(1) Für den Magistratsdirektor, dem für Juli 1995 ein Gehalt gemäß § 13 Abs. 5 in der am 1. Juli 1995 geltenden Fassung gebührt hat, und für den Magistratsdirektor, der vor dem 1. Juli 1995 aus dem Dienststand ausgeschieden ist, sowie für ihre Hinterbliebenen gilt weiterhin § 13 Abs. 5 in der am 1. Juli 1995 geltenden Fassung, wobei das Wort „Haushaltszulage“ durch das Wort „Kinderzulage“ ersetzt wird.
(2) Für den Beamten, dem für Juli 1995 eine Dienstzulage gemäß § 25 in der am 1. Juli 1995 geltenden Fassung gebührt hat, und für den Beamten des Ruhestandes, in dessen ruhegenußfähigem Monatsbezug vor dem 1. Juli 1995 eine solche Dienstzulage enthalten war, sowie für ihre Hinterbliebenen gelten statt § 13 Abs. 5 bis 7 weiterhin §§ 25 und 45 in der am 1. Juli 1995 geltenden Fassung. § 35 Abs. 3 gilt für diesen Beamten nicht.
(3) Abs. 2 gilt nicht mehr, sobald der Beamte in eine der in § 13 Abs. 5 genannten Funktionen neu bestellt wird.
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