§ 49l W-BO 1994 Besoldungsreform 2015 – Überleitung bestehender Dienstverhältnisse

W-BO 1994 - Besoldungsordnung 1994

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024

(1) Alle Beamten der in § 49m Abs. 1 angeführten Verwendungsgruppen, die sich am 31. Juli 2015 und am 1. August 2015 im Dienststand befinden, werden nach Maßgabe der Abs. 2 bis 12 und des § 49m alleine auf Grundlage ihrer bisherigen Gehälter in das durch die 49. Novelle zur Besoldungsordnung 1994 neu geschaffene Besoldungssystem übergeleitet. Die Beamten werden zunächst aufgrund ihres bisherigen Gehalts in eine Gehaltsstufe des neuen Besoldungssystems eingereiht, in welcher das bisherige Gehalt gewahrt wird. Nach spätestens zwei Jahren bzw. in den Verwendungsgruppen LKA und R (§ 11 Abs. 3) nach spätestens fünf Jahren rücken sie in die nächsthöhere Gehaltsstufe des neuen Besoldungssystems vor (Überleitungsstufe), in der zur Wahrung ihrer bisherigen Erwerbsaussichten der Zeitpunkt der nächsten Vorrückung einmalig vorgezogen wird. Ab dieser einmalig vorgezogenen Vorrückung befinden sich die übergeleiteten Beamten in der Zielstufe des neuen Besoldungssystems, ab der sie regulär vorrücken. Ausgehend von der Zielstufe rücken die übergeleiteten Beamten ebenso wie alle neu eintretenden Beamten ausschließlich aufgrund ihrer wachsenden Erfahrung in höhere Gehaltsstufen vor.

(1a) Wird ein Beamter, der sich am 31. Juli 2015 im Ruhestand befunden hat, reaktiviert (§ 69 der Dienstordnung 1994), ist er ungeachtet Abs. 1 erster Satz mit Wirksamkeit der Reaktivierung nach Maßgabe der Abs. 2 bis 12 sowie des § 49m in das neue Besoldungssystem überzuleiten.

(2) Die Überleitung des Beamten in das neue Besoldungssystem erfolgt durch eine pauschale Festsetzung seines Besoldungsdienstalters. Für die pauschale Festsetzung ist der Überleitungsbetrag maßgeblich. Der Überleitungsbetrag ist das volle Gehalt, welches bei der Bemessung des Monatsbezugs des Beamten für den Juli 2015 (Überleitungsmonat) zugrunde gelegt wurde. Hat der Beamte für den Juli 2015 kein Gehalt erhalten, ist als Überleitungsmonat jener vor Juli 2015 gelegene Monat heranzuziehen, in welchem der Beamte zuletzt ein Gehalt erhalten hat. Der Überleitungsbetrag erhöht sich dabei entsprechend dem Ausmaß der erfolgten Anpassungen der für den Beamten maßgebenden Gehaltsansätze zwischen dem Überleitungsmonat und Juli 2015.

(3) Das Besoldungsdienstalter des übergeleiteten Beamten wird mit jenem Zeitraum festgesetzt, der für die Vorrückung von der ersten Gehaltsstufe (Beginn des 1. Tags) in jene Gehaltsstufe derselben Verwendungsgruppe erforderlich ist, für die in der am 1. August 2015 geltenden Fassung der Besoldungsordnung 1994 das im Vergleich zum Überleitungsbetrag nächstniedrigere Gehalt angeführt ist. Gleicht der Überleitungsbetrag dem niedrigsten für eine Gehaltsstufe in derselben Verwendungsgruppe angeführten Betrag, so ist diese Gehaltsstufe maßgeblich.

(4) Das nach Abs. 3 festgesetzte Besoldungsdienstalter wird um den Zeitraum verlängert, der zwischen dem Zeitpunkt der letzten Vorrückung und dem Ablauf des Überleitungsmonats vergangen ist, sofern er für die Vorrückung wirksam ist.

(5) Das Besoldungsdienstalter des Beamten, dem vor dem 1. August 2015 gemäß § 13 Abs. 4 bei der Anstellung eine höhere Gehaltsstufe zuerkannt wurde und der die sich daraus ergebende besoldungsrechtliche Stellung im Überleitungsmonat ohne die erfolgte Zuerkennung noch nicht erreicht hätte, verringert sich um den Zeitraum, der nach den Bestimmungen über die Vorrückung für die Vorrückung von der besoldungsrechtlichen Stellung, in die der Beamte ohne die erfolgte Zuerkennung übergeleitet worden wäre, in die Gehaltsstufe, in die er auf Grund der Zuerkennung tatsächlich übergeleitet wurde, erforderlich ist.

(6) Das nach den Abs. 3 bis 5 festgesetzte Besoldungsdienstalter gilt als das Besoldungsdienstalter des Beamten zum Zeitpunkt des Ablaufs des Überleitungsmonats. Die sich aus diesem Besoldungsdienstalter ergebende besoldungsrechtliche Stellung ist der Bemessung der Bezüge ab 1. August 2015 zugrunde zu legen, wobei ein allfälliger Vorbildungsausgleich als bereits in Abzug gebracht gilt. Sonstige besoldungsrechtliche Maßnahmen, die mit Beginn des Monats wirksam werden, bleiben davon unberührt. Wenn als Überleitungsmonat ein vor dem Juli 2015 liegender Monat herangezogen wurde, sind die Zeiten vom Ablauf des Überleitungsmonats bis zum Ablauf des Juli 2015 nach Maßgabe des § 11 für das Anwachsen des Besoldungsdienstalters zu berücksichtigen. Wenn das neue Gehalt des Beamten geringer ist als der Überleitungsbetrag, erhält er bis zur Vorrückung in eine den Überleitungsbetrag übersteigende Gehaltsstufe eine ruhegenussfähige Wahrungszulage im Ausmaß des Fehlbetrags. Die Gegenüberstellung erfolgt einschließlich allfälliger Dienstalterszulagen und Zulagen gemäß § 11 Abs. 5.

(6a) Das nach den Abs. 3 bis 6 und 12 festgesetzte Besoldungsdienstalter ist auch der Bemessung der Bezüge für Zeiten vor dem 1. August 2015 zugrunde zu legen. Eine Neubemessung der gebührenden Bezüge und Nebengebühren hat für Zeiten vor dem 1. August 2015 ausschließlich auf Antrag des Beamten zu erfolgen. Alle vor dem Inkrafttreten der Dienstrechts-Novelle 2015 (1. August 2015) geltenden Bestimmungen über die Beträge für Bezüge und Vergütungen und die weiteren dienst- und besoldungsrechtlichen Bestimmungen sind dabei in der jeweils geltenden Fassung unverändert anzuwenden, soweit ihre Anwendung nicht durch diese Novelle ausgeschlossen wurde. § 11 Abs. 1 bis 3 ist daher ausschließlich in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2015 anzuwenden, für die Einstufung und Vorrückung ist somit auch für Zeiten vor dem 1. August 2015 ausschließlich das nach den Abs. 3 bis 6 und 12 festgesetzte Besoldungsdienstalter maßgebend.

(6b) Bei der Neubemessung von Bezügen und Nebengebühren für Zeiten vor dem 1. August 2015 ist das nach den Abs. 3 bis 6 und 12 festgesetzte Besoldungsdienstalter jeweils entsprechend um die Dauer der vor dem 1. August 2015 liegenden für die Vorrückung wirksam gewordenen Zeiten zu vermindern. Zusätzlich ist zur Wahrung der bereits empfangenen Bezüge und Nebengebühren von einem nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verbesserten Besoldungsdienstalter auszugehen:

1.

um acht Jahre verbessert: in den Verwendungsgruppen A, A 1, A 2, A 3, A 5, KA 1 und KA 2;

2.

um vier Jahre verbessert: in den Verwendungsgruppen K 1, K 2, L1, L 2a2 und L 2a1;

3.

um zwei Jahre verbessert: in allen anderen Verwendungsgruppen.

Diese Verbesserung des Besoldungsdienstalters ist ausschließlich für die besoldungsrechtliche Stellung vor dem 1. August 2015 maßgebend und hat keine Auswirkungen auf die bereits erfolgte Überleitung und die ab dem 1. August 2015 gebührenden Bezüge.

(7) Zur Wahrung der Erwerbsaussichten des übergeleiteten Beamten erhöht sich sein Besoldungsdienstalter mit der Vorrückung in die nächste Gehaltsstufe (Überleitungsstufe)

1.

in den Verwendungsgruppen A, KA 1, KA 2, K 1, K 2, L 1, L 2a2 und L2a1 um ein Jahr und sechs Monate,

2.

in den Verwendungsgruppen A 1, A 2, A 3, A 5, B, KA 3, K 3, K 4, L 2b1 und LKP um            sechs Monate und

3.

in allen anderen Fällen um ein Jahr.

(8) Der erstmalige Anfall der kleinen oder großen Dienstalterszulage gemäß § 14 Abs. 1 und 2 BO 1994 anlässlich einer Vollendung von weiteren zwei Jahren des Besoldungsdienstalters ist einer Vorrückung in die Überleitungsstufe gleichzuhalten. Befindet sich der Beamte nach Überleitung nach Abs. 6 bereits in der höchsten Gehaltsstufe und ist auch der Anfall einer Dienstalterszulage nicht mehr möglich, wird sein Besoldungsdienstalter bereits mit dem Ablauf des Überleitungsmonats gemäß Abs. 7 verbessert.

(9) Zur Wahrung der erwarteten nächsten Vorrückung oder Dienstalterszulage im alten Besoldungssystem gebührt dem Beamten ab der Vorrückung in die Überleitungsstufe bzw. ab dem erstmaligen Anfall einer Zulage gemäß Abs. 8 eine ruhegenussfähige Wahrungszulage im Ausmaß von monatlich

1.

in den Verwendungsgruppen nach Abs. 7 Z 1 dem Dreifachen

2.

in den Verwendungsgruppen nach Abs. 7 Z 2 einem Drittel sowie

3.

in den Verwendungsgruppen nach Abs. 7 Z 3 dem Einfachen

des Fehlbetrags vom Überleitungsbetrag auf das Gehalt der Überleitungsstufe bis zur Vorrückung in die Zielstufe bzw. bis zum erstmaligen Anfall einer Zulage gemäß Abs. 8. Die Gegenüberstellung erfolgt in allen Fällen einschließlich allfälliger Dienstalterszulagen und Zulagen gemäß § 11 Abs. 5.

(10) Die Wahrungszulagen gemäß Abs. 6 und 9 gelten als Gehaltsbestandteil.

(11) Auf den Beamten der Verwendungsgruppe LKA und R sind die Abs. 3 bis 9 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1.

Die erste Vorrückung nach der Überleitung erfolgt nach dem Zeitraum, der in § 11 Abs. 3 für die Gehaltsstufe, in die der Beamte im Überleitungsmonat eingereiht war, vorgesehen ist. Ist dieser Zeitraum länger als jener, der in § 11 Abs. 3 für die Gehaltsstufe, in der der Beamte nach der Überleitung eingereiht ist, vorgesehen ist, verringert sich sein Besoldungsdienstalter (Abs. 3) um ein Jahr. Durch die Verringerung des Besoldungsdienstalters tritt keine Veränderung der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten nach der Überleitung ein.

2.

Abweichend von Abs. 7 erhöht sich das Besoldungsdienstalter mit der Vorrückung in die Überleitungsstufe um die um eins verminderte Anzahl der Jahre, die in § 11 Abs. 3 für die Vorrückung aus dieser Gehaltsstufe vorgesehen ist.

3.

Die Wahrungszulage gemäß Abs. 9 entspricht jenem Vielfachen des Fehlbetrages vom Überleitungsbetrag auf das Gehalt der Überleitungsstufe, welches dem Wert der Erhöhung des Besoldungsdienstalters gemäß Z 2 in Jahren entspricht.

(12) Das Besoldungsdienstalter des Beamten, der im Überleitungsmonat in die Gehaltsstufe 19 der Verwendungsgruppen KA 1 oder KA 3 oder in die Gehaltsstufe 18 der Verwendungsgruppe KA 2 eingereiht ist, erhöht sich bei der Überleitung gemäß Abs. 3 erster Satz um zwei Jahre; seine besoldungsrechtliche Stellung verbessert sich um eine Gehaltsstufe.

In Kraft seit 01.08.2015 bis 31.12.9999
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