§ 49v W-BO 1994

W-BO 1994 - Besoldungsordnung 1994

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Der Vergleichsstichtag wird dadurch ermittelt, dass die nach Erreichen des Mindestalters für eine Beschäftigung im Rahmen eines Systems der dualen Ausbildung nach Art. 4 Abs. 2 lit. b der Richtlinie 94/33/EG des Rates vom 22. Juni 1994 über den Jugendarbeitsschutz, in der Fassung ABl. Nr. L 216 vom 20.08.1994 S. 12, zurückgelegten Zeiten, die bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtags voranzustellen waren oder bei Außerachtlassung der Altersgrenze von 18 Jahren bzw. der in § 15a Abs. 1 Z 1 lit. b der Dienstordnung 1994 vorgesehenen Beschränkung voranzustellen gewesen wären, nach Maßgabe der Abs. 2 bis 7 dem Tag der Anstellung vorangestellt werden.

(2) Für die Ermittlung des Vergleichsstichtags sind folgende Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag nach Maßgabe der Abs. 3 bis 6 anzuwenden:

1.

§ 14 der Dienstordnung 1994 in der Fassung der 28. Novelle, LGBl. Nr. 42/2010,

2.

§ 15 der Dienstordnung 1994 in der Fassung der 20. Novelle, LGBl. Nr. 36/2005,

3.

§ 112 der Dienstordnung 1994 in der Stammfassung, LGBl. Nr. 56/1994,

4.

§ 114 der Dienstordnung 1994 in der Fassung der 8. Novelle, LGBl. Nr. 47/1999,

5.

§ 115f der Dienstordnung 1994 in der Fassung der 20. Novelle, LGBl. Nr. 36/2005, und

6.

die Anlage zur Dienstordnung 1994 in der Fassung der 23. Novelle, LGBl. Nr. 42/2006.

Maßgebend sind die Bestimmungen für jene Verwendungsgruppe, welcher der Beamte im Zeitpunkt der Festsetzung des Vorrückungsstichtags nach § 15a Abs. 4 letzter Satz der Dienstordnung 1994 angehört hat.

(3) Abweichend von den Bestimmungen nach Abs. 2 Z 1 bis 6

1.

treten an die Stelle der vor Vollendung des 18. Lebensjahres und der vor dem 1. Juli des Jahres, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe zwölf Schuljahre absolviert worden sind oder worden wären, liegenden Zeiten die vor Erreichen des Mindestalters für eine Beschäftigung im Rahmen eines Systems der dualen Ausbildung nach Art. 4 Abs. 2 lit. b der Richtlinie 94/33/EG des Rates vom 22. Juni 1994 über den Jugendarbeitsschutz, in der Fassung ABl. Nr. L 216 vom 20.08.1994, S. 12, liegenden Zeiten;

2.

sind bei Beamten, für deren Verwendungsgruppen die Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag eine Voranstellung von Zeiten des erfolgreichen Studiums an einer höheren Schule vorsehen, ausschließlich jene Zeiten als Zeiten des erfolgreichen Studiums an einer höheren Schule voranzustellen, die

a)

zwischen dem Ablauf des 31. August jenes Kalenderjahres, in dem der Beamte die Aufnahme in die zwölfte Schulstufe erreicht hat, und

b)

dem Ablauf des 30. Juni des nachfolgenden Kalenderjahres

zurückgelegt wurden. Wenn die für den Beamten geltenden schulrechtlichen Vorschriften eine Regelstudiendauer von mehr als zwölf Schulstufen vorsehen, verlängert sich der voranzustellende Zeitraum für jede weitere Schulstufe um ein Jahr;

3.

sind sonstige Zeiten, die bis zum Höchstausmaß von drei Jahren zur Hälfte zu berücksichtigen sind, bis zum Höchstausmaß von sieben Jahren zur Hälfte zu berücksichtigen;

4.

sind die von einem Staatsangehörigen eines in § 3 Abs. 1 Z 2 der Dienstordnung 1994 genannten Landes in einem anderen solchen Land zurückgelegten Zeiten in einem Ausbildungsverhältnis als Lehrling nur zu berücksichtigen, wenn die Lehre erfolgreich abgeschlossen wurde, der betreffende Lehrabschluss eine Anstellungsvoraussetzung für die Aufnahme in den Dienst der Stadt Wien gebildet hat und soweit sie nicht bereits gemäß § 14 Abs. 1 Z 10 oder 11 der Dienstordnung 1994 in der Fassung der 29. Novelle zur Dienstordnung 1994, LGBl. Nr. 10/2011, angerechnet wurden; Zeiten aus einem solchen Lehrverhältnis sind außerdem nur insoweit voranzustellen, als die (tatsächliche) Dauer des Lehrverhältnisses zwei Jahre übersteigt und die in den für den Lehrberuf maßgebenden Ausbildungsvorschriften vorgesehene Lehrzeit nicht überschreitet;

5.

sind die von einem Staatsangehörigen eines in § 3 Abs. 1 Z 2 der Dienstordnung 1994 genannten Landes in einem anderen solchen Land zurückgelegten Zeiten eines Verwaltungspraktikums gemäß §§ 49a bis 49c der Vertragsbedienstetenordnung 1995 oder eines gleichartigen Verwaltungspraktikums bei einer Gebietskörperschaft voranzustellen, soweit sie nicht bereits gemäß § 14 Abs. 1 Z 10 oder 11 der Dienstordnung 1994 in der in Z 4 zitierten Fassung angerechnet wurden;

6.

ist die Zeit eines abgeschlossenen Studiums an einer Akademie oder den Akademien verwandten Lehranstalt oder einer Fachhochschule im Sinn des Bundesgesetzes über Fachhochschul-Studiengänge, BGBl. Nr. 340/1993, oder einer pädagogischen Hochschule, das für den Beamten Anstellungserfordernis gewesen ist, bis zum Höchstausmaß des lehr- bzw. studienplanmäßig vorgesehenen Studiums, längstens jedoch bis zum Ausmaß von drei Jahren zu berücksichtigen;

7.

ist für den Beamten, der bei Festsetzung des Vorrückungsstichtags nach § 15a Abs. 4 letzter Satz der Dienstordnung 1994 der Verwendungsgruppe LK angehört hat, § 14 Abs. 1 Z 6 der Dienstordnung 1994 in der zum Zeitpunkt der Festsetzung des Vorrückungsstichtags geltenden Fassung anzuwenden;

8.

sind die von einem Staatsangehörigen eines in § 3 Abs. 1 Z 2 der Dienstordnung 1994 genannten Landes in einem anderen solchen Land zurückgelegten Zeiten eines Dienstverhältnisses, soweit sie nicht bereits gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 der Dienstordnung 1994 in der gemäß Abs. 2 Z 1 anzuwendenden Fassung angerechnet wurden, nach Maßgabe des § 15b der Dienstordnung 1994 zu berücksichtigen.

(4) Die zur Hälfte zu berücksichtigenden sonstigen Zeiten sind bei der Ermittlung des Vergleichsstichtags nur insoweit voranzustellen, als sie das Ausmaß von vier zur Hälfte zu berücksichtigenden Jahren übersteigen.

(5) Wenn für die Voranstellung von Zeiten nach Vollendung des 18. Lebensjahres bzw. von Zeiten ab dem 1. Juli des Jahres, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe zwölf Schuljahre absolviert worden sind oder worden wären, ein Höchstausmaß oder ein Verlust wie im Fall einer Überstellung gesetzlich vorgesehen war, sind diese Bestimmungen gleichermaßen auf alle zu berücksichtigenden Zeiten anzuwenden.

(6) Soweit die Abs. 3 bis 5 keine abweichenden Regelungen vorsehen, ist bei der Voranstellung von Zeiten von entschiedener Sache hinsichtlich der nach Vollendung des 18. Lebensjahres bzw. ab dem 1. Juli des Jahres, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe zwölf Schuljahre absolviert worden sind oder worden wären, zurückgelegten Zeiten auszugehen, wenn diese bereits bei der Festsetzung des Vorrückungsstichtags (§ 15a Abs. 4 letzter Satz der Dienstordnung 1994) nach den Bestimmungen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 6 oder nach früher geltenden Fassungen dieser Bestimmungen zur Gänze vorangestellt oder nicht vorangestellt wurden.

(7) Ein kalendermäßiger Zeitraum, der nach mehreren der gemäß Abs. 2 und 3 anzuwendenden Bestimmungen vorangestellt werden kann, darf für die Ermittlung des Vergleichsstichtags nur einmal berücksichtigt werden.

In Kraft seit 01.01.2004 bis 31.12.9999
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