(1) Wird ein Beamter der Verwendungsgruppe RÄ des Schemas II R in eine Verwendungsgruppe des Schemas II KAV überstellt, gebührt ihm das im Vergleich zu seiner bisherigen Einreihung nächsthöhere Gehalt, das in der neuen Verwendungsgruppe vorgesehen ist. In Ermangelung eines solchen gebührt dem Beamten das Gehalt der letzten in der jeweiligen Verwendungsgruppe vorgesehenen Gehaltsstufe.
(2) Der Beamte, auf den Abs. 1 anzuwenden ist, rückt in dem Zeitpunkt vor (§ 11 Abs. 2), in dem er in der bisherigen Verwendungsgruppe die nächsthöhere Gehaltsstufe erreicht hätte. Abweichend davon rückt der Beamte erst zwei Jahre nach Wirksamkeit der Überstellung in die nächsthöhere Gehaltsstufe der neuen Verwendungsgruppe vor, wenn der Differenzbetrag zwischen dem bisherigen Gehalt und dem neuen Gehalt gleich hoch oder höher ist als der sich aus der nächsten Vorrückung in der bisherigen Verwendungsgruppe ergebende Betrag.
(3) Das Besoldungsdienstalter des Beamten, auf den Abs. 1 anzuwenden ist, beginnt ungeachtet der bis zur Überstellung im Dienstverhältnis verbrachten vorrückungswirksamen Dienstzeit und der gemäß § 14 Abs. 2 und 3 der Dienstordnung 1994 angerechneten Vordienstzeiten in der niedrigsten Gehaltsstufe mit null Jahren. Es erhöht sich um die Zeitspanne, die erforderlich ist, um von der niedrigsten Gehaltsstufe (Beginn des 1. Tags) der neuen Verwendungsgruppe die sich aus Abs. 1 ergebende besoldungsrechtliche Stellung im Wege der Vorrückung gemäß § 11 Abs. 2 zu erreichen. § 18 Abs. 8 ist sinngemäß anzuwenden.
(4) Abs. 1 bis 3 gelten sinngemäß für den Fall, dass ein Beamter einer Verwendungsgruppe des Schemas II oder des Schemas II KAV in die Verwendungsgruppe RÄ des Schemas II R überstellt wird.
(5) Wird ein Beamter, der gemäß Abs. 1 oder Abs. 4 überstellt wurde, in seine bisherige Verwendungsgruppe rücküberstellt, sind Abs. 1 und 4 nicht anzuwenden. Der Beamte ist so zu behandeln, als ob die erste Überstellung unterblieben wäre und er die gesamte vorrückungswirksame Dienstzeit zwischen den beiden Überstellungen in der bisherigen Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte.
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