Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.03.2025
(1)Absatz einsDer Anspruch auf den Monatsbezug beginnt mit dem Tag des Dienstantrittes.
(2)Absatz 2Der Anspruch auf den Monatsbezug endet mit Ablauf des Tages, bei Tod mit Ablauf des Monats, in dem der Beamte aus dem Dienstverhältnis ausscheidet.
(3)Absatz 3Änderungen des Monatsbezuges werden mit dem auf den maßgebenden Tag folgenden Monatsersten oder, wenn der maßgebende Tag der Monatserste ist, mit diesem Tag wirksam. Maßgebend ist, unbeschadet der Abs. 4 und 5, wenn die Änderungen keiner bescheidmäßigen Verfügung bedürfen, der Tag des die Änderung bewirkenden Ereignisses, wenn sie durch Bescheid verfügt werden, der im Bescheid festgesetzte Tag oder, wenn ein solcher nicht festgesetzt ist, der Tag des Eintrittes der Rechtskraft des Bescheides.Änderungen des Monatsbezuges werden mit dem auf den maßgebenden Tag folgenden Monatsersten oder, wenn der maßgebende Tag der Monatserste ist, mit diesem Tag wirksam. Maßgebend ist, unbeschadet der Absatz 4 und 5, wenn die Änderungen keiner bescheidmäßigen Verfügung bedürfen, der Tag des die Änderung bewirkenden Ereignisses, wenn sie durch Bescheid verfügt werden, der im Bescheid festgesetzte Tag oder, wenn ein solcher nicht festgesetzt ist, der Tag des Eintrittes der Rechtskraft des Bescheides.
(4)Absatz 4Hat der Beamte die Meldung nach § 5 Abs. 6 rechtzeitig erstattet, so gebührt die Kinderzulage schon ab dem Monat, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch eintreten.Hat der Beamte die Meldung nach Paragraph 5, Absatz 6, rechtzeitig erstattet, so gebührt die Kinderzulage schon ab dem Monat, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch eintreten.
(5)Absatz 5Hat der Beamte die Meldung nach § 5 Abs. 6 nicht rechtzeitig erstattet, so gebührt die Kinderzulage erst von dem der Meldung nächstfolgenden Monatsersten oder, wenn die Meldung an einem Monatsersten erstattet wurde, von diesem Tag an. Die Folge der verspäteten Meldung kann aus berücksichtigungswürdigen Gründen nachgesehen werden.Hat der Beamte die Meldung nach Paragraph 5, Absatz 6, nicht rechtzeitig erstattet, so gebührt die Kinderzulage erst von dem der Meldung nächstfolgenden Monatsersten oder, wenn die Meldung an einem Monatsersten erstattet wurde, von diesem Tag an. Die Folge der verspäteten Meldung kann aus berücksichtigungswürdigen Gründen nachgesehen werden.
(6)Absatz 6Der Anspruch auf den Monatsbezug entfällt auf die Dauer des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 oder des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986. Gleiches gilt für den Beamten, der Staatsangehöriger einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines anderen Landes, dessen Staatsangehörigen Österreich auf Grund eines Staatsvertrages im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsbürgern, ist, bei einem gleichartigen Dienst.
(7)Absatz 7Der Anspruch auf den Monatsbezug entfällt auf die Dauer der Außerdienststellung gemäß § 57 Abs. 3 und 4 und § 59 der Dienstordnung 1994.Der Anspruch auf den Monatsbezug entfällt auf die Dauer der Außerdienststellung gemäß Paragraph 57, Absatz 3 und 4 und Paragraph 59, der Dienstordnung 1994.
(8)Absatz 8Abweichend von Abs. 3 wird der Entfall des Anspruches auf den Monatsbezug für folgende Zeiten wirksam:Abweichend von Absatz 3, wird der Entfall des Anspruches auf den Monatsbezug für folgende Zeiten wirksam:
1.Ziffer einsPräsenz-, Ausbildungs- und Zivildienst oder gleichartiger Dienst (Abs. 6),Präsenz-, Ausbildungs- und Zivildienst oder gleichartiger Dienst (Absatz 6,),
3.Ziffer 3eigenmächtiges und unentschuldigtes Fernbleiben vom Dienst oder Fernbleiben vom Dienst infolge Haft oder Freiheitsentzuges wegen eines strafrechtlich zu ahndenden Verhaltens oder auf Grund eines Tätigkeitsverbotes gemäß § 220b des Strafgesetzbuches – StGB, BGBl. Nr. 60/1974,eigenmächtiges und unentschuldigtes Fernbleiben vom Dienst oder Fernbleiben vom Dienst infolge Haft oder Freiheitsentzuges wegen eines strafrechtlich zu ahndenden Verhaltens oder auf Grund eines Tätigkeitsverbotes gemäß Paragraph 220 b, des Strafgesetzbuches – StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,,
4.Ziffer 4Karenzurlaub,
5.Ziffer 5(Eltern-)Karenz,
6.Ziffer 6Pflegefreistellung gegen Entfall der Bezüge,
7.Ziffer 7Dienstfreistellung zur Begleitung eines Kindes bei Rehabilitationsaufenthalt.
(9)Absatz 9Wird eine Kündigung oder eine Entlassung aufgehoben, gebühren dem Beamten – unbeschadet eines allfällig bestehenden weitergehenden Schadenersatzanspruches – die Monatsbezüge und Sonderzahlungen für die Dauer des aufgelösten Dienstverhältnisses unter Einrechnung dessen, was er durch anderweitige Verwendung erworben hat. Für die ersten drei Monate dieses Zeitraumes hat die Anrechnung zu unterbleiben.
In Kraft seit 06.12.2024 bis 31.12.9999
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