(1) Wird ein Beamter des Schemas II KA in eine niedrigere Verwendungsgruppe dieses Schemas oder in ein anderes Schema überstellt, ist § 19 Abs. 2 Z 1 nicht anzuwenden. Erfolgt die Überstellung in das Schema II und wird der Beamte auf einen höherwertigen Dienstposten (§ 2 Abs. 3 Z 1 und 4 W-GBG) versetzt, gebührt ihm – soweit nicht ein Gehalt gemäß § 13 Abs. 5 in Betracht kommt – das Gehalt der Gehaltsstufe der diesem Dienstposten entsprechenden Dienstklasse, das seinem bisherigen Gehalt entspricht. Ist ein solches Gehalt nicht vorgesehen, gebührt dem Beamten das nächsthöhere Gehalt. Ruhegenussfähige Zulagen sind bei der Ermittlung der besoldungsrechtlichen Stellung zu berücksichtigen.
(2) Im Fall einer Überstellung in eine niedrigere Verwendungsgruppe des Schemas II KA entspricht das Besoldungsdienstalter dem gesamten in diesem Schema verbrachten und für die Vorrückung wirksamen Zeitraum, wobei dem Beamten allfällig zuerkannte außerordentliche Vorrückungen sowie Zulagen gemäß § 11 Abs. 5 das Besoldungsdienstalter um jeweils zwei Jahre erhöhen. Im Fall einer Überstellung in das Schema II, Dienstklasse III, ist das Besoldungsdienstalter des Beamten am Tag vor Wirksamkeit der Überstellung in das Schema II KA um die in diesem Schema verbrachte für die Vorrückung wirksame Zeit zu erhöhen. Dabei sind dem Beamten allfällig zuerkannte außerordentliche Vorrückungen sowie Zulagen gemäß § 11 Abs. 5 im Ausmaß von jeweils zwei Jahren zu berücksichtigen. Im Fall einer Überstellung in das Schema II, Dienstklasse VI bis IX ist das Besoldungsdienstalter in sinngemäßer Anwendung des § 17 Abs. 4 aus der sich aus Abs. 1 ergebenden besoldungsrechtlichen Stellung zu ermitteln.
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