Einzelne oder kleinflächige Naturgebilde von nur örtlicher Bedeutung, die das Orts- oder Stadtbild besonders prägen oder hiefür eine besondere ästhetische Wirkung aufweisen oder nachweislich eine besondere lokale historisch-kulturelle Bedeutung besitzen, können durch Bescheid der Gemeindevertretung (in der Stadt Salzburg des Gemeinderates) zu geschützten Naturgebilden erklärt werden. Die Bestimmungen der §§ 7 bis 9 gelten dabei sinngemäß mit der Maßgabe, dass lediglich die im § 7 Abs. 3 vorgesehene Verlautbarung in der betreffenden Gemeinde zu erfolgen hat. Die Erklärung zum geschützten Naturgebilde erfolgt im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.
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