(1) Bei der Ermittlung der besoldungsrechtlichen Stellung und des Besoldungsdienstalters des Beamten, der in eine Verwendungsgruppe des Schemas II KAV aufgenommen wird, sind Abs. 2 bis 6 anzuwenden.
(2) Dem Beamten, der in die Verwendungsgruppe A 1 oder A 2 aufgenommen wird, gebührt, sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, das Gehalt der Gehaltsstufe 1 der jeweils für ihn in Betracht kommenden Verwendungsgruppe. Würde sich im Fall einer Aufnahme in die Verwendungsgruppe A 3 gemäß Abs. 3 ein höheres Gehalt als das Gehalt der Gehaltsstufe 1 ergeben, gebührt dem Beamten stattdessen das in seiner Verwendungsgruppe vorgesehene nächsthöhere Gehalt. Bei der Ermittlung des Gehaltes gemäß Abs. 3 ist Abs. 4 nur anzuwenden, wenn die Ausbildung zum Facharzt für die künftige Verwendung von Bedeutung ist.
(3) Beamte, die bei der Aufnahme in die Verwendungsgruppe A 3 einzureihen sind, werden nach Ermittlung der besoldungsrechtlichen Stellung und des Besoldungsdienstalters in der Verwendungsgruppe A (§ 15 Abs. 2 DO 1994) wie folgt übergeleitet:
Verwendungsgruppe A | Verwendungsgruppe A 3 | Verwendungsgruppe A | Verwendungsgruppe A 3 |
III/1 | 1 | III/15 2. Jahr | 11 |
III/2 | 1 | III/16 | 11 |
III/3 | 1 | III/17 1. Jahr | 11 |
III/4 | 1 | III/17 über 1 Jahr | 12 |
III/5 | 2 | VII/2 | 9 |
III/6 | 3 | VII/3 | 10 |
III/7 | 4 | VII/4 | 11 |
III/8 | 5 | VII/5 | 12 |
III/9 | 6 | VII/6 | 13 |
III/10 | 7 | VII/7 | 14 |
III/11 | 8 | VII/8 | 15 |
III/12 | 9 | VII/9, 1. und 2. Jahr | 16 |
III/13 | 10 | VII/9, 3. und 4. Jahr | 17 |
III/14 | 10 | VII/9, 5. und 6. Jahr | 18 |
III/15, 1. Jahr | 10 | VII/9, über 6 Jahre | 19 |
Erfolgt die Überleitung aus der Dienstklasse III, Gehaltsstufe 15 oder 17, jeweils erstes Jahr, erhöht sich das Besoldungsdienstalter (Abs. 5) um ein Jahr. |
(4) Bei Beamten, die anlässlich der Überleitung gemäß Abs. 3 in die Beamtengruppe der Fachärzte des Gesundheitsverbundes eingereiht werden, erhöht sich der nach Abs. 3 ermittelte Zeitraum um sechs Jahre.
(5) Das Besoldungsdienstalter beträgt in den Verwendungsgruppen A 1, A 2 und A 3 am Beginn der ersten Gehaltsstufe null Jahre. Das Besoldungsdienstalter des gemäß Abs. 2 in eine höhere als Gehaltsstufe 1 der Verwendungsgruppen A 1 oder A 2 aufgenommenen Beamten sowie des gemäß Abs. 3 in die Verwendungsgruppe A 3 aufgenommenen Beamten entspricht im Zeitpunkt der Aufnahme der Zeitspanne, die erforderlich ist, um von der Gehaltsstufe 1 (Beginn des 1. Tags) der betreffenden Verwendungsgruppe die sich aus Abs. 2 bis 4 ergebende besoldungsrechtliche Stellung im Wege der Vorrückung gemäß § 11 Abs. 2 zu erreichen.
(6) Beamte, die bei der Aufnahme in die Verwendungsgruppe A 5 einzureihen sind, werden in die der Ermittlung der besoldungsrechtlichen Stellung und des Besoldungsdienstalters in der Verwendungsgruppe A, Dienstklasse III, (§ 15 Abs. 2 DO 1994) entsprechende Gehaltsstufe, höchstens aber in die Gehaltsstufe 4, übergeleitet. Ihr Besoldungsdienstalter ändert sich nicht.
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