Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
(1)Absatz einsDie besoldungsrechtliche Stellung des Beamten der Verwendungsgruppe A 5, der gemäß § 49k Abs. 1 in der Fassung der 48. Novelle zur Besoldungsordnung 1994 übergeleitet wurde, wird um drei Gehaltsstufen vermindert.Die besoldungsrechtliche Stellung des Beamten der Verwendungsgruppe A 5, der gemäß Paragraph 49 k, Absatz eins, in der Fassung der 48. Novelle zur Besoldungsordnung 1994 übergeleitet wurde, wird um drei Gehaltsstufen vermindert.
(2)Absatz 2Für die Beamten, die gemäß § 49k Abs. 1 in der Fassung der 48. Novelle zur Besoldungsordnung 1994 in die Verwendungsgruppe A 5 übergeleitet wurden, gelten die Gehaltsansätze der Anlage 2 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Gehaltsstufe 4 und des dazu angeführten Betrages die nachstehende Tabelle tritt. Für die Vorrückung in die Gehaltsstufen 5 bis 15 ist § 11 Abs. 2 anzuwenden.Die Höhe der Zulagen gemäß § 11 Abs. 5 entspricht abweichend von § 11 Abs. 6 Z 5 dem Differenzbetrag zwischen den Gehaltsstufen 13 und 14.Für die Beamten, die gemäß Paragraph 49 k, Absatz eins, in der Fassung der 48. Novelle zur Besoldungsordnung 1994 in die Verwendungsgruppe A 5 übergeleitet wurden, gelten die Gehaltsansätze der Anlage 2 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Gehaltsstufe 4 und des dazu angeführten Betrages die nachstehende Tabelle tritt. Für die Vorrückung in die Gehaltsstufen 5 bis 15 ist Paragraph 11, Absatz 2, anzuwenden.Die Höhe der Zulagen gemäß Paragraph 11, Absatz 5, entspricht abweichend von Paragraph 11, Absatz 6, Ziffer 5, dem Differenzbetrag zwischen den Gehaltsstufen 13 und 14.
Gehalts- stufe
Verwendungsgruppe A 5
Euro
04
5.365,31
05
5.508,13
06
5.650,94
07
5.780,49
08
5.906,41
09
6.032,78
10
6.158,99
11
6.285,34
12
6.411,68
13
6.522,47
14
6.628,28
15
6.654,72
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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