§ 49 S-NSchG

S-NSchG - Salzburger Naturschutzgesetz 1999

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
  1. (1)Absatz einsDie Naturschutzbehörden können Vorhaben in einem vereinfachten Verfahren erledigen. Dafür kommen nur solche Maßnahmen in Betracht,
    1. 1.Ziffer einsdie einfacher Art sind und für die keine aufwändigen Projektunterlagen oder sonstigen Unterlagen zu erstellen bzw vorzulegen sind; oder
    2. 2.Ziffer 2für die geeignete Unterlagen vorliegen, die eine Beurteilung
      1. a)Litera ader Bewilligungs- oder Kenntnisnahmemöglichkeit gemäß den §§ 6, 12, 18, 24, 25, 26 und 34 oderder Bewilligungs- oder Kenntnisnahmemöglichkeit gemäß den Paragraphen 6,, 12, 18, 24, 25, 26 und 34 oder
      2. b)Litera bdes Vorliegens von Verbotstatbeständen nach den §§ 31 Abs 2 bis 4 oder 32 Abs 1des Vorliegens von Verbotstatbeständen nach den Paragraphen 31, Absatz 2 bis 4 oder 32 Absatz eins,
      erlauben oder
    3. 3.Ziffer 3für deren Verwirklichung auch Bewilligungen nach anderen als naturschutzgesetzlichen Bestimmungen erforderlich sind, wenn die Interessen des Naturschutzes voraussichtlich in diesem behördlichen Verfahren berücksichtigt werden können.
  2. (2)Absatz 2Zur Einleitung eines vereinfachten Verfahrens sind der Behörde abweichend von § 48 Abs 1 eine Beschreibung des Vorhabens, Angaben über die Namen und Anschriften des Betreibers des Vorhabens und des Grundeigentümers, gegebenenfalls die schriftliche Zustimmung des Grundeigentümers sowie die Bezeichnung der vom Vorhaben berührten Grundstücke (Gemeinde, Katastralgemeinde, Parzellen-Nummer) mitzuteilen. Für das Absehen von einzelnen dieser Angaben sowie für das Anfordern zusätzlicher Unterlagen gilt § 48 Abs 3 sinngemäß.Zur Einleitung eines vereinfachten Verfahrens sind der Behörde abweichend von Paragraph 48, Absatz eins, eine Beschreibung des Vorhabens, Angaben über die Namen und Anschriften des Betreibers des Vorhabens und des Grundeigentümers, gegebenenfalls die schriftliche Zustimmung des Grundeigentümers sowie die Bezeichnung der vom Vorhaben berührten Grundstücke (Gemeinde, Katastralgemeinde, Parzellen-Nummer) mitzuteilen. Für das Absehen von einzelnen dieser Angaben sowie für das Anfordern zusätzlicher Unterlagen gilt Paragraph 48, Absatz 3, sinngemäß.
  3. (3)Absatz 3Für die von Abs 1 Z 1, Z 2 lit a und Z 3 umfassten Vorhaben entfällt das Erfordernis einer naturschutzbehördlichen Bewilligung oder Anzeige, wenn die Behörde Folgendes feststellt:Für die von Absatz eins, Ziffer eins,, Ziffer 2, Litera a und Ziffer 3, umfassten Vorhaben entfällt das Erfordernis einer naturschutzbehördlichen Bewilligung oder Anzeige, wenn die Behörde Folgendes feststellt:
    1. 1.Ziffer einsFür die im Abs 1 Z 1 und Z 2 lit a angeführten Maßnahmen sind bei projektgemäßer Ausführung die in den §§ 6, 12, 18 Abs 2, 24, 25 Abs 3, 26 Abs 4 sowie 34 angeführten Kriterien für eine Bewilligung bzw Kenntnisnahme des Vorhabens gegeben.Für die im Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, Litera a, angeführten Maßnahmen sind bei projektgemäßer Ausführung die in den Paragraphen 6,, 12, 18 Absatz 2,, 24, 25 Absatz 3,, 26 Absatz 4, sowie 34 angeführten Kriterien für eine Bewilligung bzw Kenntnisnahme des Vorhabens gegeben.
    2. 2.Ziffer 2Für die im Abs 1 Z 3 genannten Maßnahmen sind die Interessen des Naturschutzes in dem nach anderen Vorschriften ergangenen Bescheid, der in Rechtskraft erwachsen ist, berücksichtigt worden.Für die im Absatz eins, Ziffer 3, genannten Maßnahmen sind die Interessen des Naturschutzes in dem nach anderen Vorschriften ergangenen Bescheid, der in Rechtskraft erwachsen ist, berücksichtigt worden.
  4. (3a)Absatz 3 aBei den von Abs 1 Z 2 lit b umfassten Vorhaben kann die Behörde feststellen, dass durch die projektgemäße Ausführung keine Verwaltungsübertretung gemäß § 61 verwirklicht wird. Dies ist bei der Tötung richtliniengeschützter Tiere und Vögel insbesondere dann der Fall, wenn die Beeinträchtigung der Tiere kein Ziel des Vorhabens ist, aber mit dessen Verwirklichung unvermeidbar verbunden ist, wennBei den von Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, umfassten Vorhaben kann die Behörde feststellen, dass durch die projektgemäße Ausführung keine Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 61, verwirklicht wird. Dies ist bei der Tötung richtliniengeschützter Tiere und Vögel insbesondere dann der Fall, wenn die Beeinträchtigung der Tiere kein Ziel des Vorhabens ist, aber mit dessen Verwirklichung unvermeidbar verbunden ist, wenn
    1. 1.Ziffer einsdurch das Vorhaben das Tötungsrisiko nicht signifikant erhöht wird und
    2. 2.Ziffer 2diese Beeinträchtigung geschützter Arten auch durch gebotene, fachlich anerkannte Schutzmaßnahmen nicht vollständig vermieden werden kann.
  5. (4)Absatz 4Zum Vorliegen der im Abs 3 und Abs 3a genannten Voraussetzungen ist eine Stellungnahme des Naturschutzbeauftragten einzuholen.Zum Vorliegen der im Absatz 3 und Absatz 3 a, genannten Voraussetzungen ist eine Stellungnahme des Naturschutzbeauftragten einzuholen.
  6. (5)Absatz 5Das Vorliegen oder Nichtvorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs 3 hat die Behörde bei Maßnahmen gemäß Abs 1 Z 2 mit Bescheid festzustellen. Bei Maßnahmen gemäß Abs 1 Z 1 und 3 ist das Ergebnis der Prüfung von der Behörde in einem Aktenvermerk festzuhalten, der dem Betreiber des Vorhabens und dem Naturschutzbeauftragten unverzüglich zur Kenntnis zu bringen ist.Das Vorliegen oder Nichtvorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz 3, hat die Behörde bei Maßnahmen gemäß Absatz eins, Ziffer 2, mit Bescheid festzustellen. Bei Maßnahmen gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 3 ist das Ergebnis der Prüfung von der Behörde in einem Aktenvermerk festzuhalten, der dem Betreiber des Vorhabens und dem Naturschutzbeauftragten unverzüglich zur Kenntnis zu bringen ist.
  7. (6)Absatz 6Auf Grund eines innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis des Aktenvermerkes (Abs 5) gestellten Antrages des Betreibers des Vorhabens oder des Naturschutzbeauftragten hat die Behörde das Zutreffen oder Nichtvorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs 3 mit Bescheid festzustellen. Auf Grund eines innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis des Aktenvermerkes (Absatz 5,) gestellten Antrages des Betreibers des Vorhabens oder des Naturschutzbeauftragten hat die Behörde das Zutreffen oder Nichtvorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz 3, mit Bescheid festzustellen.
In Kraft seit 01.01.2025 bis 31.12.9999
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