§ 28 W-BO 1994 Dienstzulagen für Lehrerinnen an der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik

W-BO 1994 - Besoldungsordnung 1994

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Der Lehrerin, die als Abteilungsvorstand für den Übungskindergarten an der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik verwendet wird, gebührt auf die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage. Sie beträgt 50 % der Leiterinnenzulage gemäß § 27, die ihr zukäme, wenn sie Leiterin der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik wäre. Gleiches gilt für die Lehrerin, die zur Unterstützung der Leiterin der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik bestellt worden ist.

In Kraft seit 01.01.2018 bis 31.12.9999
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