(1) Der Beamte der Verwendungsgruppe R, der am 31. März 2017 und am 1. April 2017 dem Dienststand angehört und bei der Berufsrettung Wien in der Funktion als Hauptinspektionsoffizierin bzw. Hauptinspektionsoffizier verwendet wird, wird mit Wirksamkeit 1. April 2017 zum Beamten der Beamtengruppe „Hauptinspektionsoffiziere/Hauptinspektionsoffizierinnen der Berufsrettung Wien“ und in das Schema II R, Verwendungsgruppe R 2, übergeleitet. Bei der Ermittlung der besoldungsrechtlichen Stellung ist so vorzugehen, als hätte der Beamte die gesamte für die Vorrückung wirksame Zeit in der Verwendungsgruppe R 2 zurückgelegt. § 18 Abs. 8 gilt sinngemäß.
(2) Der Beamte der Verwendungsgruppe C, Dienstklasse V, der am 31. März 2017 und am 1. April 2017 dem Dienststand angehört, in die Beamtengruppe „Stationsleiter/Stationsleiterinnen der Berufsrettung Wien“ eingereiht ist und bei der Berufsrettung Wien in der Funktion als Hauptinspektionsoffizierin bzw. Hauptinspektionsoffizier verwendet wird, wird mit Wirksamkeit 1. April 2017 zum Beamten der Beamtengruppe „Hauptinspektionsoffiziere/
Hauptinspektionsoffizierinnen der Berufsrettung Wien“ und nach Maßgabe des Abs. 4 in das Schema II R, Verwendungsgruppe R 2, übergeleitet.
(3) Der Beamte der Verwendungsgruppe C, Dienstklasse V, der am 31. März 2017 und am 1. April 2017 dem Dienststand angehört, in die Beamtengruppe „Stationsleiter/Stationsleiterinnen der Berufsrettung Wien“ oder die Beamtengruppe „Protokollführer/Protokollführerinnen der Berufsrettung Wien“ eingereiht ist und bei der Berufsrettung Wien in der Funktion als Bereichskoordinatorin bzw. Bereichskoordinator, als Leiterin bzw. Leiter der Rettungsakademie oder als Leiterin bzw. Leiter der Rettungsleitstelle verwendet wird, wird mit Wirksamkeit 1. April 2017 zum Beamten der Beamtengruppe „Bereichskoordinatoren/Bereichskoordinatorinnen der Berufsrettung Wien“ und nach Maßgabe des Abs. 4 in das Schema II R, Verwendungsgruppe R 2, übergeleitet.
(4) Der Beamte gemäß Abs. 2 und 3 ist nach Maßgabe der folgenden Tabelle in die Verwendungsgruppe R 2 überzuleiten:
Dienstklasse V Gehaltsstufe (alt) | Verwendungsgruppe R 2 Gehaltsstufe (neu) | Dienstklasse V Gehaltsstufe (alt) | Verwendungsgruppe R 2 Gehaltsstufe (neu) |
2, 1. Jahr | 9, 2. Jahr | 7, 1. Jahr | 11, 3. Jahr |
2, 2. Jahr | 9, 3. Jahr | 7, 2. Jahr | 11, 4. Jahr |
3, 1. Jahr | 9, 4. Jahr | 8, 1. Jahr | 11, 5. Jahr |
3, 2. Jahr | 10, 1. Jahr | 8, 2. Jahr | 12, 1. Jahr |
4, 1. Jahr | 10, 2. Jahr | 9, 1. Jahr | 12, 2. Jahr |
4, 2. Jahr | 10, 3. Jahr | 9, 2. Jahr | 12, 3. Jahr |
5, 1. Jahr | 10, 4. Jahr | 9, 3. Jahr | 12, 4. Jahr |
5, 2. Jahr | 10, 5. Jahr | 9, 4. Jahr | 12, 5. Jahr |
6, 1. Jahr | 11, 1. Jahr | 9, über 4 Jahre | 13 |
6, 2. Jahr | 11, 2. Jahr | ||
Für die Vorrückung in die nächste Gehaltsstufe ist § 11 Abs. 3 maßgebend; dabei ist der Zeitraum, den der Beamte in der für die Überleitung maßgebenden Einstufung bis zum Zeitpunkt der Überleitung zurückgelegt hat, zu berücksichtigen. |
(5) Für den Beamten der Verwendungsgruppe C, Dienstklasse III, der am 1. April 2017 aufgrund der Verwendung auf einem höherwertigen Dienstposten zum Bezug einer Ausgleichszulage berechtigt ist und auf den die sonstigen Voraussetzungen gemäß Abs. 2 zutreffen, gilt Abs. 2 sinngemäß mit der Maßgabe, dass bei der Ermittlung der besoldungsrechtlichen Stellung so vorzugehen ist, als hätte der Beamte die gesamte für die Vorrückung wirksame Zeit in der Verwendungsgruppe R 2 zurückgelegt. § 18 Abs. 8 ist sinngemäß anzuwenden.
(6) Für den Beamten der Verwendungsgruppe C, Dienstklasse IV, der am 1. April 2017 aufgrund der Verwendung auf einem höherwertigen Dienstposten zum Bezug einer Ausgleichszulage berechtigt ist und auf den die sonstigen Voraussetzungen gemäß Abs. 3 zutreffen, gelten Abs. 3 und 4 sinngemäß mit der Maßgabe, dass er so überzuleiten ist, wie er überzuleiten wäre, wenn er in die Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, 1. Jahr, eingereiht wäre.
(7) Das Besoldungsdienstalter des Beamten, auf den Abs. 4 anzuwenden ist, entspricht mit Wirksamkeit der Überleitung der Zeitspanne, die erforderlich ist, um von der Gehaltsstufe 1 (Beginn des 1. Tags) der Verwendungsgruppe R 2 die sich aus Abs. 4 ergebende besoldungsrechtliche Stellung im Wege der Vorrückung gemäß § 11 Abs. 3 zu erreichen. § 18 Abs. 8 ist sinngemäß anzuwenden.
(8) Wurde einem Beamten, auf den die vorstehenden Bestimmungen anzuwenden sind, zwischen dem 1. April 2017 und dem der Kundmachung der 53. Novelle zu diesem Gesetz folgenden Tag eine außerordentliche Vorrückung in eine höhere Gehaltsstufe oder eine Zulage gemäß § 11 Abs. 5 zuerkannt, ist die damit verbundene Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung mit dem Tag ihrer Wirksamkeit nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen auch in der Verwendungsgruppe R 2 zu berücksichtigen.
(9) Für den Beamten, der zwischen dem 1. April 2017 und dem der Kundmachung der 53. Novelle zu diesem Gesetz folgenden Tag in eine der in Abs. 1 bis 6 genannten Beamtengruppen bzw. Verwendungsgruppen eingereiht wird und auf den die sonstigen in diesen Bestimmungen genannten Voraussetzungen zutreffen, gelten Abs. 1 bis 6 sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle des 1. April 2017 der Tag der Einreihung tritt.
(10) Für den Beamten, der am 1. April 2017 in einer Dienstform verwendet wird, in der 24-Stunden-Dienste zu leisten sind und auf den die sonstigen Voraussetzungen gemäß Abs. 3 oder Abs. 6 zutreffen, gelten die vorstehenden Bestimmungen mit der Maßgabe, dass an die Stelle des 1. April 2017 jeweils jener Monatserste tritt, ab dem für ihn eine Dienstform gilt, in der keine 24-Stunden-Dienste zu leisten sind.
(11) Die Überleitung in die Verwendungsgruppe R 2 gilt als Vorrückung in die Zielstufe im Sinn des § 49l Abs. 1. Mit Wirksamkeit der Überleitung gemäß Abs. 1 bis 10 sind die Übergangsbestimmungen zur Besoldungsreform 2015 (§§ 49l bis 49n) nicht mehr anzuwenden.
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