Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
welche dem Beamten während des Erholungsurlaubs gebührt hätten. Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage ist von der besoldungsrechtlichen Stellung, welche der Beamte am letzten Tag des Dienstverhältnisses erreicht hat, auszugehen.
In Kraft seit 14.12.2022 bis 31.12.9999
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