§ 57 S-NSchG

S-NSchG - Salzburger Naturschutzgesetz 1999

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.11.2024

Befugnisse der behördlichen Organe des

Jagd- und Forstschutzes

 

§ 57

 

Für die Befugnisse der bei der Vollziehung der §§ 30 Abs 3 und 34 Abs 8 mitwirkenden behördlichen Organe des Jagd- und Forstschutzes gelten die Bestimmungen des § 56 Abs 3 erster Satz sinngemäß.

In Kraft seit 07.07.1999 bis 31.12.9999
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