Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2025
(1)Absatz einsEinem Beamten darf nur ein Mehraufwand vergütet werden, der ihm in Ausübung seines Dienstes erwächst. Hiebei ist auf das tatsächliche Ausmaß des Mehraufwandes Bedacht zu nehmen; eine Pauschalierung ist zulässig.
(2)Absatz 2Dem Beamten kann jedoch ein Zuschuß zu den Kosten der Fahrten zwischen Wohnung und Dienststelle in dem Ausmaß gewährt werden, in dem diese Kosten den Betrag überschreiten, dessen Tragung allen Beamten billigerweise zumutbar ist; eine Pauschalierung ist zulässig. Der Fahrtkostenzuschuß gilt als Aufwandentschädigung.
(3)Absatz 3Den in § 13 Abs. 5 genannten Beamten gebührt eine monatliche Aufwandentschädigung, und zwarDen in Paragraph 13, Absatz 5, genannten Beamten gebührt eine monatliche Aufwandentschädigung, und zwar
1.Ziffer einsden in § 13 Abs. 5 Z 1 bis 3 genannten Beamten mit dem Betrag, in dem der Auslagenersatz einem amtsführenden Stadtrat,den in Paragraph 13, Absatz 5, Ziffer eins bis 3 genannten Beamten mit dem Betrag, in dem der Auslagenersatz einem amtsführenden Stadtrat,
2.Ziffer 2den in § 13 Abs. 5 Z 4 bis 8 genannten Beamten mit dem Betrag, in dem der Auslagenersatz einem sonstigen Mitglied der Landesregierungden in Paragraph 13, Absatz 5, Ziffer 4 bis 8 genannten Beamten mit dem Betrag, in dem der Auslagenersatz einem sonstigen Mitglied der Landesregierunggemäß § 13 Abs. 1 des Wiener Bezügegesetzes 1995, LGBl. für Wien Nr. 71 zusteht. Eine Aufwandentschädigung gemäß Abs. 1 und 2 kommt für diese Beamten nicht in Betracht.gemäß Paragraph 13, Absatz eins, des Wiener Bezügegesetzes 1995, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 71 zusteht. Eine Aufwandentschädigung gemäß Absatz eins und 2 kommt für diese Beamten nicht in Betracht.
In Kraft seit 06.12.2024 bis 31.12.9999
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