(1) Wird ein Beamter der Verwendungsgruppe KA 2 in die Verwendungsgruppe KA 1 überstellt, gebührt ihm das Gehalt der Gehaltsstufe 1 dieser Verwendungsgruppe. Ist das bisherige Gehalt des Beamten höher, gebührt dem Beamten das Gehalt der Gehaltsstufe der Verwendungsgruppe KA 1, das dem bisherigen Gehalt entspricht. Ist ein solches Gehalt nicht vorgesehen, gebührt dem Beamten das in der Verwendungsgruppe KA 1 vorgesehene nächsthöhere Gehalt. Zulagen gemäß § 11 Abs. 5, auf die der Beamte vor seiner Überstellung Anspruch hatte, gebühren weiter. Erfolgt die Überstellung aus der Gehaltsstufe 17, erhöht sich das Besoldungsdienstalter um zwei Jahre.
(2) Wird ein Beamter der Verwendungsgruppe KA 3 in die Verwendungsgruppe KA 1 überstellt, gilt Abs. 1 mit der Maßgabe, dass der Beamte bei der Überstellung so zu behandeln ist, als ob er bisher in der Verwendungsgruppe KA 2 eingereiht gewesen wäre.
(3) Wird ein Beamter der Verwendungsgruppe KA 3, der kein für die Prüftätigkeit relevantes Hochschulstudium abgeschlossen hat, in die Verwendungsgruppe KA 2 überstellt und in die Beamtengruppe der Prüfer/Prüferinnen des Stadtrechnungshofes eingereiht, gebührt ihm das Gehalt der Gehaltsstufe 1 dieser Verwendungsgruppe. Ist das bisherige Gehalt des Beamten höher, gebührt dem Beamten das Gehalt der Gehaltsstufe der Verwendungsgruppe KA 2, das dem bisherigen Gehalt entspricht. Ist ein solches Gehalt nicht vorgesehen, gebührt dem Beamten das in der Verwendungsgruppe KA 2 vorgesehene nächsthöhere Gehalt. Zulagen gemäß § 11 Abs. 5, auf die der Beamte vor seiner Überstellung Anspruch hatte, gebühren weiter.
(4) Der Beamte, auf den Abs. 1, 2 oder 3 anzuwenden ist, rückt in dem Zeitpunkt vor (§ 11 Abs. 2), in dem er in der bisherigen Verwendungsgruppe die nächsthöhere Gehaltsstufe erreicht hätte; dies gilt nicht, wenn der Differenzbetrag zwischen dem bisherigen Gehalt und dem neuen Gehalt gleich hoch oder höher ist als der sich aus der nächsten Vorrückung in der bisherigen Verwendungsgruppe ergebende Betrag. Bei dieser Berechnung ist Abs. 2 nicht anzuwenden.
(5) Das Besoldungsdienstalter des gemäß Abs. 1 bis 4 in die Verwendungsgruppe KA 1 oder KA 2 überstellten Beamten entspricht im Zeitpunkt der Überstellung der Zeitspanne, die erforderlich ist, um von der Gehaltsstufe 1 (Beginn des ersten Tages) der betreffenden Verwendungsgruppe die sich aus Abs. 1 bis 4 ergebende besoldungsrechtliche Stellung im Wege der Vorrückung gemäß § 11 Abs. 2 zu erreichen.
(6) § 18 Abs. 8 ist in den Fällen der Abs. 1 bis 3 nicht anzuwenden; § 18 Abs. 3 bis 7 sind bei Überstellungen im Schema II KA nicht anzuwenden.
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