Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.11.2024
(1)Absatz einsDie Landesregierung hat ein Naturschutzbuch samt Karten-, Lichtbilder- und Urkundensammlung zu führen, in dem die Maßnahmen nach den §§ 6 Abs 1 und 2, 10 Abs 1, 11 Abs 1, 12 Abs 1, 16, 19, 22, 22a, 23, 29 Abs 1, 31 Abs 1 und 35 Abs 1 und 3 in Evidenz gehalten werden. Die Landesregierung hat ein Naturschutzbuch samt Karten-, Lichtbilder- und Urkundensammlung zu führen, in dem die Maßnahmen nach den Paragraphen 6, Absatz eins und 2, 10 Absatz eins,, 11 Absatz eins,, 12 Absatz eins,, 16, 19, 22, 22a, 23, 29 Absatz eins,, 31 Absatz eins und 35 Absatz eins und 3 in Evidenz gehalten werden.
(2)Absatz 2Das Naturschutzbuch umfasst folgende Abteilungen:
a)Litera aNaturdenkmäler,
b)Litera bgeschützte Naturgebilde von örtlicher Bedeutung,
c)Litera cBaumschutzverordnungen der Stadt Salzburg,
d)Litera dgeschützte Landschaftsteile,
e)Litera eLandschaftsschutzgebiete,
f)Litera fNaturschutzgebiete,
g)Litera gNationalparke,
h)Litera hNaturparke,
i)Litera iBiosphärenparke,
j)Litera jSchutzgebiete mit internationalem Status einschließlich der Europaschutzgebiete (§ 22a),Schutzgebiete mit internationalem Status einschließlich der Europaschutzgebiete (Paragraph 22 a,),
k)Litera kSchutz von Pflanzenarten,
l)Litera lSchutz von Tierarten,
m)Litera mLandschaftspflegepläne,
n)Litera nDetailpläne,
o)Litera oVerzeichnis der gemäß § 51 vorgeschriebenen Ausgleichsmaßnahmen und der gemäß § 50a Abs 3 vorgeschriebenen Schaffung von Ersatzlebensräumen.Verzeichnis der gemäß Paragraph 51, vorgeschriebenen Ausgleichsmaßnahmen und der gemäß Paragraph 50 a, Absatz 3, vorgeschriebenen Schaffung von Ersatzlebensräumen.
(3)Absatz 3Für jedes geschützte Objekt ist eine gesonderte Einlage zu eröffnen. Diese hat bei Europaschutzgebieten jedenfalls Angaben darüber zu enthalten, welche prioritären natürlichen Lebensraumtypen (§ 5 Z 25) oder prioritären Arten (§ 5 Z 24) in dem Gebiet vorkommen.Für jedes geschützte Objekt ist eine gesonderte Einlage zu eröffnen. Diese hat bei Europaschutzgebieten jedenfalls Angaben darüber zu enthalten, welche prioritären natürlichen Lebensraumtypen (Paragraph 5, Ziffer 25,) oder prioritären Arten (Paragraph 5, Ziffer 24,) in dem Gebiet vorkommen.
(4)Absatz 4Eintragungen in das Naturschutzbuch einschließlich Löschungen sind nur auf Grund eines rechtskräftigen Bescheides der Naturschutzbehörde oder auf Grund einer Verordnung nach den im Abs 1 angeführten Bestimmungen dieses Gesetzes zulässig. Die Naturschutzbehörde hat von Amts wegen alle für die Führung des Naturschutzbuches erforderlichen Mitteilungen zu machen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.Eintragungen in das Naturschutzbuch einschließlich Löschungen sind nur auf Grund eines rechtskräftigen Bescheides der Naturschutzbehörde oder auf Grund einer Verordnung nach den im Absatz eins, angeführten Bestimmungen dieses Gesetzes zulässig. Die Naturschutzbehörde hat von Amts wegen alle für die Führung des Naturschutzbuches erforderlichen Mitteilungen zu machen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
(5)Absatz 5Jedermann steht es frei, in das Naturschutzbuch Einsicht zu nehmen und aus ihm Abschriften herzustellen.
(6)Absatz 6Die näheren Bestimmungen über die Einrichtung und Führung des Naturschutzbuches können durch Verordnung der Landesregierung erlassen werden.
In Kraft seit 01.11.2024 bis 31.12.9999
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