(1) Den Sozialarbeiterinnen der Verwendungsgruppe B gebührt eine Dienstzulage für Sozialarbeiterinnen.
(2) Den Sozialpädagoginnen der Verwendungsgruppe B gebührt eine Dienstzulage für Sozialpädagoginnen.
(3) Folgenden Beamten der Verwendungsgruppe C gebührt eine Feuerwehr-Chargenzulage: Brandmeister, Erste Hauptbrandmeister, Erste Oberfeuerwehrmänner, Hauptbrandmeister, Inspektionshauptbrandmeister, Inspektions-Rauchfangkehrer, Löschmeister, Oberbrandmeister.
(4) Den Oberfeuerwehrmännern der Verwendungsgruppe D gebührt eine Dienstzulage.
(5) Den Erziehern, Heimhelferinnen und Horthelferinnen der Verwendungsgruppe D gebührt eine Dienstzulage.
(6) Die Höhe der Dienstzulagen gemäß Abs. 1 bis 5 ist in der Anlage 3 festgesetzt. ./3
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