§ 25 S-NSchG

S-NSchG - Salzburger Naturschutzgesetz 1999

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
  1. (1)Absatz einsFolgende Maßnahmen bedürfen einer Bewilligung der Naturschutzbehörde:
    1. a)Litera adie Gewinnung von Bodenschätzen (Erze, Gesteine; Schotter, Kiese, Sande und andere Lockergesteine; mineralische Erden, Abbaumaterial aus fossilen Lagerstätten), die Anlage und wesentliche Änderung der hiefür erforderlichen Gewinnungsstellen und von Bergbauhalden sowie die Errichtung bzw Aufstellung von Anlagen zur Gewinnung oder Aufbereitung dieser Produkte einschließlich von Mischgut und Bitumen, wenn es sich nicht bloß um die Gewinnung für Zwecke des eigenen Haus- und Wirtschaftsbedarfes im Rahmen landwirtschaftlicher Betriebe handelt und dabei die Größe der durch die Materialentnahme beanspruchten Fläche insgesamt 1.000 m2 nicht übersteigt;
    2. b)Litera bdie Errichtung und wesentliche Änderung von Campingplätzen und von Golfplätzen einschließlich ihrer Nebenanlagen;
    3. c)Litera cdie Errichtung und wesentliche Änderung von Sportplätzen sowie die Errichtung, wesentliche Änderung und Bereitstellung von Lagerplätzen, Ablagerungsplätzen, Abstellplätzen und Parkplätzen jeweils in der freien Landschaft, wenn die für diese Anlagen einschließlich der Nebenanlagen beanspruchte Fläche insgesamt 1.000 m2 übersteigt;
    4. d)Litera dGelände verändernde Maßnahmen, und zwar
      1. 1.Ziffer einsunabhängig vom Flächenausmaß die mit erheblichen Bodenverwundungen, Abtragungen oder Aufschüttungen verbundene Anlage und wesentliche Änderung von Schipisten, Sommerrodelbahnen, Straßen und Wegen einschließlich ihrer jeweiligen Nebenanlage und
      2. 2.Ziffer 2ab einem Flächenausmaß von 5.000 m2 alle sonstigen Gelände verändernden Maßnahmen;
    5. e)Litera edie Errichtung und wesentliche Änderung von Flugplätzen sowie von Anlagen zur wiederkehrenden Benützung für Außenlandungen und Außenabflüge (§ 9 des Luftfahrtgesetzes) mit motorisierten Luftfahrzeugen, jeweils einschließlich ihrer Nebenanlagen, von Haupt- und Nebenbahnen, Materialbahnen, Materialseilbahnen und Aufstiegshilfen einschließlich ihrer Nebenanlagen und der hiefür erforderlichen Sicherungsmaßnahmen der Wildbach- und Lawinenverbauung, von ortsfesten Seilförderanlagen mit Ausnahme land- und forstwirtschaftlicher Seilbringungsanlagen und solcher zur Versorgung von Schutzhütten sowie die Neuerrichtung von Anschlussbahnen;die Errichtung und wesentliche Änderung von Flugplätzen sowie von Anlagen zur wiederkehrenden Benützung für Außenlandungen und Außenabflüge (Paragraph 9, des Luftfahrtgesetzes) mit motorisierten Luftfahrzeugen, jeweils einschließlich ihrer Nebenanlagen, von Haupt- und Nebenbahnen, Materialbahnen, Materialseilbahnen und Aufstiegshilfen einschließlich ihrer Nebenanlagen und der hiefür erforderlichen Sicherungsmaßnahmen der Wildbach- und Lawinenverbauung, von ortsfesten Seilförderanlagen mit Ausnahme land- und forstwirtschaftlicher Seilbringungsanlagen und solcher zur Versorgung von Schutzhütten sowie die Neuerrichtung von Anschlussbahnen;
    6. f)Litera fdie Errichtung von oberirdischen Hochspannungsleitungen über 36 kV Nennspannung;
    7. g)Litera gdie Errichtung und wesentliche Änderung von Anlagen für die Benützung zu motorsportlichen Zwecken;
    8. h)Litera hdie Errichtung, wesentliche Änderung und der Betrieb von Anlagen zur künstlichen Beschneiung von Flächen sowie die wesentliche Änderung des Betriebes von solchen Anlagen;
    9. i)Litera idas Aufsuchen und Gewinnen von Mineralien und Fossilien unter Verwendung von Treib- und Sprengmitteln, von Geräten mit Maschinenantrieb oder unter Zuhilfenahme von Luft- oder Wasserdruck oder von chemischen Mitteln.
  2. (1a)Absatz eins aKeiner Bewilligung nach Abs 1 bedarf die einmalige Vergrößerung folgender Anlagen bzw im Fall der lit e der betroffenen Fläche um das jeweils festgesetzte Höchstausmaß:Keiner Bewilligung nach Absatz eins, bedarf die einmalige Vergrößerung folgender Anlagen bzw im Fall der Litera e, der betroffenen Fläche um das jeweils festgesetzte Höchstausmaß:

Anlage

Höchstausmaß der Vergrößerung:

a)

Campingplätze und Golfplätze (Abs 1 lit b)Campingplätze und Golfplätze (Absatz eins, Litera b,)

2.000 m2

b)

Anlagen gemäß Abs 1 lit c Anlagen gemäß Absatz eins, Litera c,

250 m2

c)

Flugplätze und Anlagen zur wiederkehrenden Benützung für Außenlandungen und -abflüge (Abs 1 lit e)Flugplätze und Anlagen zur wiederkehrenden Benützung für Außenlandungen und -abflüge (Absatz eins, Litera e,)

2.000 m2

d)

Anlagen für die Benützung zu motorsportlichen Zwecken (Abs 1 lit g)Anlagen für die Benützung zu motorsportlichen Zwecken (Absatz eins, Litera g,)

1.000 m2

e)

vom Betrieb von Anlagen zur künstlichen Beschneiung (Abs 1 lit h) betroffene Flächevom Betrieb von Anlagen zur künstlichen Beschneiung (Absatz eins, Litera h,) betroffene Fläche

2.000 m2

Die Vergrößerung gilt auch dann als einmalig erfolgt, wenn sie in mehreren Abschnitten vorgenommen wird, jedoch insgesamt das in den lit a bis e festgelegte Höchstausmaß nicht überschreitet. Die jeweilige Vergrößerung ist vor Inangriffnahme unter Angabe des Umfangs der Naturschutzbehörde formlos zu melden, und von den Behörden ohne weiteres Verfahren zu den Akten zu nehmen.Die Vergrößerung gilt auch dann als einmalig erfolgt, wenn sie in mehreren Abschnitten vorgenommen wird, jedoch insgesamt das in den Litera a, bis e festgelegte Höchstausmaß nicht überschreitet. Die jeweilige Vergrößerung ist vor Inangriffnahme unter Angabe des Umfangs der Naturschutzbehörde formlos zu melden, und von den Behörden ohne weiteres Verfahren zu den Akten zu nehmen.
  1. (1b)Absatz eins bDie im Abs 1 lit c festgelegten Voraussetzungen für das Vorliegen einer Bewilligungspflicht gelten auch dann als erfüllt, wenn das erforderliche Flächenausmaß durch mehrere in räumlichem oder sachlichem Zusammenhang stehende Maßnahmen überschritten wird.Die im Absatz eins, Litera c, festgelegten Voraussetzungen für das Vorliegen einer Bewilligungspflicht gelten auch dann als erfüllt, wenn das erforderliche Flächenausmaß durch mehrere in räumlichem oder sachlichem Zusammenhang stehende Maßnahmen überschritten wird.
  2. (2)Absatz 2Von der Bewilligungspflicht gemäß Abs 1 sind ausgenommen:Von der Bewilligungspflicht gemäß Absatz eins, sind ausgenommen:
    1. a)Litera aVorhaben, für die nach den sonstigen Bestimmungen dieses Gesetzes oder der hiezu erlassenen Verordnungen eine Bewilligung erforderlich ist; in dem danach durchzuführenden Verfahren sind jedoch die allenfalls weiter gehenden Anforderungen nach Abs 3 wahrzunehmen;Vorhaben, für die nach den sonstigen Bestimmungen dieses Gesetzes oder der hiezu erlassenen Verordnungen eine Bewilligung erforderlich ist; in dem danach durchzuführenden Verfahren sind jedoch die allenfalls weiter gehenden Anforderungen nach Absatz 3, wahrzunehmen;
    2. b)Litera bVorhaben auf zur Gänze im Bauland liegenden Flächen;
    3. c)Litera cin Bezug auf Abs 1 lit c und in Bezug auf die gemäß Abs 1 lit d Z 2 bewilligungspflichtigen geländeverändernden Maßnahmen solche Vorhaben, die ausschließlich als Baustelleneinrichtung dienen, sowie Lagerplätze für Baustellen jeweils bis ein Jahr nach Fertigstellung des Bauvorhabens, ferner die nur für eine bestimmte Maßnahme erfolgende, kurzzeitig vorübergehende oder für Zwecke der Land-, Forst- und sonstigen Holzwirtschaft oder für militärische Zwecke dienende Verwendung als Lagerplatz sowie die Errichtung, wesentliche Änderung und Bereitstellung von betrieblichen Lagerplätzen im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit der gewerblichen Betriebsstätte;in Bezug auf Absatz eins, Litera c und in Bezug auf die gemäß Absatz eins, Litera d, Ziffer 2, bewilligungspflichtigen geländeverändernden Maßnahmen solche Vorhaben, die ausschließlich als Baustelleneinrichtung dienen, sowie Lagerplätze für Baustellen jeweils bis ein Jahr nach Fertigstellung des Bauvorhabens, ferner die nur für eine bestimmte Maßnahme erfolgende, kurzzeitig vorübergehende oder für Zwecke der Land-, Forst- und sonstigen Holzwirtschaft oder für militärische Zwecke dienende Verwendung als Lagerplatz sowie die Errichtung, wesentliche Änderung und Bereitstellung von betrieblichen Lagerplätzen im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit der gewerblichen Betriebsstätte;
    4. d)Litera dBau- oder Reparaturmaßnahmen sowie technische Verbesserungen an solchen Inertabfalldeponien, Deponien für nicht gefährliche Abfälle und Deponien für gefährliche Abfälle (nur als Untertagedeponie) gemäß § 4 Z 2 bis 4 DVO 2008, die sich in Betrieb oder in der Nachsorgephase befinden, sowie Sicherungs- und Sanierungsmaßnahmen an Altablagerungen und Altstandorten (§ 2 Abs 1 des Altlastensanierungsgesetzes);Bau- oder Reparaturmaßnahmen sowie technische Verbesserungen an solchen Inertabfalldeponien, Deponien für nicht gefährliche Abfälle und Deponien für gefährliche Abfälle (nur als Untertagedeponie) gemäß Paragraph 4, Ziffer 2 bis 4 DVO 2008, die sich in Betrieb oder in der Nachsorgephase befinden, sowie Sicherungs- und Sanierungsmaßnahmen an Altablagerungen und Altstandorten (Paragraph 2, Absatz eins, des Altlastensanierungsgesetzes);
    5. e)Litera edie Errichtung von Verkehrsflächen, wenn sie von als Bauland gewidmeten Flächen umschlossen sind;
    6. f)Litera fin Bezug auf Abs 1 lit d Z 1 oder 2 die Anlage oder wesentliche Änderung in Bezug auf Absatz eins, Litera d, Ziffer eins, oder 2 die Anlage oder wesentliche Änderung
      • Strichaufzählungvon nicht mit Lastkraftwagen befahrbaren unbefestigten Rückewegen zur Holzbringung, sofern damit keine größeren Abtragungen oder Aufschüttungen verbunden sind;
      • Strichaufzählungvon Straßen und Wegen einschließlich ihrer Nebenanlagen sowie von Anlagen zur Netzanbindung und von Speicheranlagen, deren Errichtung oder wesentliche Änderung gemäß § 26 Abs 1 lit g oder h anzeigepflichtig ist;von Straßen und Wegen einschließlich ihrer Nebenanlagen sowie von Anlagen zur Netzanbindung und von Speicheranlagen, deren Errichtung oder wesentliche Änderung gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Litera g, oder h anzeigepflichtig ist;
    7. g)Litera gin Bezug auf Abs 1 lit d Z 2 solche Vorhaben, die ausschließlich für die Errichtung von Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen in für die erneuerbare Energiequelle ausgewiesenen Beschleunigungsgebieten für erneuerbare Energie (Art 2 Abs 2 Z 9a der Richtlinie (EU) 2018/2001 in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2413) durchgeführt werden.in Bezug auf Absatz eins, Litera d, Ziffer 2, solche Vorhaben, die ausschließlich für die Errichtung von Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen in für die erneuerbare Energiequelle ausgewiesenen Beschleunigungsgebieten für erneuerbare Energie (Artikel 2, Absatz 2, Ziffer 9 a, der Richtlinie (EU) 2018/2001 in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2413) durchgeführt werden.
  3. (3)Absatz 3Die Bewilligung ist zu versagen, wenn das Vorhaben das Landschaftsbild, den Naturhaushalt, den Charakter der Landschaft, oder deren Wert für die Erholung erheblich beeinträchtigt.
In Kraft seit 01.11.2024 bis 31.12.9999
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