(1) Mineralien- und Fossilienfunde, die auf Grund ihres Ausmaßes, ihrer Seltenheit, ihrer Zusammensetzung oder sonstiger Fundumstände von besonderer Bedeutung sind, sind der Landesregierung vom Finder längstens innerhalb einer Woche anzuzeigen.
(2) Vor der Weitergabe von Mineralien- oder Fossilienfunden im Sinn des Abs. 1 oder von Teilen davon an Dritte hat der Finder diese dem Land zum allfälligen Erwerb anzubieten.
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