§ 31a W-BO 1994 Dienstzulagen bei der Berufsrettung Wien

W-BO 1994 - Besoldungsordnung 1994

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Der Chefärztin bzw. dem Chefarzt und der Rettungsdienstleiterin bzw. dem Rettungsdienstleiter der Berufsrettung Wien gebührt jeweils eine Dienstzulage, deren Höhe in der Anlage 3 festgesetzt ist.

(2) Der Bezug einer Dienstzulage gemäß Abs. 1 schließt den gleichzeitigen Bezug einer Leistungszulage im Sinn des § 37a aus.

In Kraft seit 01.04.2017 bis 31.12.9999
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