1. Abschnitt
Allgemeines
Zielsetzung
Dieses Gesetz dient dem Schutz und der Pflege der heimatlichen Natur und der vom Menschen gestalteten Kulturlandschaft. Durch Schutz- und Pflegemaßnahmen im Sinn
dieses Gesetzes sollen erhalten, nachhaltig gesichert, verbessert und nach Möglichkeit wiederhergestellt werden:
- | die Vielfalt, Eigenart und Schönheit und der Erholungswert der Natur, | |||||||||
- | natürliche oder überlieferte Lebensräume für Menschen, Tiere und Pflanzen, | |||||||||
- | der Artenreichtum der heimischen Tier- und Pflanzenwelt unter besonderer Berücksichtigung der Arten von gemeinschaftlichem Interesse (Art I lit g der FFH-Richtlinie) und | |||||||||
- | die Leistungsfähigkeit und das Selbstregulierungsvermögen der Natur sowie ein weitgehend ungestörter Naturhaushalt. | |||||||||
Dem Schutz dieses Gesetzes unterliegen auch Mineralien und Fossilien (Versteinerungen). |
(1) Die gesamte Natur ist von jedermann nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes zu schützen und zu pflegen.
(2) Zu diesem Zweck sind insbesondere das Land und die Gemeinden verpflichtet, die Interessen des Naturschutzes zu wahren, bei der Besorgung der ihnen nach landesgesetzlichen Vorschriften obliegenden Aufgaben für den Schutz und die Pflege der Natur zu sorgen und Schutz- und Pflegemaßnahmen auch in ihrer Eigenschaft als Träger von Privatrechten zu fördern.
(3) Zur Erfüllung dieser Verpflichtungen soll, soweit eine Verwirklichung von Vorhaben nach den jeweils anzuwendenden Bestimmungen überhaupt in Betracht kommt, bei der Planung und Durchführung dieser Vorhaben darauf Bedacht genommen werden, dass
a) | Beeinträchtigungen der Natur vermieden werden, soweit dies aber nicht möglich ist, | |||||||||
b) | unvermeidbare Beeinträchtigungen der Natur jedenfalls so gering wie möglich ge- halten und weitgehend durch anderweitige Maßnahmen ausgeglichen werden. |
(4) Sind durch den Gegenstand eines Verfahrens, das auf Grund anderer landesgesetzlicher Vorschriften durchzuführen ist, Beeinträchtigungen der Interessen des Naturschutzes zu erwarten und ist hiefür überdies ein naturschutzbehördliches Verfahren vorgesehen, hat die Behörde jedenfalls eine Stellungnahme des Naturschutzbeauftragten (§ 54) einzuholen und nach Maßgabe des Abs. 3 zu berücksichtigen. Sind nach den Feststellungen der Naturschutzbehörde die Interessen des Naturschutzes gemäß § 49 Abs 3 Z 2 berücksichtigt worden, entfällt das Erfordernis einer naturschutzbehördlichen Bewilligung oder Anzeige. Wenn hingegen zu erwarten ist, dass die erforderliche naturschutzbehördliche Bewilligung nicht erteilt oder die Anzeige nicht zur Kenntnis genommen werden wird, kann die Behörde die Bewilligung auch versagen.
(5) Anstelle oder neben der hoheitlichen Wahrnehmung der Interessen des Naturschutzes sind von den hiefür in Betracht kommenden Gebietskörperschaften (Abs. 6) auch privatrechtliche Vereinbarungen zur Erhaltung und Pflege von ökologisch oder landschaftsästhetisch wertvollen Gebieten anzustreben. Gegenstand solcher Vereinbarungen hat vor allem die Erhaltung und Pflege von Lebensräumen nach § 24 Abs. 1 lit. a bis d sowie von ökologisch oder landschaftsästhetisch wertvollen Flurgehölzen und Hecken zu angemessenen Bedingungen zu sein. Weitere Förderungsmaßnahmen sind insbesondere:
a) | die Abgeltung von Maßnahmen zur Errichtung, Erhaltung oder Verbesserung sonstiger ökologisch oder landschaftsästhetisch wertvoller Bereiche und Objekte; | |||||||||
b) | die Förderung einer besonders im Naturschutzinteresse gelegenen Art der Nutzung bzw Bewirtschaftung in ökologisch oder landschaftsästhetisch bedeutsamen Bereichen (zB Verzichte auf nach den §§ 24 Abs. 4 und 26 Abs. 1 lit. a zulässige Nutzungen bzw Bewirtschaftungen); | |||||||||
c) | die Förderung von Maßnahmen zur Verbesserung landschaftsökologischer Verhältnisse (zB Biotopverbund, Extensivierung, Umstellung auf naturnahe landwirtschaftliche Wirtschaftsweisen) unter besonderer Berücksichtigung des Art. 10 der FFH-Richtlinie (§ 5 Z 12); | |||||||||
d) | die Abgeltung besonderer Härtefälle für Grundeigentümer, die von den Schutzvorschriften des § 24 betroffen sind. |
(6) Förderungsmaßnahmen des Landes kommen vorrangig für Schutzgebiete (§§ 16, 19 und 22a) und gemäß § 24 geschützte Bereiche, solche des Landes und der Gemeinden vorrangig für Naturdenkmäler (§ 6) und geschützte Landschaftsteile (§ 12) und solche der Gemeinden vorrangig für geschützte Naturgebilde (§ 10) und den Baumschutz in der Stadt Salzburg (§ 11) in Betracht.
(Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 85/2024).Anmerkung, entfallen auf Grund Landesgesetzblatt Nr 85 aus 2024,).
(1) Wird die Erklärung eines Naturgebildes und allenfalls seiner Umgebung zum Naturdenkmal in Aussicht genommen, so hat die Naturschutzbehörde hievon den in Betracht kommenden Grundeigentümern und den sonstigen ihr bekannten, über das Naturgebilde und allenfalls seine Umgebung Verfügungsberechtigten Mitteilung zu machen.
(2) Die Zustellung dieser Mitteilung an den Grundeigentümer bzw den Verfügungsberechtigten bewirkt den Eintritt der im § 8 umschriebenen Rechtsfolgen. Die Mitteilung
ist zu widerrufen, wenn die Absicht der Erklärung zum Naturdenkmal weggefallen ist oder die Voraussetzungen hiefür nicht vorliegen. Abgesehen von den Fällen des Widerrufes, verliert die Mitteilung sechs Monate nach Zustellung ihre Wirkung.
(3) Die Erklärung eines Naturgebildes und allenfalls seiner Umgebung zum Naturdenkmal und ebenso die Absicht einer solchen Erklärung (Abs. 1) sowie ein Widerruf sind zur
allgemeinen Kenntnis durch sechs Wochen an der Amtstafel der Naturschutzbehörde kundzumachen und in der betreffenden Gemeinde auf die für deren allgemein verbindliche Anordnungen vorgesehene Art und Weise zu verlautbaren.
Verbote und Mitteilungspflichten
(1) In das Naturdenkmal einschließlich der geschützten Umgebung dürfen von niemandem Eingriffe vorgenommen werden, die den Bestand oder das Erscheinungsbild des Naturdenkmales beeinträchtigen können.
(2) Die Naturschutzbehörde kann Eingriffe ausnahmsweise zulassen, wenn infolge der vorgeschlagenen Ausführungsart oder der erteilten Auflagen, Bedingungen und Fristen die Beeinträchtigung des Naturdenkmales geringfügig bleibt, also der Bestand und das Erscheinungsbild des Naturdenkmales nur unbedeutend berührt werden.
(3) Die über das Naturdenkmal Verfügungsberechtigten haben jede Veränderung, Gefährdung oder Vernichtung des Naturdenkmales sowie die Veräußerung, Verpachtung und Vermietung der in Betracht kommenden Grundstücke der Naturschutzbehörde sogleich bekannt zu geben.
(4) Die Eigentümer des Naturdenkmales einschließlich der geschützten Umgebung haben der Naturschutzbehörde nicht bekannte und hierüber verfügungsberechtigte Personen von den vorstehenden Verpflichtungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
Widerruf
Die Erklärung zum Naturdenkmal ist durch Bescheid zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Erklärung zum Naturdenkmal nicht mehr gegeben sind.
Einzelne oder kleinflächige Naturgebilde von nur örtlicher Bedeutung, die das Orts- oder Stadtbild besonders prägen oder hiefür eine besondere ästhetische Wirkung aufweisen oder nachweislich eine besondere lokale historisch-kulturelle Bedeutung besitzen, können durch Bescheid der Gemeindevertretung (in der Stadt Salzburg des Gemeinderates) zu geschützten Naturgebilden erklärt werden. Die Bestimmungen der §§ 7 bis 9 gelten dabei sinngemäß mit der Maßgabe, dass lediglich die im § 7 Abs. 3 vorgesehene Verlautbarung in der betreffenden Gemeinde zu erfolgen hat. Die Erklärung zum geschützten Naturgebilde erfolgt im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.
3. Unterabschnitt
Baumschutz in der Stadt Salzburg
(1) In der Stadt Salzburg kann der auf öffentlichem oder privatem Grund befindliche Baumbestand durch Verordnung des Gemeinderates mit dem Ziel unter Schutz gestellt werden, die heimische Artenvielfalt, das örtliche Kleinklima und eine gesunde Wohnumwelt für die Bevölkerung aufrechtzuerhalten und zu verbessern oder das typische Orts-, Straßen- und Landschaftsbild zu sichern. Eine solche Verordnung kann für das gesamte Stadtgebiet oder Teile hievon auch mit gebietsweise oder nach Baumarten unterschiedlichen Regelungen erlassen werden und hat den Mindeststammumfang, gemessen in 1 m Höhe, bei Bäumen mit einem Kronenansatz unter 1 m Höhe an dieser Stelle, festzulegen.
(2) Der Baumschutz nach diesen Bestimmungen findet keine Anwendung auf folgende Bäume:
1. | Bäume, die auf Grund anderer Bestimmungen dieses Gesetzes unter Schutz stehen; | |||||||||
2. | Wald im Sinn der forstrechtlichen Bestimmungen sowie Bäume, die im Rahmen einer Rodungsbewilligung gemäß den §§ 17 ff des Forstgesetzes 1975 entfernt werden dürfen; | |||||||||
3. | Bäume, die in Baumschulen oder Gärtnereien zum Zweck der Veräußerung gezogen werden; | |||||||||
4. | Obstbäume mit Ausnahme von Walnussbäumen und entlang von Straßen und Wegen stehenden Mostobstbäumen; | |||||||||
5. | Bäume, die auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften oder behördlicher Anordnungen entfernt werden müssen; | |||||||||
6. | Bäume auf Dachgärten und Tiefgaragen; | |||||||||
7. | Bäume, die auf Friedhöfen innerhalb von Grabeinfassungen stehen; | |||||||||
8. | Bäume auf Autobahnböschungen. |
(3) Der unter Schutz stehende Baumbestand ist in seinem Wurzel-, Stamm- und Kronenbereich zu erhalten. Es ist daher untersagt:
1. | unter Schutz stehende Bäume zu fällen, auszugraben, auszuhauen, auszuziehen, abzubrennen, zu entwurzeln oder sonst zu entfernen; | |||||||||
2. | den ober- oder unterirdischen pflanzlichen Lebensraum unter Schutz stehender Bäume zum Nachteil des Bestandes für andere Zwecke zu verwenden; | |||||||||
3. | unter Schutz stehende Bäume durch chemische, mechanische oder andere Einwirkungen zu beschädigen, im Wuchs zu hemmen oder zum Absterben zu bringen; | |||||||||
4. | unter Schutz stehende Bäume so zu schneiden (stutzen), dass sie in ihrem Bestand oder weiteren Wachstum gefährdet oder in ihrem charakteristischen Aussehen wesentlich verändert werden. | |||||||||
Nicht untersagt ist das Schneiden unter Schutz stehender Bäume, das ohne Gefährdung des Bestandes lediglich der Verschönerung, Auslichtung oder Pflege (Sanierung) dient oder aus zwingenden öffentlichen Interessen oder auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften notwendig ist. Die Befugnisse des Nachbarn gemäß § 422 ABGB bleiben unberührt, insoweit ihre Ausübung nicht zur Zerstörung oder Vernichtung der unter Schutz stehenden Bäume führt. Dieses Erhaltungsgebot gilt nicht bei Maßnahmen, die zur Sicherung oder Erhaltung von Objekten unerlässlich sind. |
(4) Von den Verboten des Abs 3 Z 1, 2 und 4 sind von der Naturschutzbehörde Ausnahmen zu bewilligen, wenn einer der folgenden Gründe vorliegt:
1. | Der betreffende Baum ist auf Grund seines Zustandes nicht mehr schützenswert. | |||||||||
2. | Das öffentliche Interesse an der Verwirklichung eines Vorhabens ist dem öffentlichen Interesse an der Baumerhaltung übergeordnet. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Bebauung eines Bauplatzes ermöglicht werden soll und für die Bebauung eine rechtskräftige Baubewilligung vorliegt, deren Umsetzung Maßnahmen gemäß Abs 3 Z 1, 2 und 4 erforderlich macht. Im Bewilligungsbescheid ist in diesem Fall anzuordnen, dass die bewilligten Maßnahmen frühestens sechs Monate vor dem tatsächlichen Baubeginn erfolgen dürfen. | |||||||||
3. | Der betreffende Baum hat auf Grund seines Zustandes nur mehr eine geringe Lebenserwartung und soll durch die Neupflanzung eines geeigneten Baumes ersetzt werden. | |||||||||
4. | Durch den Baum werden die Lebensraumbedingungen von Menschen unzumutbar verschlechtert; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Aufenthaltsräume und Hausgärten unzumutbar beschattet werden. | |||||||||
5. | Durch den Baum wird eine unzumutbare Beschattung verursacht, die durch eine Veränderung des charakteristischen Aussehens (Abs 3 Z 4) auf ein zumutbares Ausmaß verringert werden kann. | |||||||||
6. | Die Entfernung eines Baumes ist zur Erhaltung oder Entwicklung eines benachbarten, wertvollen Baumes erforderlich. | |||||||||
7. | Es besteht die Gefahr, dass durch den Baum (zB durch seine Wurzelentwicklung oder durch Äste) unmittelbar Anlagen beschädigt werden. | |||||||||
8. | Die beabsichtigte Maßnahme führt zu keiner bedeutsamen Verschlechterung der Baumvitalität, des charakteristischen Aussehens oder der Lebensraumbedingungen. | |||||||||
Die Ausnahmebewilligung gilt als erteilt, wenn innerhalb von längstens drei Monaten ab Einlangen des mit allen gemäß § 48 erforderlichen Angaben und Nachweisen versehenen Ansuchens kein ablehnender Bescheid erlassen wird. |
(5) Durch Verordnung des Gemeinderates der Stadt Salzburg kann zur Sicherung der Ziele des Abs 1 vorgesehen werden, dass bei Bewilligungen zur Entfernung von Bäumen, ausgenommen in den Fällen des Abs 4 Z 1 und 6, Ersatzpflanzungen durch den Bewilligungsinhaber in einem Ausmaß, das den Zielen des Abs 1 Rechnung trägt, vorzunehmen oder, soweit dies nicht möglich ist, Ausgleichsabgaben zu entrichten sind. Die Vorschreibung einer Ersatzpflanzung oder einer Ausgleichsabgabe ist unzulässig, wenn der Grundeigentümer, Bestandnehmer oder sonst Verfügungsberechtigte
nachweist, dass auf der Liegenschaft bereits ein Baumbestand vorhanden ist, der folgende Voraussetzungen erfüllt:
1. | Der Baumbestand hat den Mindestumfang gemäß Abs 1 noch nicht erreicht. | |||||||||
2. | Der Baumbestand entspricht den Zielen gemäß Abs 1. | |||||||||
3. | Der Baumbestand erfüllt hinsichtlich Stammumfang (bei Laubbäumen) oder Gehölzhöhe (bei Nadelbäumen) jene Voraussetzungen, die bei einer Ersatzpflanzung zu erfüllen wären. | |||||||||
Die Ausgleichsabgabe ist auf der Basis der durchschnittlichen Anschaffungskosten für einen Baum der entsprechenden Größe einschließlich der Pflanzkosten zu berechnen. Der Ertrag aus der Ausgleichsabgabe ist für Baumpflanzungen einschließlich der unmittelbar damit im Zusammenhang stehenden Schutzmaßnahmen für Baumscheiben sowie für Wurzelraumverbesserungen oder Anfahrschutzvorrichtungen im Gebiet der Stadt Salzburg zu verwenden. Nähere Bestimmungen zu den Ersatzpflanzungen - insbesondere deren Ausmaß und die Größe des Gebietes, in dem die Ersatzpflanzungen vorzunehmen sind - sowie zu den Ausgleichsabgaben, insbesondere deren Höhe, sind durch Verordnung des Gemeinderates der Stadt Salzburg zu treffen. |
(6) Die Erlassung von Verordnungen und die Durchführung von Verfahren nach den vorstehenden Bestimmungen fällt in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde. Dies gilt auch für Verfahren gemäß § 46 und die Überprüfung gemäß § 52 in Angelegenheiten des Baumschutzes.
4. Unterabschnitt
Geschützte Landschaftsteile
(1) Kleinräumige Landschaftsteile oder Grünbestände können durch Verordnung der Bezirksverwaltungsbehörde zu geschützten Landschaftsteilen erklärt werden, wenn sie wenigstens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
1. | Sie sind für das Landschaftsbild besonders prägend. | |||||||||
2. | Sie enthalten besondere Lebensgemeinschaften von Pflanzen oder Tieren. | |||||||||
3. | Sie haben besondere wissenschaftliche, kulturelle oder kleinklimatische Bedeutung. | |||||||||
4. | Sie haben besondere Bedeutung für die Vernetzung einzelner Lebensräume untereinander. | |||||||||
5. | Sie sind für die Erholung bedeutsam. | |||||||||
6. | Sie sind für das Erscheinungsbild oder den Erhaltungszustand eines Naturdenkmals mitbestimmend. | |||||||||
Die für den Bestand des geschützten Landschaftsteiles notwendigen Flächen können in den Schutzbereich einbezogen werden. In der Verordnung und in der Kundmachung nach § 13 Abs 1 ist auf den Schutzzweck (Z 1 bis 6) hinzuweisen. |
(2) Zu geschützten Landschaftsteilen können insbesondere Wasserläufe und Gewässerufer, Teiche, kleinflächige Moore, Naturwaldreservate, Fundorte von Mineralien und Fossilien, Baumgruppen, Parkanlagen, Alleen sowie Schutzpflanzungen erklärt werden, wenn sie in hohem Maß die Voraussetzungen des Abs 1 erfüllen.
Vorläufiger Schutz
(1) Vom Zeitpunkt der Kundmachung gemäß § 13 Abs 1 gelten die im § 15 genannten Rechtsfolgen. Ausgenommen von diesen Beschränkungen sind Maßnahmen, die der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung von Liegenschaften, insbesondere der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung und der weidgerechten Jagd und Fischerei im bisherigen Umfang dienen und den Wert des Landschaftsteiles gemäß § 12 Abs 1 nicht erheblich beeinträchtigen.
(2) Diese Beschränkung tritt mit der Erlassung einer Verordnung gemäß § 12 Abs 1, längstens aber nach sechs Monaten außer Kraft. Diese Frist kann aus wichtigen Gründen um weitere sechs Monate verlängert werden. Eine solche Verlängerung ist auf die gleiche Weise wie die beabsichtigte Erklärung kundzumachen.
(3) Die Kundmachung ist zu widerrufen, wenn die Absicht der Erklärung zum geschützten Landschaftsteil weggefallen ist oder die Voraussetzungen hiefür nicht vorliegen.
Verbote
(1) Im geschützten Landschaftsteil sind alle Eingriffe untersagt, die dem Schutzzweck zuwiderlaufen.
(2) Die Naturschutzbehörde kann in der Verordnung gemäß § 12 Abs 1 bestimmte Maßnahmen gestatten oder die Möglichkeit einer Ausnahmebewilligung für bestimmte Eingriffe vorsehen, sofern diese nur unbedeutende Auswirkungen auf den Schutzzweck des geschützten Landschaftsteiles erwarten lassen.
Bewilligungsvorbehalt
(1) In einer Landschaftsschutzverordnung sind jene Maßnahmen anzuführen, die zur Wahrung des Landschaftsbildes, des Charakters der Landschaft, des Naturhaushaltes oder des Wertes der Landschaft für die Erholung in diesem Gebiet nur mit einer naturschutzbehördlichen Bewilligung zulässig sind.
(2) Die Naturschutzbehörde hat die Bewilligung zu erteilen, wenn durch die Maßnahme der Charakter der Landschaft (§ 5 Z 7), der Naturhaushalt (§ 5 Z 21) und der Schutzzweck des Gebietes (§ 16) nicht beeinträchtigt werden.
(3) Bei der Aufstellung oder wesentlichen Änderung von Bebauungsplänen (3. Abschnitt, 4. Teil ROG 2009) für Flächen, die im Landschaftsschutzgebiet liegen, ist zur Wahrung der Interessen des Naturschutzes ein Gutachten der Landesregierung einzuholen.
Verbote
In den Naturschutzgebieten ist jeder Eingriff in die Natur untersagt. In der Naturschutzgebietsverordnung können bestimmte Maßnahmen allgemein gestattet oder die Möglichkeit einer Ausnahmebewilligung der Landesregierung für bestimmte Eingriffe vorgesehen werden; diese dürfen dem Schutzzweck des Naturschutzgebietes nicht widersprechen.
7. Unterabschnitt
Nationalparke
(1) Ein Nationalpark ist eine durch ihre charakteristischen Geländeformen und ihre Tier- und Pflanzenwelt für Österreich repräsentative Landschaft, die zum Wohl der Bevölkerung und zum Nutzen der Wissenschaft sowie zur Förderung der Wirtschaft zu erhalten ist. Der Nationalpark hat einem möglichst großen Kreis von Menschen ein eindrucksvolles Naturerlebnis zu ermöglichen, einer ständigen Verwaltung unterworfen und durch eine wissenschaftliche Betreuung gesichert zu sein.
(2) Die Erklärung eines Gebietes zum Nationalpark erfolgt durch Gesetz.
Vorläufiger Schutz
(1) Bis zur Erlassung ausreichender Schutzbestimmungen gemäß § 22a dürfen Nutzungsmaßnahmen von Grundstücken nur so durchgeführt werden, wie sie nach Art und Umfang bis zur Aufnahme des Gebietes in die Liste gemäß § 22a Abs 1 rechtmäßig vorgenommen worden sind.
(2) Alle über Abs 1 hinausgehenden Maßnahmen, die eine erhebliche Beeinträchtigung von solchen natürlichen Lebensräumen oder solchen Tier- oder Pflanzenarten bewirken können, für die nach der FFH-Richtlinie oder der Vogelschutzrichtlinie ein günstiger Erhaltungszustand erhalten oder wiederhergestellt werden soll, dürfen nur mit Bewilligung der Landesregierung vorgenommen werden.
(2a) Die Landesregierung kann auf Ansuchen eines Grundeigentümers oder Nutzungsberechtigten oder von Amts wegen feststellen, ob bestimmte Maßnahmen die Voraussetzungen des Abs 1 oder Abs 2 erfüllen.
(3) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Maßnahme keine Verschlechterung der unter Abs 2 fallenden Lebensräume und keine erhebliche Störung der unter Abs 2 fallenden Arten bewirken kann und überdies dem Ziel der Erhaltung oder Schaffung eines günstigen Erhaltungszustandes dieser Lebensräume oder Arten nicht zuwiderläuft.
(4) Weitergehende Schutzbestimmungen bleiben unberührt.
(1) Gebiete, die für die Erholung der Bevölkerung oder für die Vermittlung von Wissen über die Natur besonders geeignet sind und deren Erholungs- oder Bildungswert durch entsprechende Pflege- und Gestaltungsmaßnahmen gesteigert worden ist, können durch Verordnung der Landesregierung zum Naturpark erklärt werden.
(2) Voraussetzung für die Erklärung eines Gebietes zum Naturpark ist weiters, dass
a) | es sich um ein Gebiet handelt, das gemäß § 12 Abs. 1, § 16 oder § 19 geschützt ist; | |||||||||
b) | die allgemeine Zugänglichkeit, die Erhaltung des besonderen Wertes gemäß Abs. 1 und die Betreuung des Gebietes gewährleistet ist; und | |||||||||
c) | ein entsprechender Antrag seitens der in Betracht kommenden Grundeigentümer vorliegt. |
(3) Wenn zur Darstellung der Maßnahmen, die den Wert des Naturparkes für die Erholung oder Bildung sicherstellen sollen, ein Erhaltungs- und Gestaltungsplan notwendig erscheint, ist dieser vor Erlassung der Verordnung von den Antragstellern aufzustellen und von der Landesregierung zu genehmigen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Erhaltungs- und Gestaltungsplan die Erfüllung seines Zweckes erwarten lässt.
(4) Für den Naturpark können Anordnungen über die allgemeine Benützung durch Verordnung der Landesregierung getroffen werden, soweit dies zur Erfüllung des Zweckes des Naturparkes erforderlich erscheint. Die Zulässigkeit von Maßnahmen richtet sich nach der das betreffende Gebiet erfassenden Schutzverordnung (Abs. 2 lit. a).
(5) Das Land und die Gemeinden haben nach Maßgabe der Bedeutung des Naturparkes diesen Zweck unter Bedachtnahme auf den Erhaltungs- und Gestaltungsplan zu fördern.
(1) Im ganzen Land ist das chemische Schwenden sowie das chemische Präparieren von Schipisten und Langlaufloipen, ausgenommen im Zug sportlicher Veranstaltungen mit unbedenklichen Stoffen in geringfügigen Mengen, verboten.
(2) In der freien Landschaft sind verboten:
a) | das behördlich nicht genehmigte Lagern, Ablagern oder Wegwerfen von Abfällen; | |||||||||
b) | das Abbrennen der Vegetation; | |||||||||
c) | das Aufstellen und Anbringen von Ankündigungen zu Reklamezwecken, ausgenommen auf bewilligten Ankündigungsanlagen und Ausnahmen von der Anzeigepflicht nach § 26 Abs 6; | |||||||||
d) | das Fahren mit Fahrzeugen außerhalb von Flächen, die für den Fahrzeugverkehr bestimmt sind, ausgenommen für Bewirtschaftungszwecke, zur Erfüllung von gesetzlich angeordneten Überwachungspflichten sowie Fahrten mit Motorschlitten im Sinn des Motorschlittengesetzes; | |||||||||
e) | die Durchführung von Außenlandungen und Außenabflügen mit motorisierten Para- und Hängegleitern; | |||||||||
f) | die Verwendung von Luftkissenbooten außerhalb von Wasserflächen. |
(3) Die Landesregierung kann darüber hinaus durch Verordnung im Grünland Ruhezonen ausweisen, in denen die Ausübung bestimmter, insbesondere das Landschaftsbild, den Erholungswert der Landschaft oder den Naturhaushalt beeinträchtigende sportliche, touristische oder sonstige Aktivitäten zum Schutz der Natur oder zum Schutz besonderer Erholungsräume ganz oder für bestimmte Bereiche untersagt oder nur unter gewissen Voraussetzungen zugelassen ist.
(1) Mineralien- und Fossilienfunde, die auf Grund ihres Ausmaßes, ihrer Seltenheit, ihrer Zusammensetzung oder sonstiger Fundumstände von besonderer Bedeutung sind, sind der Landesregierung vom Finder längstens innerhalb einer Woche anzuzeigen.
(2) Vor der Weitergabe von Mineralien- oder Fossilienfunden im Sinn des Abs. 1 oder von Teilen davon an Dritte hat der Finder diese dem Land zum allfälligen Erwerb anzubieten.
(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung zu vollkommen oder teilweise geschützten Pflanzen zu erklären:
1. | die im Land Salzburg in freier Natur wildwachsenden richtliniengeschützten Pflanzenarten; | |||||||||
2. | die im Land Salzburg in freier Natur wildwachsenden, nicht richtliniengeschützten Pflanzen, die in ihrem Bestand allgemein oder in bestimmten Gebieten gefährdet sind und an deren Erhaltung aus Gründen des Naturschutzes ein öffentliches Interesse besteht, sowie solche Pflanzen, die für die Erhaltung eines ausgeglichenen Naturhaushaltes, insbesondere zur Sicherung des Bestandes anderer Pflanzenarten und Tiere, erforderlich sind; | |||||||||
3. | richtliniengeschützte Pflanzen der in einem anderen Bundesland oder in einem anderen Land der Europäischen Union in freier Natur wildwachsenden Arten. | |||||||||
Der Schutz kann sowohl zeitlich als auch gebietsmäßig beschränkt werden. |
(2) Der vollkommene Schutz von Pflanzen verbietet
1. | bei Pflanzen gemäß Abs 1 Z 1 und 2: | |||||||||
a) | solche Pflanzen absichtlich zu beschädigen, zu vernichten oder von ihrem Standort zu entfernen; | |||||||||
b) | den Standort solcher Pflanzen so zu behandeln, dass ihr weiterer Bestand gefährdet oder ausgeschlossen wird; | |||||||||
2. | bei Pflanzen gemäß Abs 1 Z 1 bis 3 solche Pflanzen entgeltlich oder unentgeltlich anzunehmen oder abzugeben, insbesondere mit aus der Natur entnommenen Pflanzen zu handeln, diese zu tauschen oder zum Kauf oder Tausch anzubieten; das Verbot bezieht sich auch auf jedes aus der Pflanze gewonnene Produkt und jede andere Ware, die aufgrund eines Begleitdokuments, der Verpackung, eines Zeichens, eines Etiketts oder eines anderen Sachverhalts als Teil oder Derivat der Pflanze identifiziert werden kann. |
(3) Der teilweise Schutz von Pflanzen verbietet:
1. | unterirdische Teile der Pflanzen von ihrem Standort zu entnehmen; | |||||||||
2. | oberirdische Teile der Pflanzen von ihrem Standort in einer Menge zu entfernen, die über einzelne Stücke, über einen Handstrauß oder über einzelne Zweige hinausgeht. |
(4) Die in den Abs 2 und 3 genannten Verbote gelten nicht für jene Pflanzen oder Pflanzenteile, die in Gärten oder Kulturen gezogen worden sind. Von den Verboten gemäß Abs 2 Z 2 sind auch solche Pflanzen ausgenommen, deren Entnahme aus der Natur und in Verkehr bringen nachweislich rechtmäßig erfolgt ist.
(5) Bei Pflanzen gemäß Abs 1 Z 2 sind von den Verboten der Abs 2 und 3 weiters ausgenommen:
1. | Pflanzen oder Pflanzenteile, die aus einem anderen Bundesland oder aus dem Ausland in das Land Salzburg eingebracht worden sind; | |||||||||
2. | die nicht zum Zweck der Veräußerung erfolgte Entnahme einzelner Pflanzenteile zu Viehheilzwecken durch die Besitzer oder den Besitzer bzw die Hüterin oder den Hüter des erkrankten Viehs; | |||||||||
3. | die Entnahme von Pflanzen für Zwecke der besonderen charakteristischen örtlichen Brauchtumspflege; | |||||||||
4. | die Vernichtung oder Beschädigung nur einzelner Pflanzen, soweit diese mit der Errichtung von Anlagen verbunden ist; | |||||||||
5. | die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche sowie gärtnerische Nutzung. |
(6) Solange der Nachweis über die Herkunft von Pflanzen oder Pflanzenteilen nicht erbracht worden ist, gilt die Vermutung, dass sie entgegen den Verboten gemäß Abs 2 und 3 in Besitz genommen worden sind.
(1) Das Sammeln von nicht geschützten wild wachsenden Pflanzen oder Pflanzenteilen in der freien Natur bedarf, wenn es in großen Mengen auf fremdem Grund geschieht, unbeschadet sonstiger erforderlicher Genehmigungen einer Bewilligung der Naturschutzbehörde. Bei der Erteilung der Bewilligung ist für die entsprechende Schonung der Pflanzen und ihre Erhaltung Sorge zu tragen.
(2) Zum Schutz von wild wachsenden Waldfrüchten, Beeren und Pilzen kann die Landesregierung durch Verordnung über § 29 und Abs. 1 hinausgehende Regelungen treffen. Insbesondere soll dadurch das organisierte oder gewerblichen Zwecken dienende Sammeln von Beeren und Pilzen verboten oder an eine vorherige naturschutzbehördliche Bewilligung gebunden werden, um einer Gefährdung des Bestandes einzelner Pflanzenarten entgegenzuwirken und eine Beeinträchtigung des ökologischen Gleichgewichtes zu vermeiden. Der Eigenbedarf der betroffenen Grundeigentümer soll von diesen Einschränkungen tunlichst nicht erfasst sein.
(3) Personen, die solche gesammelte Pflanzen oder Pflanzenteile in großen Mengen besitzen, haben deren Herkunft den mit den Aufgaben des Naturschutzes, des Jagd- und des Forstschutzes betrauten behördlichen Organen auf Verlangen nachzuweisen.
(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung zu geschützten Tierarten zu erklären:
1. | die im Land Salzburg freilebenden richtliniengeschützten Tierarten; | |||||||||
2. | andere im Land Salzburg vorkommende Tierarten, die in ihrem Bestand allgemein oder in bestimmten Gebieten gefährdet sind und an deren Erhaltung aus Gründen des Naturschutzes ein öffentliches Interesse besteht; | |||||||||
3. | richtliniengeschützte Tiere der in einem anderen Land der Europäischen Union vorkommenden Arten. | |||||||||
Der Schutz kann sowohl zeitlich als auch gebietsmäßig beschränkt werden. Wild (§ 4 des Jagdgesetzes 1993) und Wassertiere (§ 2 Z 14 des Fischereigesetzes 2002) können nicht Gegenstand einer solchen Verordnung sein. |
(2) Der Schutz von Tieren gemäß Abs 1 Z 1 und 2 mit Ausnahme der freilebenden, nicht jagdbaren Vogelarten verbietet:
1. | alle absichtlichen Formen der Verfolgung, des Fangs oder der Tötung solcher Tiere, die aus der Natur entnommen werden; | |||||||||
2. | jede absichtliche Störung dieser Tiere, insbesondere während der Fortpflanzungs-, Aufzuchts-, Überwinterungs- und Wanderzeiten, sofern sich diese Störung auf die Erhaltung der Tierarten erheblich auswirkt; | |||||||||
3. | jede absichtliche Zerstörung oder Entnahme von Eiern aus der Natur; | |||||||||
4. | jede Beschädigung oder Vernichtung der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten solcher Tiere; | |||||||||
5. | den Besitz, den entgeltlichen oder unentgeltlichen Erwerb, die Verwahrung, Übertragung, Beförderung oder Feilbietung solcher Tiere; das Verbot des Erwerbens, Verwahrens, Übertragens, Beförderns und Feilbietens bezieht sich auch auf jedes aus dem Tier gewonnene Produkt und jede andere Ware, die aufgrund eines Begleitdokuments, der Verpackung, eines Zeichens, eines Etiketts oder eines anderen Sachverhalts als Teil oder Derivat des Tieres identifiziert werden kann. |
(3) Der Schutz von unter Abs 1 Z 1 oder 2 fallenden Vogelarten verbietet:
1. | alle absichtlichen Formen der Verfolgung, des Fangs oder der Tötung solcher Tiere; | |||||||||
2. | die absichtliche Zerstörung oder Beschädigung von Niststätten und Eiern und die Entfernung von Niststätten; | |||||||||
3. | das Sammeln der Eier in der Natur und den Besitz dieser Eier, auch in leerem Zustand; | |||||||||
4. | das absichtliche Stören, insbesondere während der Brut- und Aufzuchtszeiten, sofern sich dieses Stören auf die Erhaltung der Vogelarten erheblich auswirkt; | |||||||||
5. | das Halten von Vögeln der Arten, die nicht gejagt oder gefangen werden dürfen; | |||||||||
6. | den Verkauf von lebenden und toten Tieren und von deren ohne weiteres erkennbaren Teilen oder von aus diesen Tieren gewonnenen Erzeugnissen, sowie deren Beförderung und das Halten für den Verkauf und das Anbieten zum Verkauf. |
(4) Für Tiere gemäß Abs 1 Z 3 gelten nur die im Abs 2 Z 5 angeführten Verbote.
(5) Von den Verboten gemäß Abs 2 sind folgende Arten ausgenommen: Igel (Erinaceus sp), Gartenschläfer, Siebenschläfer und Eichhörnchen, wenn sie:
1. | verendet aufgefunden worden sind oder | |||||||||
2. | offensichtlich krank, verletzt oder sonst pflegebedürftig aufgefunden worden sind, möglichst artgerecht gepflegt und sobald als möglich unter Vermeidung jeder Beeinträchtigung des Tieres wieder freigelassen oder, wenn das Weiterleben nach einem tierärztlichen Gutachten für das Tier eine Qual bedeutet, schmerzlos getötet werden. | |||||||||
Soweit dies zur Vermeidung einer missbräuchlichen Berufung auf diese Ausnahmen erforderlich ist, kann die Landesregierung durch Verordnung anordnen, dass bei bestimmten Tierarten das Auffinden und Inverwahrungnehmen gemäß den Z 1 und 2 unverzüglich der Naturschutzbehörde zu melden ist. Die Naturschutzbehörde kann verlangen, dass das Tier zur Untersuchung vorgelegt wird. |
(6) Bei nicht richtliniengeschützten Tieren sind von den Verboten der Abs 2 und 3 weiters ausgenommen:
1. | die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche oder gärtnerische Nutzung; | |||||||||
2. | die weidgerechte Jagd und Fischerei nach den dafür geltenden Vorschriften. |
(7) In der Verordnung gemäß Abs 1 kann auch vorgesehen werden, dass das Erwerben, Verwahren, Übertragen, Befördern und Feilbieten von Tieren (einschließlich daraus gewonnener Produkte und Waren) zulässig ist, wenn deren Entnahme aus der Natur und in Verkehr bringen nachweislich rechtmäßig erfolgt ist.
(1) Jede mutwillige Beunruhigung, Verfolgung, Verletzung oder Vernichtung von nicht geschützten frei lebenden nicht jagdbaren Tieren und ihren Entwicklungsformen, Brutstätten und Nestern ist untersagt.
(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung bestimmte Methoden des Fanges oder der Tötung von Tieren untersagen, wenn dies erforderlich ist, um entweder deren Bestand zu erhalten oder unnötige Qualen zu vermeiden. Wild, Fische, Neunaugen, Krustentiere und Muscheln können nicht den Gegenstand einer solchen Verordnung bilden.
(1) Das Einbringen gebietsfremder Pflanzen und das Aussetzen oder Ansiedeln gebietsfremder Tiere in der freien Natur ist ohne Bewilligung der Naturschutzbehörde verboten. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn durch die beabsichtigte Maßnahme weder das Landschaftsbild noch der Naturhaushalt erheblich beeinträchtigt wird.
(2) Von den vorstehenden Bestimmungen über den Schutz der Pflanzen- und Tierarten und den darauf gründenden Verordnungen wird die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche und gärtnerische Nutzung sowie entsprechend den hiefür geltenden Vorschriften die waidgerechte Jagd und Fischerei nicht berührt. In den Verordnungen gemäß den §§ 29 Abs. 1, 30 Abs. 2, 31 Abs. 1 und 32 Abs. 2 kann die Landesregierung ausnahmsweise auch Einschränkungen der Land- und Forstwirtschaft, der gärtnerischen Nutzung sowie der Jagd und Fischerei anordnen. Diese Einschränkungen dürfen nur in dem Umfang vorgesehen werden, der für den ordnungsgemäßen Schutz der Tier- und Pflanzenarten unbedingt erforderlich ist oder sich zwingend aus der FFH-Richtlinie oder der Vogelschutzrichtlinie ergibt.
(3) Zur Erhaltung besonderer Lebensgemeinschaften von Pflanzen oder Tieren können deren Lebensraum bildende Gebiete auch durch Verordnung nach § 12 Abs. 1 und § 19 unter Schutz gestellt und gesichert werden.
(1) Die Landesregierung hat zur Kennzeichnung eines nach den Bestimmungen der §§ 6 Abs. 1 und 2, 12 Abs. 1, 16, 19, 22, 23, 27 Abs. 3, 29 Abs. 1 und 31 Abs. 1 geschaffenen Naturdenkmales oder geschützten Gebietes oder eines Europaschutzgebietes (§ 5 Z 10) an geeigneten Stellen, insbesondere an öffentlichen Zugängen, entsprechende Hinweistafeln anzubringen. Die Tafeln sind in ansprechender Form zu gestalten und haben außer der Bezeichnung der Art des Schutzgebietes bzw Objektes die Darstellung des Landeswappens zu enthalten. Weitere Hinweise sind zulässig. Für geschützte Naturgebilde im Sinn des § 10 gilt dies mit der Maßgabe, dass die Hinweistafeln die Darstellung des in Betracht kommenden Gemeindewappens enthalten und die Anbringung dem Bürgermeister im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde obliegt.
(2) Kennzeichen der vorgenannten Art dürfen weder beschädigt noch eigenmächtig entfernt, verdeckt oder sonst in ihrer Wirksamkeit beeinträchtigt werden.
(3) Die Bezeichnungen “Naturdenkmal”, “geschütztes Naturgebilde”, “geschützter Landschaftsteil”, “Landschaftsschutzgebiet”, “Naturschutzgebiet”, “Nationalpark”, “Europaschutzgebiet”, “Naturpark”, “Biosphärenpark“, “Ruhezone”, “Pflanzenschutzgebiet” , “Tierschutzgebiet” – die beiden letzten Bezeichnungen auch unter Einbeziehung bestimmter Pflanzen- bzw Tierarten
(zB “Vogelschutzgebiet”, “Brachvogel-Schutzgebiet”) – sowie die Bezeichnung “Salzburger Berg- und Naturwacht” sind gesetzlich geschützt; sie oder ihnen verwechselbar ähnliche Bezeichnungen dürfen unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen nur bei Vorliegen der gesetzlichen oder bescheidmäßigen Voraussetzungen öffentlich angebracht oder zu Werbe- oder Ankündigungszwecken verwendet werden.
(1) Den mit den Aufgaben des Naturschutzes betrauten behördlichen Organen, dem Naturschutzbeirat, den Naturschutzbeauftragten, den Organen der Salzburger Berg- und Naturwacht sowie sonstigen Personen, die von der Naturschutzbehörde beauftragt worden sind, ist zum Zweck amtlicher Erhebungen sowie zur Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz und der auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen zukommenden Aufgaben ungehinderter Zutritt und – soweit zumutbar und geeignete Fahrwege bestehen und bei Organen der Salzburger Berg- und Naturwacht ein besonderer behördlicher Auftrag vorliegt – Zufahrt zu den in Betracht kommenden Grundstücken zu gewähren und Auskunft zu erteilen.
(2) Auf Verlangen haben sie sich bei ihren Amtshandlungen entsprechend auszuweisen.
(3) Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte haben das Betreten und Benutzen ihrer Grundstücke zur Vornahme von Wiederherstellungsmaßnahmen (§ 46) auf fremden Grundstücken insoweit zu dulden, als sich dies als unbedingt erforderlich erweist. Die ihnen dadurch verursachten vermögensrechtlichen Nachteile sind zu ersetzen. Die Ersatzansprüche sind bei sonstigem Verlust binnen drei Monaten nach dem Tag, an dem der Betroffene von dem Schaden Kenntnis erlangt hat, bei der Landesregierung geltend zu machen. Auf das Verfahren sind die Bestimmungen des § 42 Abs 2 und 3 sinngemäß anzuwenden. Die zur Duldung Verpflichteten sind außer in dringenden Fällen vor der Anordnung der Maßnahme zu hören.
Durchführung von Maßnahmen
(1) Die Grundeigentümer und sonstigen Berechtigten haben, soweit die jeweilige wirtschaftliche Nutzung des Grundstückes nicht erheblich beeinträchtigt wird, landschaftspflegende oder landschaftsgestaltende Maßnahmen des Landes oder der Gemeinde unentgeltlich zuzulassen, die der Verwirklichung der im § 35 genannten Ziele und Aufgaben dienen oder sonst zur Erhaltung, zum Schutz, zur Kennzeichnung (§ 38 Abs 1) oder zur Pflege eines Naturdenkmales oder geschützten Gebietes notwendig sind.
(2) Sind zur Erhaltung, zum Schutz oder zur Pflege eines Naturdenkmales, eines geschützten Naturgebildes, eines geschützten Gebietes oder eines von einem Landschaftspflegeplan erfassten Gebietes Maßnahmen erforderlich, so sind - außer bei Gefahr im Verzug - zuerst die Grundeigentümer und sonst Verfügungsberechtigten zur Durchführung berufen, wenn von ihnen eine fachgerechte Ausführung dieser Maßnahmen zu erwarten ist. Das Land oder die Gemeinde haben den Eigentümer sowie allfällige bekannte Verfügungsberechtigte zur Durchführung der betreffenden Maßnahme einzuladen. Wird innerhalb der dafür vorgesehenen, angemessenen Frist diese Einladung nicht angenommen oder die Maßnahme nicht gesetzt, kann diese vom Land bzw von der Gemeinde verwirklicht werden. Die erforderlichen Kosten solcher Maßnahmen trägt jedenfalls das Land bzw die Gemeinde (§ 2 Abs 2, § 35 Abs 5 lit b).
(3) Im Streitfall hat die Landesregierung über Verpflichtungen und Ansprüche nach Abs 1 und 2 durch Bescheid zu entscheiden.
Reichen die im § 40 genannten Möglichkeiten nicht aus, kann die Landesregierung zur Sicherung des Bestandes eines Naturdenkmales, eines geschützten Naturgebildes, eines geschützten Landschaftsteiles, eines Naturschutzgebietes, eines Europaschutzgebietes oder zur Verwirklichung kundgemachter Landschaftspflegepläne im erforderlichen Umfang Privatrechte an den betroffenen Grundstücken zu Gunsten des Landes oder auf Antrag der Gemeinde zu deren Gunsten einschränken oder entziehen.
Entschädigung
(1) Wird durch eine Erklärung zum Naturdenkmal, zum geschützten Naturgebilde von örtlicher Bedeutung, zum geschützten Landschaftsteil, zum Naturschutzgebiet oder zum Europaschutzgebiet durch eine Verordnung gemäß § 11 Abs 1 oder durch die Einschränkung oder den Entzug eines Privatrechtes gemäß § 41 die Nutzung eines Grundstückes oder die Ausübung eines Rechtes erheblich erschwert oder unmöglich gemacht oder wird dadurch der Ertrag eines Grundstückes erheblich gemindert, ist hiefür dem Eigentümer oder sonstigen dinglich Berechtigten auf Antrag eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten, und zwar im Allgemeinen aus Landesmitteln, in den Fällen der §§ 10 und 11 oder bei Einschränkung oder Entzug eines Privatrechtes auf Antrag der Gemeinde (§ 41) aus Gemeindemitteln und in den Fällen des § 35 Abs 5 lit a und b von den darin Genannten. Entsteht durch den Bestand eines Naturdenkmales, eines geschützten Gebietes oder geschützten Biotopes nachträglich eine noch nicht durch eine Entschädigung abgegoltene unbillige Härte, hat das Land als Träger von Privatrechten (§ 2 Abs 2) auf Ansuchen dem Eigentümer oder sonstigen dinglich Berechtigten einen angemessenen finanziellen Ausgleich zu leisten; Sinngemäßes gilt in Bezug auf geschützte Naturgebilde von örtlicher Bedeutung für die Gemeinde.
(2) Der Antrag auf Entschädigung ist bei sonstigem Anspruchsverlust binnen einem Jahr vom Zeitpunkt der Rechtskraft des Bescheides gemäß den §§ 6 Abs 1 und 2, 10 Abs 1 und 41 oder der Kundmachung der Verordnung gemäß den §§ 12 Abs 1, 19 oder 22a bei der Landesregierung einzubringen. Die Landesregierung hat hierüber dem Grund und der Höhe nach zu entscheiden. Bei der Festsetzung der Entschädigung ist der Wert der besonderen Vorliebe nicht zu berücksichtigen. Über den Antrag auf Leistung einer Entschädigung ist möglichst unverzüglich zu entscheiden.
(3) Auf die Festsetzung der Entschädigung findet, sofern vorstehend nicht anderes bestimmt ist, § 15 des Salzburger Landesstraßengesetzes 1972 sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist zur Anrufung des Gerichtes sechs Monate ab der Erlassung des Entschädigungsbescheides beträgt.
Einlösung
(1) Auf Antrag des Grundeigentümers ist ein Grundstück, dessen Art der bisherigen Nutzung durch eine Erklärung zum Naturdenkmal, zum geschützten Landschaftsteil, zum Naturschutzgebiet oder zum Europaschutzgebiet oder durch eine Verfügung gemäß § 41 überhaupt nicht mehr oder nur mehr unzureichend möglich ist, vom Land gegen eine angemessene Entschädigung einzulösen. Dabei sind bereits geleistete Entschädigungen für die Erschwerung oder den Wegfall der Nutzung des Grundstückes oder die Minderung des Ertrages anzurechnen. Bildet eine auf Antrag der Gemeinde erlassene Verfügung gemäß § 41 den Anlass für die Einlösung, so hat die Gemeinde die Entschädigung zu tragen.
(2) Ein Antrag gemäß Abs 1 ist bei sonstigem Anspruchsverlust binnen einem Jahr vom Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides gemäß § 6 Abs 1 und 2 oder § 41 bzw vom Zeitpunkt der Kundmachung der Verordnung gemäß §§ 12 Abs 1, 19 oder 22a bei der Landesregierung zu stellen. Auf das Verfahren findet § 42 sinngemäß Anwendung.
(1) Eine nach den Vorschriften dieses Gesetzes erteilte Bewilligung erlischt, soweit nicht besonderes bestimmt ist:
a) | durch den der Naturschutzbehörde zur Kenntnis gebrachten Verzicht des Berechtigten; | |||||||||
b) | durch Ablauf der Zeit bei befristeten Bewilligungen; | |||||||||
c) | durch Unterlassung der Inangriffnahme des Vorhabens, wenn ab der Rechtskraft der Bewilligung ein Zeitraum von mehr als drei Jahren verstrichen ist; | |||||||||
d) | durch Unterlassung der Fertigstellung des Vorhabens innerhalb der im Bewilligungsbescheid bestimmten Frist, längstens jedoch nach zehn Jahren ab der Rechtskraft der Bewilligung; | |||||||||
e) | durch die Erteilung einer im Widerspruch zu einer älteren Bewilligung stehenden neuen Bewilligung; | |||||||||
f) | durch Entzug gemäß § 61 Abs. 5. |
(2) Die im Abs. 1 lit. b bis d genannten sowie andere im Bewilligungsbescheid vorgesehene behördliche Fristen können aus triftigen Gründen verlängert werden, wenn hierum vor dem Ablauf angesucht wird und dies mit den Interessen des Naturschutzes vereinbar ist.
(3) Die gemäß § 26 entstandene Berechtigung, eine Ankündigung oder Ankündigungsanlage angebracht zu halten bzw zu verwenden, gilt für die begehrte Zeitdauer, bei Ankündigungen eines bestimmten Ereignisses (Veranstaltung udgl) aber bis zu diesem, höchstens jedoch in allen Fällen für fünf Jahre.
Maßnahme | Raumordnungsrechtliche Voraussetzung (Die Paragrafenbezeichnungen beziehen sich auf das Salzburger Raumordnungsgesetz 2009.) | |
Errichtung oder Erweiterung von dauerhaft genutzten Parkplätzen mit über 2.000 m² Fläche, die nicht Bestandteil einer Bundes- oder Landesstraße sind, in der freien Landschaft | Widmung ‚Verkehrsfläche’ (§ 35) Widmung ‚Verkehrsfläche’ (Paragraph 35,) | |
Errichtung oder Erweiterung von Campingplätzen | Widmung ‚Campingplätze’ (§ 36 Abs 1 Z 4) Widmung ‚Campingplätze’ (Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 4,) | |
Errichtung oder Erweiterung von – Tennisplätzen mit über 2.000 m² Fläche, – Fußballplätzen mit über 2.000 m² Fläche, – Golfplätzen, – Sommerrodelbahnen, – dauerhaft genutzte Anlagen für den Motorsport | Widmung ‚Gebiete für Sportanlagen’ (§ 36 Abs 1 Z 5) Widmung ‚Gebiete für Sportanlagen’ (Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 5,) | |
Errichtung von Schipisten mit über 0,5 ha Fläche oder Erweiterung von Schipisten um über 2 ha Fläche | Widmung ‚Schipisten’ (§ 36 Abs 1 Z 6) oder positives Ergebnis der Raumverträglichkeitsprüfung durch die im Amt der Landesregierung eingerichtete Arbeitsgruppe ‚Schianlagen’ Widmung ‚Schipisten’ (Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 6,) oder positives Ergebnis der Raumverträglichkeitsprüfung durch die im Amt der Landesregierung eingerichtete Arbeitsgruppe ‚Schianlagen’ | |
Errichtung oder Erweiterung von Lagerplätzen mit über 1.000 m² Fläche in der freien Landschaft | Widmung ‚Lagerplätze’ (§ 36 Abs 1 Z 13) Widmung ‚Lagerplätze’ (Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 13,) | |
Errichtung einer Anlage außerhalb des Baulandes, für die ein Bewilligungsvorbehalt nach dem Baupolizeigesetz 1997 besteht | Einzelbewilligung gemäß § 46, wenn eine solche erforderlich ist Einzelbewilligung gemäß Paragraph 46,, wenn eine solche erforderlich ist |
|
gegebengegeben sind.
An Stelle der Untersagung eines Vorhabens kann die Behörde die angestrebte Bewilligung oder Berechtigung auch unter Vorschreibung oder Anrechnung von Ausgleichsmaßnahmen (§ 51) erteilen.An Stelle der Untersagung eines Vorhabens kann die Behörde die angestrebte Bewilligung oder Berechtigung auch unter Vorschreibung oder Anrechnung von Ausgleichsmaßnahmen (Paragraph 51,) erteilen.(1) Die Vollendung des Vorhabens ist vom Bewilligungswerber der Naturschutzbehörde anzuzeigen. Der Anzeige ist eine Bestätigung des Bewilligungswerbers und der ökologischen Bauaufsicht, soweit eine solche bestellt war, über die der Bewilligung oder der Anzeige entsprechende Ausführung unter Angabe allfälliger geringfügiger Abweichungen anzuschließen. Die Behörde kann in jenen Fällen, in denen keine ökologische Bauaufsicht bestellt war, dem Bewilligungswerber auftragen, diese Bestätigung von einem gewerberechtlich oder nach dem Ziviltechnikergesetz 1993 befugten Experten des einschlägigen Fachbereiches erstellen zu lassen.
(2) Die Naturschutzbehörde kann sich jederzeit davon überzeugen, ob ein Vorhaben bescheidmäßig und den Auflagen entsprechend bzw der Anzeige entsprechend ausgeführt wurde. Dabei können bloß geringfügige Abweichungen von der bescheid- und auflagengemäßen oder anzeigegemäßen Ausführung nachträglich zur Kenntnis genommen werden.
(1) Die Landesregierung hat Naturschutzbeauftragte zu bestellen. Zu diesem Zweck ist das gesamte Land in Gebiete zu unterteilen und für jedes Gebiet ein Naturschutzbeauftragter und ein Stellvertreter zu bestellen. Zum Naturschutzbeauftragten oder Stellvertreter können nur Personen bestellt werden, die über eine einschlägige akademische Ausbildung und besondere Fachkenntnisse auf dem Gebiet des Naturschutzes verfügen. Die Funktionsperiode der Naturschutzbeauftragten und ihrer Stellvertreter richtet sich nach der Amtsdauer des Naturschutzbeirates, die bestellten Personen bleiben aber nach Ablauf ihrer Funktionsperiode bis zur Bestellung der neuen Naturschutzbeauftragten bzw Stellvertreter im Amt.
(2) Dem Naturschutzbeauftragten obliegt als Organ der Landesregierung in seinem örtlichen Wirkungsbereich die Wahrnehmung der Interessen des Naturschutzes im Sinn dieses Gesetzes. Die Landesregierung hat die Tätigkeit der Naturschutzbeauftragten zu beaufsichtigen; sie hat dabei insbesondere das Recht, sich über alle Gegenstände ihrer Geschäftsführung zu unterrichten. Die Landesregierung hat für die Fortbildung der Naturschutzbeauftragten in Fragen des Naturschutzes sowie für eine Vereinheitlichung der Anschauungen in fachlichen Fragen zu sorgen. Sie hat einen Naturschutzbeauftragten abzuberufen, wenn
1. | er die Funktion aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann oder die mit ihr verbundenen Pflichten grob verletzt oder | |||||||||
2. | die Abberufung aus organisatorischen Gründen für eine Neuordnung der Gebietszuteilung erforderlich ist. |
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat dem Naturschutzbeauftragten vor der Erlassung von Bescheiden nach diesem Gesetz oder nach den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen - ausgenommen in Verwaltungsstrafverfahren - Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Sie kann den Naturschutzbeauftragten auch zur Erstattung von Gutachten im naturschutzbehördlichen Verfahren heranziehen. Dem Naturschutzbeauftragten sind alle Bescheide zuzustellen, vor deren Erlassung ein Anhörungsrecht bestand.
(4) In Verfahren, in denen der Naturschutzbeauftragte nicht zur Erstattung eines Gutachtens herangezogen worden ist, kann er entsprechend seiner Stellungnahme gegen den Bescheid Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben. Hat der Naturschutzbeauftragte im Verfahren ein Gutachten erstellt, kann er innerhalb einer Frist von einer Woche ab Zustellung des Bescheides gegenüber der bescheiderlassenden Behörde erklären, dass der Bescheid seiner Stellungnahme nicht Rechnung trägt. Mit dem fristgerechten Einlangen der Erklärung geht die Parteistellung im Verfahren auf die Landesumweltanwaltschaft (§ 55) über; dies gilt auch für die im § 55 Abs 2 genannten Verfahren. Die Behörde hat der Landesumweltanwaltschaft den Bescheid unverzüglich zuzustellen, der somit ein selbstständiges Beschwerderecht zukommt.
(5) In der Ausübung des Rechtes auf Abgabe einer Stellungnahme, auf Erhebung der Beschwerde, auf Abgabe einer Erklärung gemäß Abs 4 und der Beantragung eines Feststellungsbescheides gemäß § 49 unterliegt der Naturschutzbeauftragte keinen Weisungen.
(1) Umweltorganisationen, die gemäß § 19 Abs 7 UVP-G 2000 anerkannt und für das Bundesland Salzburg zugelassen wurden, sind in Bewilligungsverfahren nach
1. | ||||||||||
2. | § 34, sofern von dem Vorhaben richtliniengeschützte Arten betroffen sind, | |||||||||
zu beteiligen. |
(2) Zu den Verfahren gemäß Abs 1 sind von der Behörde die Antragsunterlagen auf einer nur für anerkannte Umweltorganisationen (Abs 1) zugänglichen elektronischen Plattform (§ 55b) bereitzustellen. Je nach Verfahrensstand können auch weitere Unterlagen auf der elektronischen Plattform zur Kenntnis gebracht werden. Kommt erst im Laufe des Verfahrens hervor, dass Umweltorganisationen zu beteiligen sind, sind ab diesem Zeitpunkt die Antragsunterlagen oder allfällige weitere Unterlagen auf der elektronischen Plattform zugänglich zu machen. Ist diese Bereitstellung mangels Vorliegens elektronischer Unterlagen nicht möglich, sind auf der elektronischen Plattform (§ 55b) die grundlegenden Informationen zum Verfahren mit dem Hinweis darauf bekannt zu geben, dass die vollständigen Unterlagen bei der Behörde im Rahmen der Akteneinsicht aufliegen.
(3) Die Beteiligtenstellung nach Abs 1 umfasst das Recht auf Akteneinsicht und das Recht eine begründete Stellungnahme zum Ermittlungsergebnis abzugeben. Die Abgabe der begründeten Stellungnahme bei der Behörde hat spätestens zwei Wochen nach Bekanntgabe des Ermittlungsergebnisses auf der elektronischen Plattform (§ 55b) zu erfolgen.
(4) Anerkannten Umweltorganisationen nach Abs 1 steht das Recht zu, gegen Bescheide
1. | gemäß Abs 1 Z 1 und 2, | |||||||||
2. | in jenen Fällen, wo von einer sonstigen Bewilligung nach diesem Gesetz oder einer darauf beruhenden Verordnung richtliniengeschützte Arten betroffen sind, und | |||||||||
3. | im Feststellungsverfahren nach § 49 Abs 5, soweit richtliniengeschützte Arten betroffen sind, | |||||||||
Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben. Die Beschwerdegründe haben sich auf die Verletzung von unionsrechtlich bedingten Umweltschutzvorschriften zu beschränken. |
(5) Werden in einer Beschwerde gemäß Abs 4 Z 1 Beschwerdegründe erstmalig vorgebracht, so ist von der anerkannten Umweltorganisation zu begründen, warum sie nicht bereits im Bewilligungsverfahren geltend gemacht werden konnten und glaubhaft zu machen, dass sie daran kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Wenn dies bei sämtlichen Beschwerdegründen nicht glaubhaft gemacht werden kann, ist die Beschwerde zur Gänze als unzulässig zurückzuweisen. Kann dies jedoch nur bei einzelnen Beschwerdegründen nicht glaubhaft gemacht werden, ist die Beschwerde insoweit nicht zu behandeln.
(6) Bescheide gemäß Abs 4 sind für sechs Wochen auf der elektronischen Plattform (§ 55b) zugänglich zu machen. In diesem Zeitraum ist den anerkannten Umweltorganisationen, danach nur mehr für den Fall, dass Beschwerde erhoben worden ist, Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren. Mit Ablauf von zwei Wochen ab dem Tag der Bereitstellung auf der Plattform gilt der Bescheid für die anerkannten Umweltorganisationen als zugestellt.
(1) Die Landesregierung hat eine elektronische Plattform einzurichten, die der Bereitstellung von Anträgen und weiteren verfahrensrelevanten Unterlagen in jenen Verfahren dient, in denen anerkannte Umweltorganisationen (§ 55a Abs 1) teilnehmen.
(2) Diese elektronische Plattform steht nur Behörden und den anerkannten Umweltorganisationen (§ 55a Abs 1) offen. Diesen Umweltorganisationen hat die Landesregierung auf Antrag die erforderlichen Informationen für die Ausübung der Zugriffsberechtigung zur Verfügung zu stellen.
(3) Wird einer anerkannten Umweltorganisation (§ 55a Abs 1) mit Bescheid gemäß § 19 Abs 9 UVP-G 2000 die Anerkennung aberkannt, ist die Zugriffsberechtigung zu entziehen.
(1) Zur Unterstützung der Naturschutzbehörden bei der Vollziehung dieses Gesetzes können Naturschutzwacheorgane bestellt werden. Die Tätigkeit erfolgt ehrenamtlich; in Einzelfällen kann ein pauschalierter Kostenersatz zuerkannt werden.
(2) Die Bestellung und Vereidigung sowie die organisationsrechtliche Stellung der Naturschutzwacheorgane richtet sich sinngemäß nach den im Land für öffentliche Wacheorgane geltenden Rechtsvorschriften; dies mit der Maßgabe, dass die Bestellung und Vereidigung durch die Landesregierung für das Gebiet des Landes oder Teilgebiete hievon erfolgt und ab der Volljährigkeit des Bewerbers möglich ist. Naturschutzwacheorgane genießen in Ausübung ihres Dienstes, wenn sie das vorgeschriebene Dienstabzeichen sichtbar tragen, den strafrechtlichen Schutz, der Beamten gewährleistet ist.
(3) Naturschutzwacheorgane sind unbeschadet der nach sonstigen Vorschriften (zB dem Verwaltungsstrafgesetz) zustehenden weiteren Befugnisse innerhalb ihres Dienstbereiches berechtigt,
a) | Personen, die auf frischer Tat betreten werden oder sonst im dringenden Verdacht stehen, eine in ihren Aufgabenbereich fallende Verwaltungsübertretung begangen zu haben, anzuhalten, auf ihre Identität zu überprüfen und zum Sachverhalt zu befragen; | |||||||||
b) | Personen, die auf frischer Tat bei einer solchen strafbaren Handlung betreten werden, in den Fällen und unter Beachtung der §§ 35 und 36 VStG festzunehmen und, falls sich die Person der Festnahme durch Flucht entzieht, sie auch über ihren Dienstbereich hinaus zu verfolgen und außerhalb desselben festzunehmen oder unter den Voraussetzungen des § 37a VStG eine vorläufige Sicherheit einzuheben bzw verwertbare Sachen als vorläufige Sicherheit zu beschlagnahmen; | |||||||||
c) | die im § 61 Abs 4 genannten Gegenstände bei dringendem Verdacht einer in ihren Aufgabenbereich fallenden Verwaltungsübertretung zu beschlagnahmen und zu diesem Zweck im unbedingt notwendigen Umfang Gepäckstücke, Behälter oder Transportmittel zu öffnen und zu durchsuchen; | |||||||||
d) | bei Vorliegen einer besonderen Schulung und Ermächtigung Fahrzeuge anzuhalten, wenn der dringende Verdacht besteht, dass mit diesen Fahrzeugen das Verbot gemäß § 27 Abs 2 lit d bzw gleichartige Verbote in Schutzgebietsverordnungen übertreten oder die im § 61 Abs 4 genannten Gegenstände transportiert werden. |
Naturschutzwacheorgane sind verpflichtet, ihre Überwachungstätigkeit so zu gestalten, dass mit ihr nur möglichst geringe Beeinträchtigungen verbunden sind. Eine Befugnis zum Führen und zum Gebrauch von Waffen besteht nicht. Bescheide, mit denen eine Bewilligung oder Kenntnisnahme nach diesem Gesetz oder nach einer auf dessen Grundlage erlassenen Verordnung erteilt oder versagt oder eine Wiederherstellung verfügt wird, sind der Bezirksleitung von der Naturschutzbehörde zu übermitteln.
(3a) Die von Abs 3 lit a bis d erfassten Personen haben den Aufforderungen der Naturschutzwacheorgane nach diesen Bestimmungen nachzukommen.
(4) Die Naturschutzwacheorgane bilden in ihrer Gesamtheit unter der Leitung der Landesregierung die “Salzburger Berg- und Naturwacht”.
(5) Nähere Ausführungsbestimmungen über die Salzburger Berg- und Naturwacht können durch Verordnung der Landesregierung erlassen werden.
Befugnisse der behördlichen Organe des
Jagd- und Forstschutzes
Für die Befugnisse der bei der Vollziehung der §§ 30 Abs 3 und 34 Abs 8 mitwirkenden behördlichen Organe des Jagd- und Forstschutzes gelten die Bestimmungen des § 56 Abs 3 erster Satz sinngemäß.
Mitwirkung der Bundespolizei
(1) Die Organe der Bundespolizei haben bei der Vollziehung der §§ 8 Abs 1, 21 erster Satz, 29 Abs 2 und 3, 30, 31 Abs 2 und 3, 32 Abs 1 und 38 Abs 2 und 3 sowie bei der Vollziehung der Verordnungen nach den §§ 29 Abs 1, 31 Abs 1 und 32 Abs 2 im Umfang des § 7a des Salzburger Landes-Polizeistrafgesetzes mitzuwirken.
(2) Die Mitwirkungsverpflichtung gemäß Abs 1 bezieht sich nicht auf die Vollziehung des Schutzes wild wachsender Pflanzen, die ausschließlich aus Gründen der Erhaltung eines ausgeglichenen Naturhaushaltes geschützt werden (§ 29 Abs 1 zweiter Fall) und als solche zu bezeichnen sind, und von gemäß § 30 Abs 2 erlassenen Verordnungen.
(1) Das Land erhebt zur Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege eine Naturschutzabgabe.
(2) Die Naturschutzabgabe wird von der Gewinnung von Bodenschätzen (Erze, Steine, Schotter, Kiese, Sande, mineralische Erden, Abbaumaterial aus fossilen Lagerstätten) erhoben. Die Abgabepflicht ist daran gebunden, dass für die Gewinnung oder für die dazu erforderlichen Anlagen nach diesem Gesetz eine Bewilligung erforderlich ist oder, wenn die Anlagen schon errichtet sind, erforderlich wäre. Die Abgabepflicht besteht nicht, wenn die jeweilige Abgabensumme eines Jahres den Betrag von 36 € nicht übersteigt.
(3) Die Naturschutzabgabe wird in folgender Höhe festgelegt:
Bodenschätze Abgabenhöhe
Lockergesteine 1) 14,6 Cent/t
Festgesteine 2) 14,6 Cent/t
Torf 29,1 Cent/m3
1) | zB Schotter, Sande, Kiese | |||||||||
2) | zB Kalksteine, Marmor, Dolomite, Tone, Mergel, Konglomerate, Diabas, Quarzite, Gips, Anhydrit, Gneise, Erze, mineralische | |||||||||
Erden | ||||||||||
Die Landesregierung kann diese Beträge durch Verordnung entsprechend den Änderungen des in Österreich allgemein verwendeten Verbraucherpreisindex zum Beginn eines Jahres neu festsetzen, wenn die Änderung des Verbraucherpreisindex seit der letzten Festsetzung mindestens 10 % beträgt. |
(4) Die Abgabepflichtigen haben der Abgabenbehörde jeweils bis 30. April eines Jahres die im Vorjahr entstandene und von ihnen selbst auf Grund geeigneter Unterlagen ermittelte Abgabenschuld zu erklären und bis zum selben Zeitpunkt zu entrichten. Form und Inhalt der Abgabenerklärung und die von den Abgabepflichtigen zu führenden Aufzeichnungen können durch Verordnung der Landesregierung näher geregelt werden.
(4a) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung den im Abs 4 genannten Zeitpunkt, zu dem spätestens die Naturschutzabgabe zu erklären und zu entrichten ist, bis längstens 15. Dezember 2020 hinauszuschieben, soweit dies zur Abmilderung der wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Pandemie erforderlich erscheint.
(5) Abgabenbehörde ist das Landesabgabenamt. Die Landesregierung ist sachlich in Betracht kommende Oberbehörde gegenüber dem Landesabgabenamt in Vollziehung dieser Zuständigkeit.
Abgabenstrafbestimmungen
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht weiter, wer
a) | durch Handlungen oder Unterlassungen die Naturschutzabgabe hinterzieht oder fahrlässig verkürzt; | |||||||||
b) | die Aufzeichnungen nicht, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Form führt; | |||||||||
c) | die Abgabenerklärung nicht, mangelhaft oder verspätet einreicht. |
(2) Auch der Versuch der Abgabenhinterziehung ist strafbar.
(3) Verwaltungsübertretungen sind in Fällen des Abs 1 lit a mit Geldstrafe bis zu 14.600 € und für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Freiheitsstrafe bis vier Wochen, in den übrigen Fällen mit Geldstrafe bis 370 € zu ahnden.
(1) Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, als Verweisungen auf die letztzitierte Fassung:
1. | Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), JGS Nr 946/1811; Gesetz BGBl I Nr 69/2019; | |||||||||
2. | Altlastensanierungsgesetz, BGBl 299/1989; Gesetz BGBl I Nr 58/2017; | |||||||||
3. | Bewilligungsfreistellungsverordnung für Gewässerquerungen (GewQBewFreistellV); Verordnung BGBl II Nr 327/2005; | |||||||||
4. | Forstgesetz 1975, BGBl Nr 440; Gesetz BGBl I Nr 56/2016; | |||||||||
5. | Luftfahrtgesetz, BGBl Nr 253/1957; Gesetz BGBl I Nr 92/2017; | |||||||||
6. | Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000), BGBl Nr 697/1993; BGBl I Nr 80/2018; | |||||||||
7. | Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Deponien (DVO 2008); Verordnung BGBl II Nr 291/2016; | |||||||||
8. | Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), BGBl Nr 215; Gesetz BGBl I Nr 73/2018; | |||||||||
9. | Wehrgesetz 2001 (WG 2001), BGBl I Nr 146; Gesetz BGBl I Nr 100/2018. |
(2) Die Verweisungen auf das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr 51, und das Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl Nr 52, gelten als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung.
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Juli 1978, hinsichtlich der §§ 25 und 27 aber mit 1. Jänner 1978 in Kraft. Als maßgeblicher Zeitpunkt im Sinn der nachstehenden Bestimmungen gilt der 1. Juli 1978.
(2) Die Bestimmungen des Salzburger Kulturpflanzenschutzgesetzes, LGBl Nr 43/1949, in der geltenden Fassung werden durch dieses Gesetz nicht berührt, doch sind Maßnahmen nach jenem Gesetz im Rahmen der Ziele des Kulturpflanzenschutzes möglichst weitgehend in Übereinstimmung mit den Interessen des Naturschutzes zu setzen.
(1) Naturdenkmäler auf Grund des § 2 Abs 1 und 2 sowie des § 37 Abs 3 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1957 gelten als Naturdenkmäler gemäß § 6 Abs 1 und 2 dieses Gesetzes.
(2) Bewilligungen, Genehmigungen, Ausnahmegewährungen udgl auf Grund des Salzburger Naturschutzgesetzes 1957 (§§ 4 Abs 1 lit a, 12, 19 Abs 1, 22, 23 Abs 4, 28 und 29 Abs 1) gelten als Bewilligungen im Sinn dieses Gesetzes. Das Erlöschen einer Bewilligung udgl richtet sich nach § 45 dieses Gesetzes, sofern nicht eine besondere Befristung mit ihr verbunden war; eine solche wird durch das Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht berührt. Die Folgen des Erlöschens einer Bewilligung udgl richten sich aber auch in einem solchen Fall nach § 45 dieses Gesetzes. Für Maßnahmen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ohne die erforderliche naturschutzbehördliche Bewilligung, Genehmigung, Ausnahmegewährung udgl durchgeführt wurden, gilt § 46 mit der Maßgabe, dass naturschutzbehördliche Aufträge hienach nur innerhalb von drei Jahren ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden können. Zeiträume, in denen Rechtsmittelverfahren laufen, werden in diese Frist nicht eingerechnet. Im Zweifel ist davon auszugehen, dass widerrechtliche Maßnahmen nach dem Inkrafttreten des Salzburger Naturschutzgesetzes 1977 gesetzt worden sind.
(3) Erteilte naturschutzpolizeiliche Aufträge gelten als solche im Sinn dieses Gesetzes. Anordnungen gemäß § 5 Abs 2 und § 23 Abs 3 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1957 verlieren jedoch, sofern sie von der Naturschutzbehörde nicht bereits früher widerrufen werden (§ 68 Abs 2 AVG), binnen Jahresfrist ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ihre verbindende Kraft.
(1) Naturschutzwacheorgane gemäß § 33 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1957 sind Naturschutzwacheorgane im Sinn des § 56 dieses Gesetzes.
(2) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes vorhandene amtliche Kenntlichmachungen von Schutzgebieten und -objekten gelten bis zu ihrem allfälligen Ersatz als solche gemäß § 38 Abs 1 dieses Gesetzes.
Inkrafttreten seit der Wiederverlautbarung 1993
novellierter Bestimmungen
und Übergangsbestimmungen hiezu
(1) § 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 65/1994 tritt mit 1. Juli 1994 in Kraft.
(2) Die §§ 3, 4, 5, 11, 12, 16, 18, 19, 24, 25, 26, 27, 31, 32, 33, 34, 35, 36, 37, 44, 46, 47, 48, 49, 50, 51, 52, 54, 55, 56, 59 und 61in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 2/1998 treten mit Beginn des auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monats in Kraft. § 60 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 2/1998 tritt am 1. Jänner 1998 in Kraft. Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits bestehenden Naturschutzgebietsverordnungen sind innerhalb von zwei Jahren durch ausdrückliche Anführung des Schutzzweckes an § 19 letzter Satz anzupassen. Auf diese Anpassung ist § 20 iVm § 13 nicht anzuwenden.
(3) Auf Verfahren, die zu dem im Abs 2 erster Satz genannten Zeitpunkt bereits anhängig sind, ist § 55 in der bisher geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(4) § 11 Abs 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 70/1998 tritt mit 1. Februar 1998, die §§ 48 Abs 1, 50 Abs 1 und 59 Abs 3 in der Fassung desselben Gesetzes treten mit 1. Juli 1998 in Kraft. Auf die bis zu diesem Zeitpunkt gewonnenen Bodenschätze finden die bis dahin geltenden Abgabentarife weiter Anwendung.
(5) § 26 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 74/1998 tritt mit 14. Mai 1998 in Kraft. Die Errichtung oder erhebliche Änderung von Antennentragmastenanlagen entgegen den Bestimmungen des § 26 bildet erst ab dem auf die Kundmachung des Gesetzes LGBl Nr 74/1998 folgenden Tag einen strafbaren Tatbestand.
(6) Die §§ 59 Abs 2 und 3, 61 Abs 1 und 2 und 62 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(7) Die §§ 2 Abs 5 und 6, 3, 3a, 5, 12 Abs 1, 13 Abs 1, 14 Abs 1, 18 Abs 2, 19, 22a, 22b, 25 Abs 1, 26 Abs 1, 6 und 7, 27 Abs 2, 29 Abs 2 und 4, 31 Abs 1, 2 und 3, 32 Abs 2, 33 Abs 2, 34 Abs 1 und 2, 35 Abs 1, 36 Abs 1, 37 Abs 2 und 3, 38 Abs 1 und 3, 41, 42 Abs 1 und 2, 43 Abs 1 und 2, 47 Abs 1, 48 Abs 1, 50 Abs 1 und 3, 51 Abs 1 und 3, 53 Abs 4, 54 Abs 3 bis 5, 55 Abs 3, 60 Abs 1 und 61 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 1/2002 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(8) Die §§ 24 Abs 5, 25 Abs 3, 26 Abs 7, 37 Abs 1, 47 Abs 1a, 48 Abs 1 und 60 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 109/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
(9) § 58 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 58/2005 tritt mit 1. Juli 2005 in Kraft.
(10) Die §§ 1, 2 Abs 5, 3 Abs 1, 4 Abs 2, 5, 11 Abs 2 bis 5, 12 Abs 1, 19 Abs 1, 22b Abs 2a, 24 Abs 1, 2, 2a und 4, 25 Abs 1, 26 Abs 6, 27 Abs 2, 29 Abs 1, 33 Abs 1, 34 Abs 1, 2, 3, 7, 8 und 10, 35 Abs 1, 36 Abs 1, 37 Abs 2, 42 Abs 3, 44 Abs 1, 46 Abs 1, 47 Abs 1, 48 Abs 1 und 3, 50 Abs 3, 51 Abs 1, 2a und 3, 53 Abs 2 bis 5, 55 Abs 1, 60 Abs 6, 61 Abs 5 und 62a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 100/2007 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft. § 24 Abs 1 lit d findet auf die darunter fallenden Lebensräume, die im Gebiet der Gemeinden Neukirchen am Großvenediger, Bramberg, Hollersbach, Mittersill, Uttendorf, Kaprun, Fusch an der Großglocknerstraße, Rauris oder Taxenbach liegen, erst ab dem 1. Jänner 2010 Anwendung. Bis zu diesem Zeitpunkt sind die Eigentümer von in diesen Gemeinden gelegenen Feuchtwiesen sowie Trocken- und Magerstandorten über das Vorhandensein der schutzwürdigen Lebensräume zu informieren. § 61 Abs 5 ist auch auf Strafverfahren anzuwenden, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung bereits anhängig sind.
(11) Die §§ 5, 18 Abs 3, 48 Abs 1 und 3 sowie 51 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 31/2009 treten gleichzeitig mit dem Salzburger Raumordnungsgesetz 2009 in Kraft.
§ 13 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 14/2024 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.Paragraph 13, Absatz eins, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 14 aus 2024, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
1. Abschnitt | |
Allgemeines |
§ 1 Zielsetzung
§ 2 Allgemeine Verpflichtung
§ 3 Geltungsbereich
§ 3a (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 85/2024) § 3a (Anm: entfallen auf Grund Landesgesetzblatt Nr 85 aus 2024,)
§ 4 Ausnahmen von der Bewilligungs- und Anzeigepflicht
§ 5 Begriffsbestimmungen
2. Abschnitt | |
Naturschutz | |
1. Unterabschnitt |
§ 6 Naturdenkmäler
§ 7 Verfahren und vorläufiger Schutz
§ 8 Verbote und Mitteilungspflichten
§ 9 Widerruf
2. Unterabschnitt |
§ 10 Geschützte Naturgebilde von örtlicher Bedeutung
3. Unterabschnitt |
§ 11 Baumschutz in der Stadt Salzburg
4. Unterabschnitt |
§ 12 Geschützte Landschaftsteile
§ 13 Verfahren
§ 14 Vorläufiger Schutz
§ 15 Verbote
5. Unterabschnitt |
§ 16 Landschaftsschutzgebiete
§ 17 Verfahren und vorläufiger Schutz
§ 18 Bewilligungsvorbehalt
6. Unterabschnitt |
§ 19 Naturschutzgebiete
§ 20 Verfahren und vorläufiger Schutz
§ 21 Verbote
7. Unterabschnitt |
§ 22 Nationalparke
7a. Unterabschnitt |
§ 22a Europaschutzgebiete
§ 22b Vorläufiger Schutz
8. Unterabschnitt |
§ 23 Naturparke
8a. Unterabschnitt |
§ 23a Biosphärenparke
9. Unterabschnitt |
§ 24 Schutz von Lebensräumen
§ 24a Nicht vom Schutz von Lebensräumen umfasste Gebiete
10. Unterabschnitt |
§ 25 Bewilligungsbedürftige Maßnahmen
§ 26 Anzeigepflichtige Maßnahmen
§ 27 Schutz der Landschaft und des Erholungsraumes
11. Unterabschnitt |
§ 28 Mineralien- und Fossilienfunde
12. Unterabschnitt | |
Schutz von Pflanzen- und Tierarten |
§ 29 Besonderer Schutz von wild wachsenden Pflanzen
§ 30 Allgemeiner Schutz von wild wachsenden Pflanzen
§ 31 Besonderer Schutz frei lebender Tiere
§ 32 Allgemeiner Schutz frei lebender nicht jagdbarer Tiere
§ 33 Gemeinsame Bestimmungen für Pflanzen und Tiere
§ 34 Ausnahmebewilligung
3. Abschnitt | |
Naturpflege |
§ 35 Landschaftspflege- und Detailpläne
§ 36 Dokumentation, Information und Landschaftsinventar
§ 37 Naturschutzbuch
§ 38 Kennzeichnung
4. Abschnitt | |
Sicherung des Naturschutzes und der Naturpflege |
§ 39 Zutritt, Auskunfterteilung
§ 40 Durchführung von Maßnahmen
§ 41 Einschränkung und Entzug von Privatrechten
§ 42 Entschädigung
§ 43 Einlösung
§ 44 Sicherheitsleistung
§ 45 Erlöschen von Bewilligungen
§ 46 Wiederherstellung
5. Abschnitt | |
Behörden und Verfahren |
§ 47 Naturschutzbehörde
§ 48 Ansuchen
§ 49 Vereinfachtes Verfahren
§ 50 Bewilligungen und Kenntnisnahmen
§ 50a Maßnahmen im überwiegenden öffentlichen Interesse
§ 51 Ausgleichsmaßnahmen
§ 52 Vollendung des Vorhabens, Überprüfung
§ 53 Naturschutzbeirat
§ 54 Naturschutzbeauftragte
§ 55 Mitwirkung der Salzburger Landesumweltanwaltschaft
§ 55a Mitwirkung von Umweltorganisationen
§ 55b Elektronische Plattform
§ 56 Salzburger Berg- und Naturwacht
§ 57 Befugnisse der behördlichen Organe des Jagd- und Forstschutzes
§ 58 Mitwirkung der Bundespolizei
6. Abschnitt | |
Naturschutzabgabe |
§ 59 Gegenstand und Höhe der Abgabe; Abgabenerklärung
§ 60 Salzburger Naturschutzfonds
7. Abschnitt | |
Straf-, Schluss- und Übergangsbestimmungen |
§ 61 Strafbestimmungen
§ 62 Abgabenstrafbestimmungen
§ 62a Verweisungen
§§ 63 – 65 Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 66 Inkrafttreten seit der Wiederverlautbarung 1993 novellierter
Bestimmungen und Übergangsbestimmungen hiezu