(1) Dem Beamten, dem ein Freijahr gemäß § 52a der Dienstordnung 1994 gewährt worden ist, gebühren während der Rahmenzeit (einschließlich des Freijahres) 80% des Monatsbezuges, der seiner besoldungsrechtlichen Stellung entspricht. Die Kürzung wird abweichend von § 6 Abs. 3 für die Rahmenzeit (einschließlich des Freijahres) wirksam.
(1a) Im Fall einer Teilzeitbeschäftigung während der Rahmenzeit ist § 40 Abs. 1 erster Satz sinngemäß auf den gemäß Abs. 1 gekürzten Monatsbezug anzuwenden, wobei
1. | während des Freijahres das durchschnittliche Beschäftigungsausmaß während der restlichen Rahmenzeit (mit Ausnahme des Freijahres) und | |||||||||
2. | während der restlichen Rahmenzeit das jeweils aktuelle Beschäftigungsausmaß | |||||||||
heranzuziehen ist. Abs. 3 zweiter und dritter Satz ist für Guthaben und Übergenüsse, die sich aus einer Änderung des Beschäftigungsausmaßes ergeben, sinngemäß anzuwenden. Für derartige Guthaben und Übergenüsse ist der Lauf der Verjährungsfrist gemäß § 10 bis zum Ende der Rahmenzeit gehemmt. |
(2) Nebengebühren stehen für die Rahmenzeit außerhalb des Freijahres ungeschmälert zu. Für die Zeit des Freijahres entfällt der Anspruch auf Nebengebühren; dies gilt nicht für die Zeit, während der der Beamte gemäß § 52a Abs. 6 Z 1 der Dienstordnung 1994 bei der Gemeinde Wien Dienst leistet.
(3) Wird die Rahmenzeit (einschließlich des Freijahres) gemäß § 52a Abs. 8 oder 9 der Dienstordnung 1994 vorzeitig beendet, so sind die Bezüge (Monatsbezüge und Sonderzahlungen) unter Berücksichtigung der vollen Bezüge während der Rahmenzeit außerhalb des Freijahres und des Entfalles der Bezüge während des Freijahres neu zu berechnen. Ein sich dabei ergebendes Guthaben des Beamten ist nachzuzahlen. Ein Übergenuß ist gemäß § 9 zu ersetzen, wobei der Empfang im guten Glauben nicht eingewendet werden kann.
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