und in eine der Beamtengruppen „Pflegeassistenten/Pflegeassistentinnen“ oder „Stationsgehilfen/Stationsgehilfinnen“ eingereiht ist, wird mit Wirksamkeit 1. Jänner 2019 zum Beamten der Verwendungsgruppe P 1 im Schema II P.
(6) Mit der Überleitung in die neue Verwendungsgruppe im Schema II P gemäß Abs. 1 bis Abs. 5 sind keine Änderung der Zugehörigkeit zur Beamtengruppe und keine Veränderung des Besoldungsdienstalters verbunden.
(7) Wurde einem Beamten, auf den einer der Abs. 1 bis 5 sowie Abs. 6 anzuwenden sind, zwischen dem 1. Jänner 2019 und dem der Kundmachung der 58. Novelle zu diesem Gesetz folgenden Tag in seiner bisherigen Verwendungsgruppe im Schema II K eine außerordentliche Vorrückung in eine höhere Gehaltsstufe oder eine Zulage gemäß § 11 Abs. 5 zuerkannt, ist die damit verbundene Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung mit dem Tag ihrer Wirksamkeit auch in der neuen Verwendungsgruppe im Schema II P zu berücksichtigen.
(8) Für den Beamten, der zwischen dem 1. Jänner 2019 und dem der Kundmachung der 58. Novelle zu diesem Gesetz folgenden Tag in eine der in Abs. 1 bis 5 genannten Verwendungsgruppen im Schema II K eingereiht wird und auf den die sonstigen in diesen Bestimmungen genannten Voraussetzungen zutreffen, gelten Abs. 1 bis 7 sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle des 1. Jänner 2019 der Tag der Einreihung tritt. Gleiches gilt sinngemäß für den Beamten, auf den Abs. 1 bis 5 deshalb nicht anzuwenden sind, weil er nicht in einer Einrichtung des Krankenanstaltenverbundes verwendet wurde, sofern er zwischen dem 1. Jänner 2019 und dem der Kundmachung der 58. Novelle zu diesem Gesetz folgenden Tag in eine Einrichtung des Krankenanstaltenverbundes versetzt wird.
(9) Die Überleitung in eine Verwendungsgruppe des Schemas II P gilt als Vorrückung in die Zielstufe im Sinn des § 49l Abs. 1. Mit Wirksamkeit der Überleitung gemäß Abs. 1 bis 8 sind die Übergangsbestimmungen zur Besoldungsreform 2015 (§§ 49l bis 49n) nicht mehr anzuwenden.
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