Auf Bedienstete, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der 72. Novelle zur Besoldungsordnung 1994 in der Unternehmung Wiener Gesundheitsverbund mit einer Funktion gemäß § 13 Abs. 5 Z 4 bis 8 betraut sind, sind § 13 Abs. 5 und § 35 Abs. 3 in der Fassung der 72. Novelle zur Besoldungsordnung 1994 ab dem Zeitpunkt anzuwenden, zu dem sie nach Ablauf der Funktionsdauer erneut mit einer solchen Funktion betraut werden. Auf Bedienstete, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der 72. Novelle zur Besoldungsordnung 1994 in der Unternehmung Wiener Gesundheitsverbund mit einer Funktion gemäß Paragraph 13, Absatz 5, Ziffer 4, bis 8 betraut sind, sind Paragraph 13, Absatz 5 und Paragraph 35, Absatz 3, in der Fassung der 72. Novelle zur Besoldungsordnung 1994 ab dem Zeitpunkt anzuwenden, zu dem sie nach Ablauf der Funktionsdauer erneut mit einer solchen Funktion betraut werden.
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