gegebengegeben sind.
An Stelle der Untersagung eines Vorhabens kann die Behörde die angestrebte Bewilligung oder Berechtigung auch unter Vorschreibung oder Anrechnung von Ausgleichsmaßnahmen (§ 51) erteilen.An Stelle der Untersagung eines Vorhabens kann die Behörde die angestrebte Bewilligung oder Berechtigung auch unter Vorschreibung oder Anrechnung von Ausgleichsmaßnahmen (Paragraph 51,) erteilen.
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