Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
Im Sinn dieses Gesetzes gelten als:
1.Ziffer einsAlmbereich: alle im amtlichen Almbuch (§ 14 Abs 2 des Salzburger Landwirtschaftsförderungsgesetzes) als Almen ausgewiesenen Flächen sowie jene Grünlandflächen, die oberhalb des Dauersiedlungsraumes überwiegend im Sommer durch Tierhaltung genutzt und getrennt vom Heimgut bewirtschaftet werden.Almbereich: alle im amtlichen Almbuch (Paragraph 14, Absatz 2, des Salzburger Landwirtschaftsförderungsgesetzes) als Almen ausgewiesenen Flächen sowie jene Grünlandflächen, die oberhalb des Dauersiedlungsraumes überwiegend im Sommer durch Tierhaltung genutzt und getrennt vom Heimgut bewirtschaftet werden.
2.Ziffer 2Alpines Ödland: ein land- und forstwirtschaftlich nicht kultiviertes Gebiet oberhalb der Zone des geschlossenen Waldes; Almfutterflächen und Alpenrosenheiden im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit Almfutterflächen gelten nicht als alpines Ödland. Almfutterflächen sind zusammenhängende Flächen von mehr als 0,5 ha, deren Beweidung mit landwirtschaftlichen Nutztieren (Rinder, Pferde, Schafe) einen über den Erhaltungsbedarf dieser Tiere hinausgehenden Ertrag (Fleischzuwachs oder Milchleistung) liefert. Alpenrosenheiden sind subalpine Zwergstrauchheiden mit Dominanz von Alpenrose (Rhododendron ferrugineum, Rhododendron hirsutum) und anderen Zwergsträuchern.
3.Ziffer 3Alpinregion: das Gebiet oberhalb der Zone des geschlossenen Waldes.
4.Ziffer 4Ankündigungen: alle Maßnahmen, die optisch oder akustisch deutlich wahrnehmbar sind und wegen ihres Inhaltes, ihrer Art, ihrer Größe oder besonderen Ausgestaltung oder wegen des Ortes ihrer Vornahme geeignet sind, die Aufmerksamkeit von Menschen nicht nur aus unmittelbarer Nähe auf sich zu lenken.
4a.Ziffer 4 aArten von gemeinschaftlichem Interesse: Arten, die im europäischen Gebiet der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union
a)Litera abedroht sind, ausgenommen jene, deren natürliche Verbreitung sich nur auf Randzonen des vorgenannten Gebietes erstreckt und die weder bedroht noch im Gebiet der westlichen Paläarktis potentiell bedroht sind;
b)Litera bpotentiell bedroht sind, dh, deren baldiger Übergang in die Kategorie der bedrohten Arten als wahrscheinlich betrachtet wird, falls die ursächlichen Faktoren der Bedrohung fortdauern;
c)Litera cselten sind, dh, deren Populationen klein und, wenn nicht unmittelbar, so doch mittelbar bedroht oder potentiell bedroht sind. Diese Arten kommen entweder in begrenzten geographischen Regionen oder in einem größeren Gebiet vereinzelt vor; oder
d)Litera dendemisch sind und infolge der besonderen Merkmale ihres Habitats und/oder der potentiellen Auswirkungen ihrer Nutzung auf ihren Erhaltungszustand besondere Beachtung erfordern.
5.Ziffer 5Begleitgehölz: ein Bewuchs aus Holzpflanzen entlang der Ufer oberirdischer, stehender oder fließender Gewässer, der einen ökologischen Zusammenhang mit dem begleitenden Gewässer aufweist. Als Begleitgehölz gilt ein höchstens zehn Meter breiter Streifen dieses Bewuchses.
6.Ziffer 6Bruchwald: eine Gehölzvegetation auf organischen Nassböden in der Verlandungszone von Mooren oder Gewässern.
7.Ziffer 7Charakter der Landschaft: das besondere Gepräge einer Landschaft, die in ihrerEigenart durch eine bestimmte, gerade für dieses Gebiet typische Zusammensetzung von Landschaftsbestandteilen gekennzeichnet wird. Eine Beeinträchtigung des Charakters der Landschaft liegt jedenfalls dann vor, wenn eine Maßnahme oder ein Vorhaben
a)Litera aeine Zersiedelung einleitet oder fortsetzt;
b)Litera beine wesentliche Verarmung eines durch eine Vielfalt an Elementen gekennzeichneten Landschaftsraumes eintreten lässt;
c)Litera cdie Naturbelassenheit oder die naturnahe Bewirtschaftung eines Landschaftsraumes wesentlich stört oder verändert;
d)Litera dnatürliche Oberflächenformen wie Karstgebilde, Flussterrassen, Flussablagerungen, Gletscherbildungen, Bergstürze, naturnahe Gewässer oder die derzeit natürlich oder naturnah vorkommende Vegetation wesentlich ändert; oder
8.Ziffer 8Eingriffe in ein geschütztes Gebiet oder Objekt:vorübergehende oder dauerhafte Maßnahmen, die einzeln oder zusammen mit anderen Maßnahmen nicht nur unbedeutende Auswirkungen auf das Schutzgebiet oder Objekt oder im Hinblick auf den Schutzzweck bewirken können oder durch eine mehrfache Wiederholung oder Häufung derartiger Maßnahmen voraussichtlich bewirken. Ein Eingriff liegt auch dann vor, wenn die Maßnahmen selbst außerhalb des Schutzgebietes oder Objektes ihren Ausgang nehmen.
9.Ziffer 9Erhaltungsziele eines Europaschutzgebietes: die Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes
a)Litera ader im Anhang I der FFH-Richtlinie genannten natürlichen Lebensräume oder der im Anhang II dieser Richtlinie genannten Tier- und Pflanzenarten;der im Anhang römisch eins der FFH-Richtlinie genannten natürlichen Lebensräume oder der im Anhang römisch II dieser Richtlinie genannten Tier- und Pflanzenarten;
b)Litera bder im Anhang I der Vogelschutzrichtlinie genannten Vogelarten und der regelmäßig auftretenden Zugvogelarten (Art 4 Abs 2 der Vogelschutzrichtlinie) und ihrer Lebensräume unter besonderer Berücksichtigung der international bedeutsamen Feuchtgebiete.der im Anhang römisch eins der Vogelschutzrichtlinie genannten Vogelarten und der regelmäßig auftretenden Zugvogelarten (Artikel 4, Absatz 2, der Vogelschutzrichtlinie) und ihrer Lebensräume unter besonderer Berücksichtigung der international bedeutsamen Feuchtgebiete.
9a.Ziffer 9 aErhaltungszustand eines natürlichen Lebensraums: die Gesamtheit der Einwirkungen, die den betreffenden Lebensraum und die darin vorkommenden charakteristischen Arten beeinflussen und die sich langfristig auf seine natürliche Verbreitung, seine Struktur und seine Funktionen sowie das Überleben seiner charakteristischen Arten im europäischen Gebiet der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union auswirken können.Der Erhaltungszustand eines natürlichen Lebensraums wird als günstig erachtet, wenn
-Strichaufzählung
In Kraft seit 09.06.2022 bis 31.10.2024
0 Kommentare zu § 5 S-NSchG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 5 S-NSchG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 5 S-NSchG