2. Abschnitt
Naturschutz
1. Unterabschnitt
Naturdenkmäler
(1) Naturgebilde, die wegen ihrer wissenschaftlichen oder kulturellen Bedeutung oder wegen ihrer Eigenart, Schönheit oder Seltenheit oder wegen des besonderen Gepräges, das sie dem Landschaftsbild geben, erhaltungswürdig sind, können durch Bescheid zum Naturdenkmal erklärt werden.
(2) Soweit die nächste Umgebung für das Erscheinungsbild oder den Erhaltungszustand eines solchen Naturgebildes mitbestimmend ist, kann sie durch Bescheid in den Naturdenkmalschutz einbezogen werden.
(3) Zu Naturdenkmälern können insbesondere einzelne Bäume, Quellen, Wasserfälle, kleinflächige stehende Gewässer, kleinflächige Moore, Felsbildungen, Gletscherspuren, Schluchten, Klammen, Höhlen, erdgeschichtliche Aufschlüsse oder Erscheinungsformen, Fundorte seltener Gesteine und Minerale sowie fossile Tier- und Pflanzenvorkommen erklärt werden.
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