§ 24 W-BO 1994 Dienstzulagen im Schema II

W-BO 1994 - Besoldungsordnung 1994

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Den Sozialarbeiterinnen der Verwendungsgruppe B gebührt eine Dienstzulage für Sozialarbeiterinnen.

(2) Den Sozialpädagoginnen der Verwendungsgruppe B gebührt eine Dienstzulage für Sozialpädagoginnen.

(3) Folgenden Beamten der Verwendungsgruppe C gebührt eine Feuerwehr-Chargenzulage: Brandmeister, Erste Hauptbrandmeister, Erste Oberfeuerwehrmänner, Hauptbrandmeister, Inspektionshauptbrandmeister, Inspektions-Rauchfangkehrer, Löschmeister, Oberbrandmeister.

(4) Den Oberfeuerwehrmännern der Verwendungsgruppe D gebührt eine Dienstzulage.

(5) Den Erziehern, Heimhelferinnen und Horthelferinnen der Verwendungsgruppe D gebührt eine Dienstzulage.

(6) Die Höhe der Dienstzulagen gemäß Abs. 1 bis 5 ist in der Anlage 3 festgesetzt.              ./3

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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