(1) Verfügt der Magistrat gemäß § 10 Abs. 2 der Dienstordnung 1994, dass das Gehalt des Beamten um den Betrag einer Gehaltsvorrückung zu kürzen ist, vermindert sich das Gehalt des Beamten um den Differenzbetrag zwischen dem Gehalt, das seiner besoldungsrechtlichen Stellung entspricht, und dem nächstniedrigeren – mangels eines solchen dem nächsthöheren – Gehalt seiner Verwendungsgruppe oder bei einem Beamten des Schemas II seiner Dienstklasse.
(2) Die Zeit, während der die Verfügung gemäß § 10 Abs. 2 der Dienstordnung 1994 wirksam ist, hemmt den Lauf der Fristen gemäß § 11 Abs. 2 und 3 sowie § 14. Wird das Verfahren gemäß § 10 Abs. 4 der Dienstordnung 1994 eingestellt, entfällt die Fristenhemmung. Eine Nachzahlung erfolgt jedoch nicht für die Zeit der Wirksamkeit einer Verfügung gemäß § 10 Abs. 2 der Dienstordnung 1994.
(3) Wird eine Verfügung gemäß § 10 Abs. 4 dritter Satz der Dienstordnung 1994 erlassen, erstreckt sich die Bezugskürzung gemäß § 10 Abs. 2 der Dienstordnung 1994 bis zur Rechtskraft des die Verfügung gemäß § 10 Abs. 4 dritter Satz der Dienstordnung 1994 enthaltenden Bescheides. Wird eine Verfügung gemäß § 10 Abs. 4 letzter Satz der Dienstordnung 1994 erlassen, erstreckt sich die Bezugskürzung gemäß § 10 Abs. 2 der Dienstordnung 1994 bis zum Ablauf des Monats, der dem Eintritt der Rechtskraft des die Verfügung gemäß § 10 Abs. 4 letzter Satz der Dienstordnung 1994 enthaltenden Bescheides folgt. Der Empfang im guten Glauben kann in diesen Fällen nicht eingewendet werden.
0 Kommentare zu § 40c W-BO 1994