§ 66 S-NSchG

S-NSchG - Salzburger Naturschutzgesetz 1999

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Inkrafttreten seit der Wiederverlautbarung 1993

novellierter Bestimmungen

und Übergangsbestimmungen hiezu

 

§ 66

 

(1) § 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 65/1994 tritt mit 1. Juli 1994 in Kraft.

 

(2) Die §§ 3, 4, 5, 11, 12, 16, 18, 19, 24, 25, 26, 27, 31, 32, 33, 34, 35, 36, 37, 44, 46, 47, 48, 49, 50, 51, 52, 54, 55, 56, 59 und 61in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 2/1998 treten mit Beginn des auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monats in Kraft. § 60 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 2/1998 tritt am 1. Jänner 1998 in Kraft. Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits bestehenden Naturschutzgebietsverordnungen sind innerhalb von zwei Jahren durch ausdrückliche Anführung des Schutzzweckes an § 19 letzter Satz anzupassen. Auf diese Anpassung ist § 20 iVm § 13 nicht anzuwenden.

 

(3) Auf Verfahren, die zu dem im Abs 2 erster Satz genannten Zeitpunkt bereits anhängig sind, ist § 55 in der bisher geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

 

(4) § 11 Abs 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 70/1998 tritt mit 1. Februar 1998, die §§ 48 Abs 1, 50 Abs 1 und 59 Abs 3 in der Fassung desselben Gesetzes treten mit 1. Juli 1998 in Kraft. Auf die bis zu diesem Zeitpunkt gewonnenen Bodenschätze finden die bis dahin geltenden Abgabentarife weiter Anwendung.

 

(5) § 26 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 74/1998 tritt mit 14. Mai 1998 in Kraft. Die Errichtung oder erhebliche Änderung von Antennentragmastenanlagen entgegen den Bestimmungen des § 26 bildet erst ab dem auf die Kundmachung des Gesetzes LGBl Nr 74/1998 folgenden Tag einen strafbaren Tatbestand.

 

(6) Die §§ 59 Abs 2 und 3, 61 Abs 1 und 2 und 62 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

 

(7) Die §§ 2 Abs 5 und 6, 3, 3a, 5, 12 Abs 1, 13 Abs 1, 14 Abs 1, 18 Abs 2, 19, 22a, 22b, 25 Abs 1, 26 Abs 1, 6 und 7, 27 Abs 2, 29 Abs 2 und 4, 31 Abs 1, 2 und 3, 32 Abs 2, 33 Abs 2, 34 Abs 1 und 2, 35 Abs 1, 36 Abs 1, 37 Abs 2 und 3, 38 Abs 1 und 3, 41, 42 Abs 1 und 2, 43 Abs 1 und 2, 47 Abs 1, 48 Abs 1, 50 Abs 1 und 3, 51 Abs 1 und 3, 53 Abs 4, 54 Abs 3 bis 5, 55 Abs 3, 60 Abs 1 und 61 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 1/2002 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

 

(8) Die §§ 24 Abs 5, 25 Abs 3, 26 Abs 7, 37 Abs 1, 47 Abs 1a, 48 Abs 1 und 60 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 109/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

 

(9) § 58 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 58/2005 tritt mit 1. Juli 2005 in Kraft.

 

(10) Die §§ 1, 2 Abs 5, 3 Abs 1, 4 Abs 2, 5, 11 Abs 2 bis 5, 12 Abs 1, 19 Abs 1, 22b Abs 2a, 24 Abs 1, 2, 2a und 4, 25 Abs 1, 26 Abs 6, 27 Abs 2, 29 Abs 1, 33 Abs 1, 34 Abs 1, 2, 3, 7, 8 und 10, 35 Abs 1, 36 Abs 1, 37 Abs 2, 42 Abs 3, 44 Abs 1, 46 Abs 1, 47 Abs 1, 48 Abs 1 und 3, 50 Abs 3, 51 Abs 1, 2a und 3, 53 Abs 2 bis 5, 55 Abs 1, 60 Abs 6, 61 Abs 5 und 62a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 100/2007 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft. § 24 Abs 1 lit d findet auf die darunter fallenden Lebensräume, die im Gebiet der Gemeinden Neukirchen am Großvenediger, Bramberg, Hollersbach, Mittersill, Uttendorf, Kaprun, Fusch an der Großglocknerstraße, Rauris oder Taxenbach liegen, erst ab dem 1. Jänner 2010 Anwendung. Bis zu diesem Zeitpunkt sind die Eigentümer von in diesen Gemeinden gelegenen Feuchtwiesen sowie Trocken- und Magerstandorten über das Vorhandensein der schutzwürdigen Lebensräume zu informieren. § 61 Abs 5 ist auch auf Strafverfahren anzuwenden, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung bereits anhängig sind.

 

(11) Die §§ 5, 18 Abs 3, 48 Abs 1 und 3 sowie 51 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 31/2009 treten gleichzeitig mit dem Salzburger Raumordnungsgesetz 2009 in Kraft.

In Kraft seit 01.04.2009 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 66 S-NSchG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 66 S-NSchG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 66 S-NSchG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 66 S-NSchG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 66 S-NSchG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis S-NSchG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 65 S-NSchG
§ 67 S-NSchG